Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 25-26 (19.6.1919)
- Date
- 1919-06-19
- Page
- Seite 767-768 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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7Ö8 VOLK UND LAND 767 sonstigen Anlagen beteiligt, die natürlich stark kreditiert werden können, klier kommen ähnliche Formen wie beim preußischen Rentengut in Frage. Der Staat gewährt für den Boden und die Baulichkeiten 75 °u; er geht jedoch noch weiter und gibt bei Gütern, die ohne fremde Hände bestellt werden, ein Darlehen von 90 0/o des Wertes; er verlangt nur, daß für den Betrag, der :i4 des Wertes übersteigt, also für die letzten 15 °/o, eine kreditfähige Körperschaft die Bürgschaft übernimmt. Um dem Ansiedler die ersten Jahre nach der Erwerbung des Rentengutes möglichst zu erleichtern, gewährt ihm die Rentenbank auf Antrag für die ersten drei Jahre eine Befreiung von der Rente, so daß seine finanziellen Verpflichtungen für die Zeit, in der er sich erst an die Scholle gewöhnen muß, denkbar günstig sind. Für Palästina kämen diese Freijahre — richtiger würde man Stundungsjahre sagen, da der Renten^utsbesitzer um so länger zahlen^ muß — ebenfalls in Betracht. Eine wesentliche Erleichterung findet der Ansiedler ferner darin, daß bei großen Ansiedlungen die Kosten für die Straßen, sowie für öffentliche Einrichtungen, insbesondere für Kirchen und Schulen bei den Gütern, die durch alle Ansiedlungskomtmissionen vermittelt werden — auch in Palästina werden diese Ausgaben in den Uebergangsjahren den einzelnen Kolonisten kaum zur Last fallen, — aus deren Fonds bezahlt werden. Nur so werden wir das Prinzip der Erbpacht erreichen, das mit der gesunden wirtschaftlichen Weiterentwicklung des Landes innig verbunden ist. Wir-dürfen uns von dieser Forderung nicht durch die Erwägung abschrecken lassen, daß dadurch nur „Besitzende“ Erbpächter werden können, denn es wird vielleicht die wesentlichste Aufgabe unserer kolonisatorischen Tätigkeit sein, die Arbeitsbedingungen s>owohl die in landwirtschaftlichen Betrieben als auch in den öffentlichen oder anderen Unternehmungen derartig zu gestalten, daß die Arbeiter sich während1 dieser Tätigkeit und einer anschließenden landwirtschaftlichen Vorbereitungsperiode — in einem' Zeitraum, der 5 Jahre nicht übersteigt — Geldmittel in einer solchen Höhe ersparen können, daß sie für die notwendigen Investierungen auf Erbpachtboden ausreichen. In den Städten scheint mir die gegebene Form für die Durchführung des Obereigentums das Erbbaurecht zu sein. Das Erbbaurecht, d. h. das Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben ist ebensowenig wie die Erbpacht eine moderne Schöpfung. Vom Erbbaurecht — d. h. der Verwirklichung des Obereigentums des städtischen Bodens — erwartet man eine Verhinderung der Spekulation in den Städten., weiterhin soll der unverdiente Wertzuwachs, der bei städtischen Grundstücken ganz andere Dimensionen annehmen kann, als auf dem Lande, der Allgemeinheit zuguje kommen. Insbesondere will man das Institut auch benutzen, um der Ausbreitung der Mietskasernen entgegenzuwirken und ein- bis zweistöckige Familienhäuser zu bauen. Den Minderbemittelten soll es ermöglicht werden, für lange Zeit in Ruhe und Stetigkeit auf seinem Boden zu sitzen, ohne die Gefahr einer Mietssteigerung. Man hofft sogar, die Miete verbilligen zu können. Denn beim Erbbaurecht verbleibt ja dem Grundeigentümer der ganze Wertzuwachs. In welcher Form können wir das Erbbaurecht verwirklichen? Die jüdische Gesellschaft oder eine einzelne Stadtgemeinde gibt dem Einzelnen Grund und Boden zur Errichtung von Baulichkeiten, der dafür mit dem sogenannten Erbbauzins belastet wird. Uml das Gefühl der Bodenständigkeit zu erhalten, wird die Zeit, für die ‘das Erbbaurecht bestellt ist, nicht zu kurz zu bemessen sein; der Erbbauberechtigte würde sich sonst kaum) von einem Mieter unterscheiden. Die Gemeinschaft gibt dem1 