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Volk und Land · 1919-06-19 · Heft 25-26 (19.6.1919) · p. Seite 769-770

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 25-26 (19.6.1919)
Date
1919-06-19
Page
Seite 769-770 (sequence 5)
Language
German
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760 VOLK und LAND erhoben werden wird. Die allgemein gesetzliche Nationalisierung des Bodens in Palästina wird es daher nicht geben. Fraglich bleibt, ob die Befürworter des Prinzips der Nationalisierung auch den bisherigen jüdischen Boden unter Obereigentum der jüdischen Kolonisationsgesellschaft gestellt wissen wollen. Man miuß hierbei berücksichtigen, daß die bisherigen Besitzer dieses Bodens sich zurückgesetzt fühlen würden gegenüber den Arabern, wenn für sie Bestimmungen gelten sollten, die sie in ihrem Eigentumsrecht beschränken, für die umwohnenden Araber dagegen nicht. Doch wird man meiner Ansicht nach in diesen Punkten unschwer zu einer Einigung gelangen, wenn man das Prinzip der Nationalisierung des Bodens für jeden neuen 'Landkauf proklamiert und wenn man andererseits, wenn das Prinzip der Nationalisierung des Bodens für die bisher ln jüdischen Händen befindlichen Güter nicht durchgeführt wird, das Vorkaufsrecht der jüdischen Kolonisationsgesellschaft konstituiert. Zunächst müssen wir uns mit einer Frage beschäftigen, die zwar nicht für das Institut des O. E., wohl aber für seine Durchführung in Palästina von ausschlaggebender Bedeutung ist. Sind denn rein politisch die Voraussetzungen gegeben, daß wir einen zentralisierten Landeinkauf des Nationalfonds als evtl. Beauftragten der im Entstehen begriffenen jüdischen Gesellschaft durchsetzen, die das Land für das jüdische Volk erwirbt und dem einzelnen nur in Erbpacht weitergibt? Die Frage ist zum mindesten sehr zweifelhaft, denn wir müssen uns darin klar sein, wenn, wir das Recht zum alleinigen Landkauf verlangen, dann würden wir nicht nur Juden vom: Privatkauf ausschließen müssen, sondern auch jede andere Nation, da sonst jüdische Spekulanten unter fremder Flagge Käufe vornehmen könnten. Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob wir dies durchsetzen können, und so ist schon manch einem der bange Gedanke gekommen, ist nicht all das blanke Theorie, was wir hier besprechen, eine Utopie, die in der rauhen Wirklichkeit zerbricht? Ich halte diese Ansicht nicht nur für verfehlt, sondern für gefährlich. Denn, wenn wir von dem Gedanken des Obereigentums fest durchdrungen sind, so werden wir all das Gute, das wir davon erwarten, durchsetzen, auch wenn wir von der vom Völkerbund* zur Verwaltung Palästinas bestimmten Regierung nicht das formelle Recht zum alleinigen Landkauf erhalten. Wir können es, wenn wir alle unsere wirtschaftlichen Kräfte für dieses Ziel einsetzen; es bedeutet imi wesentlichen nichts anderes als die Mittel aufzubringen, für derartig umfangreiche Landeinkäufe, daß wir einen so großen Teil des kultivierbaren Landes für das jüdische Volk besitzen, daß das evtl, noch bestehende Privateigentum im römisch-rechtlichen Sinne am Grund und Boden von geringer Bedeutung sein wird. Oettingers Programm erfordert eine Fläche von 765 000 Hektar. Die gesamte Fläche Palästinas beträgt 3 Millionen Hektar, die Zahlen der in absehbarer Zeit kultivierbaren Fläche schwanken zwischen \'2 und 2 Millionen Hektar. Wenn wir also den 'Boden, der nach Oettingers Zahlen notwendig ist, in jüdische Hände .überführen (nach dem Ruppinschen Ko'.onisationsprogramm sind für die erste Generation pur zirka 325 000 Hektar erforderlich), so besitzen wir bereits;zirka die Hälfte des gesamten kultivierbaren Bodens, und der größte Teil der ungünstigen Folgen des Privateigentums an Grund und Boden kann durch diesen umfangreichen öffentlichen Landbesitz verhindert werden. Es gilt also, dieses Land binnen kürzester Zeit zu erwerben. Ist dies möglich? Das ist eine reine Kostenfrage. Von den 765 000 Hektar sind, reichlich 200 000 Hektar Staatsdomänen oder herrenloses Land1. Die Kosten werden sicherlich nicht allzu bedeutend sein, und1 wir werden bei den