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Volk und Land · 1919-05-29 · Heft 22-23 (29.5.1919) · p. Seite 713-714

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 22-23 (29.5.1919)
Date
1919-05-29
Page
Seite 713-714 (sequence 23)
Language
German
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713 VOLK UND LAND Hcrciiizicheii dieser Frage verfrüht mul es vor allem für uns gar nicht augenblicklich abzusehen sei, ob und inwieweit wir das Recht haben werden, in einem unter britischem Protektorat stehenden Palästina uns eine eigene Währung- und eine eigene Notenbank zu schaffen. Die Frage der Währung soll vorläufig auch aus einer Reihe von üründen ausscheiden, cs soll nur angedeutet werden, daß vielleicht der Anschluß an das ägyptische Währungssystem zweckmäßig sein könnte. Bei der Diskussion der F'rage der Errichtung einer Notenbank ist folgendes vorweg zu bemerken: Soweit wir über die politische Form; des jüdischen Uemeinwesens bis jetzt unterrichtet sind, dürfen wir wohl annehmen, daß die Rechte der jüdischen Verwaltung, resp. des mit jüdischen Beamten durchsetzten englischen Protektorats nicht geringer sein werden, als es bei der Verwaltung in den englischen Dominions zu sein pflegt. Bekanntlich unterscheiden sich die Dominions, d. h. die Kolonien mit Selbstregierung dadurch von den Kronkolonien, daß die Dominions sowohl politisch als audh finanziell selbständig sind, während die Kronkolonien der Aufsicht der englischen Kolonialbehörde, also des Mutterlandes, unterstehen. Die Beamten der Kronkolonien werden von England ernannt, das überhaupt auch die poliisdhe Verwatunttg von London aus besorgt, während die Kolonien sich ihre Beamten selbst wählen, mit alleiniger Ausnahme des Gouverneurs, der von London aus ernannt wird. Im übrigen ergibt sich diese Art der Verwaltung mit Selbstregierung für England schon daraus, daß, abgesehen von der Kapkolonie, in den übrigen Gebieten, denen diese Freiheiten eingeräumt worden sind, also . in Australien, Neuseeland und Kanada, das weiße Element dominiert. Der Begriff der Selbstverwaltung schließt auch die finanzielle Autonomie ein. Die Dominions dürfen ohne Genehmigung Englands Schulden aufmehmen, während die Kolonien diazu die Erlaubnis des Londoner Kolonialamtes brauchen. Die indischen Anleihen müssen sogar vom englischen Parlament bewilligt werden. Trotzdem aber die Ausgabe von Kolonialanleihen nur mit ihrer Genehmigung erfolgen kann, übernimmt die englische Regierung, abgesehen von einigen wenigen Fällen im Sudan und in Transvaal keinerlei Haftung für die Anleihen. Allerdings haben die englischen Kolonialanleihen trotzdem den Charakter eines Anlagepapieres, weil der Schuldendienst der-Kolonien von der englischen Regierung ständig überwacht und geprüft wird und auch London mit der Bewilligung von Anleihen der Kolonien sehr zurückhaltend ist. (Vergl. hierzu Otto Jöhlinger im Finanzarchiv: „Kolonialsdhulden und Kolonialanleihen). Es würde dann also nach den im britischen Imperium herrschenden Gepflogenheiten dem nichts im Wege stehen, daß Palästina eine eigene Notenbank, resp. eine Anzahl von Notenbanken unterhält. Hier tauchen zunächst wieder verschiedene grundlegende Fragen auf: Zentralisation der Notenzirkulation oder Dezentralisation? Anschluß an die 1 a t e i n i s c h e , e n g 1 i s c h e oder an eine andere Währungsgemeinschaft? Diesen beiden grundsätzlichen Fragen geht eine andere „allgemein währungspolitische voraus: Werden wir auch nach dem Kriege mit der Aufrechterhaltung der internationalen Goldwährung zu rechnen haben und müssen wir infolgedessen unser Notenbariksystem hierauf einstellen? Beantworten wir uns zunächst diese Frage, so kann man sagen, daß, obzwar immer mehr und mehr sich die währungspolitisch interessierten Kreise zu der Ansicht durchringen, daß die Golddeckung bei den Notenbanken doch eigentlich nur eine Fiktion, wenn auch eine liebgewordene und vielfach