Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 22-23 (29.5.1919)
- Date
- 1919-05-29
- Page
- Seite 707-708 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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707 .... =.-.rr.-.g,.n= VOLK UND LAND ■ .^_==^-z=^. 708 denen Arbeit eines weltumspannenden, teils als nationalpolitisch, teils als vorwiegend philanthropisch betrachteten Vereins sind wir herausgekommen und stehen im Begriffe, zur Repräsentanz eines zum mindesten souzerainen Mitgliedes der Völkerfamilie zu werden. Da müssen andere Methoden als bisher in Geltung treten, kann, ohne eine unfruchtbare Prestigepolitik treiben zu wollen, die Frage des internationalen Kredites nicht außer acht gelassen werden. Vor allem darf keine dilettantenhafte und gefährliche Kombination von Anleihe und Wohltätigkeit alias Volksspende entstehen. Eine Anleihe, die nicht so fundiert ist, daß sie nicht nur von den zdonsbegeisterten jüdischen Massen gezeichnet, sondern auch von der Finanzwelt a’s objektiv gut angesehen wird, muß uns, wenn von den Zeichnern früher oder später einmal Stücke abgegeben werden sollen, den Markt auch für künftige Anleihen verstopfen. Ich erinnere nur daran, wie es dem Absatz der J. C. T. Shares zu Pari geschadet hat, daß pian z. B. von russischen Studenten in Paris jederzeit Shares zu 10 Frcs. kaufen konnte, die zu diesem Kurse oder gar ä tout prix abgegeben wurden, weil kein regulärer Markt für die Shares bestand. Wir müssen unbedingt einen Markt für die Anleihe haben und auch ein kapitalkräftiges und erstklassiges Emissions- und Interventions-Konsortium. AU das ist aber nur in vollem Umfang möglich, wenn wir eine gut fundierte Anleihe ausgeben. Vorbedingung für eine solche Anleihe und ihr Ge lingen ist aber, daß der „common wealth“ in der Lage ist, einen Anleiheplan vorzulegen. Daß er zunächst emrnal nach weisen kann, auf welchen dinglichen Sicherheiten er sie fundiert und welche regelmäßigen und sicheren Einnahmen für den Zinsen- und Tilgungsdienst haften. Einen solchen Anleiheplan können wir aber jetzt noch gar nicht aufstellen. Was wir besitzen, ist vorderhand lediglich das uns etwa vom Völkerbund verliehene Anrecht auf Palästina, der Charter für die Besiedlung und innenpolitische Ausgestaltung des Landes. Das ist zwar, denken wir an die politische Lage des Zionismus vor Kriegsausbruch, ja noch vor Eroberung Palästinas durch die Türkei zurück, ungeheuer viel, und ist, wenn wir die zweitausendjährige Diaspora, die nichts Praktisches in dieser Hinsicht erreichte, der kurzen Geschichte der von Theodor Herzl begründeten Organisation gegenüberstellen, etwas Ueberwältigendes, aber doch an 'sich nichts, was nun in eine finanztechnische Formlel gebracht werden könnte. Und wir haben neben dem Mangel an dinglichen Unterlagen vorläufig außer dem Vermögen der Institutionen der zionistischen Organisation auch noch keine regelmäßigen und statistisch zu erfassenden Einnahmen aus Zöllen, Steuern, Eisenbahnen, Post und Telegraph, die für den Zinsen- und Tilgungsdienst haften können. Es sollen ja mit dem Gelde dieser Anleihe erst zumeist die Institutionen geschaffen werden, deren Sachwert für die Anleihe und deren Einnahmen für den Zinslendienst haften könnte. Es würde zweifellos schwer halten, die Notierung einer solchen Anleihe an den Weltbörsen durchzusetzen, so wenig an sich in urteilsfähigen Kreisen ein Zweifel an ihrer Bonität und an der wirtschaftlichen Zukunft der jüdischen Siedlung herrschen wird. Daß diese meine Auffassung, daß man ein noch nicht hinreichend tragfähiges Gemeinwesen nicht vorzeitig mit der Hypothek einer Anleihe belasten darf, die in Finanzkreisen vorherrschende ist, geht u. a., um nur ein Beispiel anzuführen, aus der Anleihegeschichte der deutschen Kolonien hervor. Hier war, bevor man sich zur Ausgabe der ersten Anleihe zu werbenden Zwecken an Stelle des bisherigen Systems der Reichsdarleben entschloß, der Ausfall der Erwägung ausschlaggebend, ob die Kolonien