Verhandlungen mit der englischen Regierung einen Modus finden, der unser Kolonisationswerk durch Ankauf dieser Ländereien zunächst nicht allzusehsr be- 770 lastet. Die anderen zirka 550 000 Hektar sind aus Araberliand zu erwerben. (Ich gehe noch in anderen Zusammenhängen auf das Araberproblein näher ein.) Die Preise schwankten vor dem Kriege zwischen 20 und 40 Frcs. pro Dunain; wenn ,wir als Durchschnittspreis 60 Frcs. pro Dunam annehmen, berücksichtigen wir bereits die Teuerung durch den Krieg und den Umstand, daß wir bei jeder Entschädigung von Arabern durchaus liberal vorgehen müssen. Wir müssen daher allein für den;Landkauf in diesem großen Umfange eine Summe aufbringen, die zwischen 300 und 400 Millionen liegen wird, natürlich nicht auf einmal, sondern innerhalb einer Reihe von Jahren, das ist aber durchaus möglich. Es wäre daran zu denken (die folgenden Worte sollen keinen konkreten Vorschlag bilden, sondern rein theoretisch den Weg zeigen), daß der N.-F. eine Anleihe herausbringt zur Erwerbung von Land, das nach den Grundsätzen des N.-F. bewirtschaftet werden soll. Als Deckung dieser Anleihe dienten einerseits die Eingänge des N.-F., wobei bemerkt sein soll, daß die 10 Mill. Mark ein Minimalprogramm bilden, daß man schon im Jahre 1919 zu überschreiten hofft, andererseits das vom N.-F. gekaufte Land; die Anleihe würde sozusagen als erste Hypothek auf dem vom N.-F. gekauften Lande stehiep, und zwar als eine Hypothek, die jedes Jahr an Sicherheit gewinnt; denn das Land wird immer mehr erschlossen, damit wertvoller, und es liegt ja gerade imi Begriffe des Obereigentums, daß dieser Wertzuwachs, der nicht der individuellen Arbeit zu danken ist, der Allgemeinheit zugute kommt. So scheint mir die Aufbringung dieser Anleihe finanztechnisch durchaus möglich. Aber mehr als das ist notwendig, wenn wir gewillt ,sind, den Boden Palästinas als unveräußerliches Eigentum des jüdischen Volkes zu erwerben. Dieses politische Argument ist also nicht stichhaltig, es zwingt uns pur, alle Kräfte für die baldigen Landkäufe mobil zu machen. Wir haben ausgeführt, daß wir das Fand dem Ansiedler nicht in denn bisherigen Zustand übergeben können, sondern im1 bereits assanierten und ameliorierten. Der ideale Fall wäre natürlich der, daß man auch diese Kosten durch eine Volksanleihe aufbringen würde; es ist aber zum mindesten fraglich, ob uns derartige Geldmittel am Anfang unseres Kolonisationswerkes bereits zur Verfügung stehen. Der Versuch, sie zu erhalten, sollte in jedem Falle gemacht werden. Scheitert er, das heißt, reichen die Geldmittel nicht aus, so sollte die jüdische Gesellschaft für die Teile des Landes, bei denen das Erbpachtsystem nicht durchgeführt werden kann, das Vorkaufsrecht (wie wir es oben dargestellt haben), zur Anwendung bringen, da ja beim Vorfcaufsrecht ein weit größerer Teil des Landes erworben und weitergiegeben werden kann, weil die Geldmittel in kurzer Zeit wieder zurüdkfließen. Wenn wir einmal ein genaues landwirtschaftliches Taxierungswesen einerseits und weiterhin ein Höchstmaß des Landes, das dem einzelnen zur Verfügung gestellt werden kann, besitzen, so unterscheidet sich rein wirtschaftlich das Vorkaufsrecht nur wenig von der Nationalisierung des Bodens. Daß der Völkerbund sich der Einführung des Obereigentums nicht in den Weg stellen wird, ist anzunehmen. Es ist zwar richtig, daß in den Staaten der Entente alle Tendenzen, die mit dem Bolschewismus auch nur die entfernteste Aehnlichkeit haben, aufs schärfste bekämpft werden aber für die Politiker, wie für die Volkswirte der Entente ist das Obereigentum, die Erbpacht, durchaus kein revolutionäres Prinzip, da das letzte Institut auch in England große Verbreitung gefunden hat. So kann man behaupten, daß keine außerhalb liegenden Momente unseren Entschluß für oder gegen das Obereigentum tangieren, und daß wir uns frei und autonom entscheiden können. Was spricht gegen die Einführung der Nationalisierung des Grund und Bodens, den das jüdische Volk in Palästina erwirbt? Ich möchte, um zu ver-

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