bisherigen Erbbauberechtigten nach Ablauf der vertraglich festgesetzten Zeit ein Vorpachtrecht zu denn dann neu festgesetzten Zins. Der Wertzuwachs des Grund und Bodens verbleibt ihr dann, und der Erbbauberechtigte unterscheidet sich in dem Benutzungsrecht des Bodens kaum noch vom Eigentümer. Die Beleihbarkeit des Instituts wird dadurch gefördert werden, da damit zugleich der Deteriorierung der Baulichkeiten vorgebeugt sein wird. Hat die Gemeinschaft auf diese Weise, ohne den Erbbauberechtigten zu schädigen, einer Verwahrlosung der Häuser vorgebeugt, so wird es ihr hauptsächlichstes Bestreben sein, darauf hinzuwirken, daß die sozialen Tendenzen, die das Erbbaurecht verwirklichen soll, auch während dessen Bestehen erhalten bleiben. Die Gemeinschaft muß vor allem dafür sorgen, daß das Erbbaurecht nicht zu Spekulationszwecken gemißbraucht werde. Einer der wesentlichsten Punkte für die praktische Durchführung des Erbbaurechtes bildet seine Beleihbarkeit, d. h. die Aufnahme von Hypotheken für die zu errichtenden Baulichkeiten. Jede Bestimmung, die die Beleihbarkeit des Erbbaurechtes erschwert, muß daher vermieden werden. Wie wir schon an anderer Stelle betont haben, ist für das Erbbaurecht in allen Verträgen ein Endtermin festgesetzt, und es erstreckt sichim allgemeinen höchstens auf 100 Jahre. Das Erbbaurecht verlangt unkündbaren amortisierbaren Hypothekenkredit. Wenn die Amortisierungsquote gering ist, wird naturgemäß die Möglichkeit für wenig bemittelte Ansiedler größer. Die Entschädigung kann auch benutzt werden als Realdeckung für eventuelle 2. Hypotheken. Die Erbbaurechtshypothek muß in einer bestimmten Anzahl von Jahren getilgt sein. Für den Hypothekengläubiger ist es also entscheidend^ daß das Erbbaurecht auch wirklich 70 Jahre dauert, da eben sonst jede Sicherheit, daß er einmal sein Geld zurückerhalten wird, genommen ist. Dieser einfache Sachverhalt bat aber weittragende Konsequenzen; die Beleihbarkeit des Erbbaurechts wird geradezu illusorisch gemacht, wenn in den Verträgen sich Klauseln finden, die unter bestimmten Voraussetzungen seine Auflösung fordern. D«_r Erbbauberccutigte hat neben dem Erbbaurechtzins die Hypothekenzinsen und die Amiortisierungsquote zu zahlen. Wenn der Grundeigentümer das Recht hätte, den Erbbauzins willkürlich zu erhöhen, so würden auch damit der Beleihung des Erbbaurechts große Schwierigkeiten erwachsen, da ja dann der Hypothekengläubiger oft nicht mit pünktlicher Zahlung der Zinsen und der Amortisation rechnen kann. Dagegen ist es wieder äußerst schwierig, den Grundeigentümer für die ganze Zeit des Erbbaurechts auf einen festen Zins festzulegen, da bei einer eventuellen starken Wertsteigerung des Grund und Bodens während der Erbbauzeit alle Vorteile dem Erbbauberechtigten zufallen würden. Ich habe diese Frage hier in weiter Ausführlichkeit behandelt, damit auch die Freunde des Obereigentums zu der Erkenntnis kommen, daß es sich in der Praxis umi ein außerordentlich schwieriges Problem handelt. Nationalisierung des Bodens bedeutet, daß der gesamte Grund und Boden Palästinas nicht im Eigentum voin Privaten steht, sondern ein Obereigentumi der Gemeinschaft konstituiert wird. Sind) nach dem1 Kriege die politischen Voraussetzungen für eine Nationalisierung des gesamten Bodens Palästinas gegeben? Diese Frage wird wohl auch von den Befürwortern einer allgemeinen Nationalisierung des Bodens verneint werden. Eine gesetzliche allgemeine Nationalisierung des Grund und Bodens würde' vor allem das Land, das sich in arabischer Hand befindet (das sind über 90 %), unter Obereigentum stellen, und die Frage wird sofort akut werden: Unter wessen Obereigentum? Einen Staat im europäischen Sinne gibt es in Palästina zu Beginn des jüdischen Kolonisationswerkes nicht. Die Forderung, den europäischen Boden unter das Obereigentum etwa der jüdischen Kolonisationsgesellschaft zu stellen, ist so absurd und so gefährlich, daß sie wohl kautni