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Volk und Land · 1919-06-19 · Heft 25-26 (19.6.1919) · page 3

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 25-26 (19.6.1919)
Date
1919-06-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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VOLKümdLAMD ■JUEDISCI^MMi^lSCHRIFT FUER POLITIK, WIRTSCH/l|f UND PALAESTINAARBEIT HERAUSGEGEBEN VON OAVIS TRIETSCH 19./Z6. JUNI 1919 HEFT 25126 I. JAHRGANG NATIONALISIERUNG DES BODENS Referent: Dr. F r Unabhängig davon, wie die staatsrechtliche Stellung Palästinas festgelegt werden wird, unabhängig davon, wie wir uns die Berufsverteilung innerhalb der palästinensischen jüdischen Bevölkerung denken, wird die Landwirtschaft für die palästinensischen Juden von großer Bedeutung werden, In denn Referat von Herrn Davis T r i e t s c h ist dieses Problem schon von verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachtet worden. Hier soll nicht auf technische Fragen des ‘Bodenerwerbes eingegangen werden, hier soll nur das Problem behandelt werden: Was geschieht mit dem Boden, den wir erwerben, in welcher Besitzform soll das Land bewirtschaftet werden, behalten wir die alte, in fast allen Teilen Europas übliche Form des Eigentums Im römischrechtlichen Sinne am Grund und Boden bei, oder konstituieren wir das Obereigentum des jüdischen Volkes an dem Boden seiner alten Heimat. Das Institut des Eigentums ist überall bekannt und braucht nicht näher dargestellt zu werden, dagegen herrscht über den Begriff der Nationalisierung des Bodens noch vielfach Unklarheit. Welche Formen "kämen für uns in Palästina bei der Verwirklichung des Obereigentums in Frage? Ich will mich hier mit den beiden wesentlichsten Fragen beschäftigen: der Erbpacht und dem Verkaufs recht. Bei der Erbpacht ist der Erbpächter nicht Eigentümer, sondern ist eigentlich nur Nutznießer. Jede Verkaufsmöglichkeit ist ihm genommen. Gibt er die Bewirtschaftung seines Bodens aus irgendwelchem Grunde auf, so fällt er an den Obereigentümer zurüdk; aus diesem Tatbestand resultieren für das Erbpachtsystem mancherlei Nachteile. Ein schwer auszugleichender Nachteil beim Vorkaufsrecht besteht darin, daß es die Veranlassung zu allerlei Betrügereien, Scheinkäufen usw. bildet, um die Preise in die Höhe zu treiben. Daher erscheint mir, trotz aller Bedenken, die Erbpacht gegenüber dem Vorkaufsrecht die geeignetere Formi zu sein. Es wird vielleicht nicht notwendig sein, sich allzu schematisch an die Bestimmungen des Nationalfonds zu halten. Man kann vielleicht das Prinzip der Erbpacht in gewisser Weise für manche Kolonisten mit dem preußischen Rentengutsverfahren verbinden. Bei der Erbpacht hat der Ansiedler für Grund und Boden nichts zu zahlen als eine jährliche Verzinsungsquote. Beim Rentengut, das man gelegentlich als reformierte Erbpacht bezeichnet hat, hätte der Kolonist eine nicht allzu hohe jährliche Rente und eine bestimmte Amortisationsquote zu zahlen; diese jedoch nur solange, bis 9/10 des Kaufpreises getilgt sind. Das letzte Zehntel bleibt als ewige Rente auf dem Gute. Das Rentengut kommt also vor allem für bemittelte Ansiedler in Frage. Meines Erachtens wäre es das Zweckmäßigste, das Land in Anerberecht weiterzugeben. D. h. mit der Bestimmung, daß der älteste Sahn des Kolonisten das Land erbt itz Sternberg. und die Geschwister mit einer Entschädigung abgefunden werden. Auch hier ist einer der Punkte, wo die Vorteile der Erbpacht vor dem vollen Eigentum mit großer Deutlichkeit hervortreten. Geht aber der Wert des Bodens — (und dieser ist in Palästina bekanntlich außerordentlich hoch) — wie bei der Erbpacht nicht in die Erbmasse ein, so hat der Anerbende „weichenden“ Geschwistern weit weniger zu zahlen; die Ver: schuldung kann niemals so bedrohliche Folgen anmehmen wie beim vollen Eigentum. Der Erbpächter kann pflanzen, was er will, neue wirtschaftliche Methoden und Verbesserungen einführen, er braucht nicht zu befürchten, daß andere ernten, wo er gesät, da ihm nicht* wie einem Zeitpächter, nach Ablauf einer bestimmten Zeit gekündigt werden kann, ebenso wie er vertraglich gegen willkürliche Erhöhung der Rente geschützt ist. Ueber die Frage der Kündigung und des Pachtzinses herrscht noch vielerorts Unklarheit. Die Erbpacht geht zu einem vertraglich festgesetzten Zinsfuß eine gewisse Anzahl von Jahren; in Praxis schwankt die Zahl der Jahre zwischen 49 und 99. Was geschieht nach ^Ablauf der Zeit? Dann oder eventuell schon nach 25 Jahren wird ein neuer Pachtzinssatz festgesetzt (wenn nicht der Pachtzinssatz regelmäßig vertraglich steigt), und für diesen Pachtzins hat der bisherige Erbpächter bzw. seine Kinder das Verpachtrecht gegenüber jedem Dritten, so daß praktisch dieselbe Familie jahrhundertelang auf ihrem Boden sitzen kann; nur mit dem Unterschied gegenüber dem Eigentum, daß der unverdiente Wertzuwachs nicht ihr, sondern der A 11 g e m e i n h e i t zugute kommt. Ein für die Pjaxis besonders wesentlicher Punkt ist es, wie weit sich die Verpflichtungen des Obereigentümers erstrecken: soll man den Kolonisten nur das Land zur Verfügung stellen oder das Land im bereits ameliorierten und assanierten Zustande und die dazugehörigen Gebäude. Mir würde es verfehlt erscheinen, wenn der Obereigentümer den Kolonisten alles vorstrecken würde. Wir müssen bedenken, daß wir mit einem Menschenmaterial zu rechnen haben, das sich erst wieder landwirtschaftlich eingewöhnen muß, und unter den Kolonisten werden sicherlich viele Elemente sein, bei denen es sich Herausstellen wird, daß sie sich zur Landwirtschaft nicht sehr eignen. Gäbe man nun jedem Kolonisten Land und Gebäude, so würde die Erbpacht wirklich mit schwerem Schaden behaftet sein, da bei dem großen Teil Kolonisten, die nicht einen Pfennig Geld in ihr Anwesen zu stecken hätten, das Land recht verwahrlosen könnte, und so wären denn mit der Erbpacht höchst unerwünschte Konsequenzen verbunden. Nein. Wir dürfen nur das Land — das bereits amelioriert und assaniert ist —, den Kolonisten in Erbpacht geben und müssen von jedem verlangen, daß er sich mit einem gewissen Prozentsatz bei den

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