recht fest verwurzelte sei, man aber doch nicht völlig mit ihr brechen wird. Auf keinen Fall wird wohl das Gold in absehbarer Zeit aufhören, die ausschlaggebende Rolle im. internationalen Zahlungsverkehr zu 714 spielen. Eine (i o I d k C r n \v ä h r u n g , das heißt, ein System, bei dem im Innern des Landes unter Umständen ein Goldprämiensystem mit Papiergeld oder Silbergeld als gesetzlichem Zahlungsmittel neben dem Go’d errichtet wird, bei dem aber die Passivsalden der Zahlungsbilanz mit Gold ausgeglichen werden, wird wohl — wenn nicht die Weltrevolution die bolschewistische Geldtheorie durchsetzen sollte —- das Ergebnis der näheren Zukunft sein. Die Schaffung eines Goldschatzes für unsere Notenbank zur teilw’eisen Deckung des Notenumlaufes und zur Bezahlung von Einfuhrüberschüssen wird deshalb notwendig sein. Wir müßten also, was ja wohl kaum auf Schw ierigkeiten stoßen wird, sowohl am freien Goldmarlct in London als Käufer auftreten dürfen, als auch für unsere Einwanderer aus Amerika, England, Südafrika usw. die Erlaubnis erwirken, einen eventuell durch Landesgesetze, resp. Verordnungen zu bestimmenden Teil ihres Goldbestandes vom Ban ermögen mit nach Palästina zu führen. Die Frage nach Zentralisation oder Dezentralisation des Notenbankapparates ist nicht schwer zu entscheiden. Das Beispiel Amerikas zeigt zwar, daß ein gut organisiertes Federa’-Res’rve-System unter Umständen große Vorteile für das Land haben kann, und auch für Australien und Kanada haben sich offen erkennbare Vorteile durch die Verteilung des Notenumlaufes auf eine Anzahl von Privatbanken, die einen bestimmten Vorrat v>n Regierungsnoten oder Anleihen als Deckung vorrätig halten müssen, kaum ergeben. Für ein kleines Land wie Palästina aber, in dem noch dazu der gesamte Aufbau nach straff einheitlichen Grundsätzen vor sich gehen und jede Zersplitterung vermieden werden muß, ferner auch dem „Commonwealth" mög ichst we tgehende Befugnisse für so lebenswichtige Funktionen eingeräumt werden sollen (ohne ihn doch hiermit zu identifizieren!), wie es die Regelung des Geldzeichen Umlaufes für ein Land ist, empfiehlt sich in jeder Hinsicht die Uebertragung des No t e n p r i v i le g s an ein einziges Institut. Diese Notenbank soll nicht etwa ein Staatsunternehmen sein — die großen europäischen Länder haben mit vollem Recht diese Form nicht gewählt — sondern am besten ein gemischt wirtschaftliches Unternehmen nach dem Vorbild der Struktur der Deutschen Reichsbank, die als Privatinstitut in einer geschickt konstruierten Form errichtet ist und dabei doch der Kontrolle des Reiches in vollkommen ausreichender Form untersteht und einen erheblichen Teil ihrer Gewinne an dieses abführt. Diese Form könnten wir schaffen, wenn wir, wie ich es vorhin vorschlug, eine Aktiengesellschaft gründen, die gemeinsam von der von mir gedachten Treuhandgesellschaft des Bankierkonsortiums und dem J. C. T. ins Leben gerufen wird. Und wenn der gesamte Notenbankapparat durch ein in den Grundzügen dem der deutschen Reichsbank angepaßtes Statut in den Dienst der Gemeinschaft gestellt wird. Auf die einzelnen Möglichkeiten hierzu, und auf die Struktur der deutschen Reichsbank, ihre Geschäfts- und Diskontpolitik, die Fragen des starren (englischen) oder elastischen (deutschen) Systems der Banknotenausgabe einzugehen, muß ich mir hier leider aus Zeitmangel versagen. Mir handelt es sich hier nur darum, so, wie ich es eingangs angekündigt hatte, wenigstens den Grundriß des Bankensystems zu geben, der nun einmal mit der Finanzierung untrennbar verknüpft ist und dessen Aufstellung schon deshalb notwendig ist, weil wir gerade bei uns das gemeinwirtschaftliche Prinzip stark in den Vordergrund rücken wollen. Zur Abrundung des Grundrisses dieses Bankensystems gehört es ferner, daß ich Ihnen jetzt die versprochene Skizzierung der Common-Wealth- B a n k gebe. .

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