schon reif zur Ausgabe von Anleihen seien. Erst als eine Denkschrift des Kolonialamts den Beweis erbrachte, daß die Aktiven der Kolonien die Passiven weit überwogen, und daß die Uebersehüsse! der Einnahmen über die Ausgaben die mühelose Verj zinsung lind Amortisation einer Anleihe schon seit einigen Jahren gestattet hätten, schritt man geraume Zeit später im Zusammenhang mit einer umfangreichen Eisenbahnvorlage zur Ausgabe einer gemeinsamen Anleihe für die drei Schutzgebiete Ostafrika, Kamerun und Togo. Die Ergebnisse der Anleihe waren lediglich für werbende Zwecke, nämlich für die Fortführung verschiedener Eisenbahnlinien, bzw. zum Ausbau von Anteilen privater Eisenbahngesellschaften bestimmt. Den Charakter des werbenden, d. h. Werte schaffenden und Einnahmequellen erschließenden Zweckes würde nun, nach der Aufstellung des Geldbedarfs, die wir eingangs gegeben haben, auch die von unserer Seite geplante Anleihe zum überwiegenden Teil tragen. Es fehlen, wie wiederholt werden soll, nur die zwei anderen Hauptbedingungen der dinglichen Unterlagen und der Zinsgarantien. Angesichts dieser Sachlage erschien es mir geboten, den Anleiheplan vorläufig auf mehrere Jahre zurücksteilen und zu versuchen, die für die erste Zeit zu erwartenden Ausgaben des Common Wealth auf andere Weise zu decken. Es erfüllte mich mit einer gewissen Genugtuung zu sehen, daß auch Ruppin, mit dem ich nach Fertigstellung dieses Teiles des Referates sprach, mich darauf verweisen konnte, daß in seinem in diesen Tagen erscheinenden neuen Buche von ihm gleichfalls aus fast den gleichen Gründen der Anleiheplan als um ein Dezennium verfrüht, vorläufig abgelehnt werde. Es kommt nunmehr für die Hereinbringung der erforderlichen Mittel eine Kombination mehrerer Methoden in Betracht: Spenden und private Kredite verschiedener Art müssen flüssig gemacht werden. Das würde auch den Ruppinsehen Gedankengängen nicht widersprechen, denn Ruppin verlangt ja Gelder für rein wirtschaftliche, werbende Zwecke, die durch rein geschäftliche Mittel aufgebracht werden können. Und ferner Summen für Fonds, welche dem geistigen, und körperlichen Wohl der Bevölkerung dienen oder Minderbemittelten die Ansiedlung erleichtern sollen. Diese letztgenannten Aufwendungen, deren Aufbringung wohl im Gemeininteresse liegt und sich durch allmähliche Hebung der kulturellen und physischen Kräfte der Bevölkerung sowie ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit lohnen wird, können aber doch auf rein geschäftlichem Wege nicht finanziert werden. Ruppin will zur- Aufbringung der für die erste Gruppe der von ihm angeforderten Summen von 475 Mill. Frcs. nöt'gen Summen eine Jüdische Kolonisationsgesellschaft als Mantelgesellschaft begründen, die die gesamten zu begründenden Unternehmungen zusammenfassen soll. Er will sie mit 500 Mill. Frcs. Kapital ausstatten, um sogleich 25 Mill. in die Reserve der Mantelgesellschaft zur legen. Ruppin will die 500 Millionen Francs dieser Kolonisationsgesellschaft durch eine Zeichnung von Anteilen aufbringen, die nicht eigentlich sich auf gec. schäftlicher Basis vollziehen soll. Er schaltet sogar das rein geschäftliche Moment mit Bewußtsein aus, weil er die finanzielle Beihilfe zum Aufbau des neuen Palästina durch die Diaspora-Judenheit aus nationalen und ethischen Gründen nicht von derartigen rein privatwirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen will. Die Zeichnung soll so vor sich gehen, daß große Gruppen und Verbände, wie Gemeinden, zionistische Landesverbände, Korporationen, große Teilbeträge bis zu 5 Millionen Francs übernehmen und an die einzelnen Zeichner Genußscheine ausgeben, die sie. zum Bezüge des auf sie entfallenden Teils der Dividende berechtigen. Ich möchte dieses Verfahren nicht in den gesamten Einzelheiten mitmachen. Wohl bin ich der Ansicht, daß es vorteilhaft wäre, diese große Summe von den Massen und den jüdischen Finanzgruppen zur Verfügung gestellt zu erhalten. Ich meine aber auch, daß wir nach