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Volk und Land · 1919-05-15 · Heft 20-21 (15.5.1919) · p. Seite 611-612

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 20-21 (15.5.1919)
Date
1919-05-15
Page
Seite 611-612 (sequence 4)
Language
German
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61 1 H -■ , VOLK UND LAND -r^rr=r.^=T:- r.-^= , 612 weil die Genossenschaft die vom Bodeneigentümer mit Gebäuden und Inventar ausgestattete Wirtschaft nach ihrem eigenen Ermessen führt und die Nutzungen ihr zukommen, bis auf den Teil, den sie dem Grundbesitzer im Falle eines Reingewinnes als Pachtzins zu zahlen hat. In Wahrheit liegt aber eher ein Dienstvertrau (Lohnvertrag) vor, weil der Grundbesitzer der in der Regel mittellosen Genossenschaft feste Monatslöhne für alle ihre Mitglieder zahlen und alle Betriebsausgaben decken muß, ohne, wie es im Falle eines Vorschusses oder Darlehens der Fall wäre, einen Anspruch auf Rückerstattung zu haben. Vielmehr bekommt er die in die Wirtschaft hineingesteckten Gelder nur insoweit zurück, als die Einnahmen aus der Wirtschaft die Ausgaben vollständig decken. Ein Verlust geht auf seine Rechnung, während bei einem wirklichen Pachtverhältnis der Verlust die Genossenschaft treffen müßte. 2. Okkupations-Genossenschaften. Sie haben die Aufgabe, einen neu gekauften, noch nicht ameliorierten und meist noch nicht mit kompletten Wirtschaftsgebäuden versehenen Boden in Besitz zu nehmen und vorübergehend — bis zu seiner Aufteilung an die eigentlichen Ansiedler — zu bewirtschaften. Sie sind gleich den Siedlergenossenschaften Produktivgenossenschaften. Rechtlich ist ihr Verhältnis zum Grundbesitzer ein reiner Dienstvertrag; die Genossen erhalten feste Monatslöhne. Eine Gewinnbeteiligung kommt, da neu okkupierte Böden keinen Reingewinn ergeben, praktisch nicht in Frage. 3. Gemüsebau-Genossenschaften. Sie pachten jahrweise ein Stück Boden, und zwar meist solchen, der schon längere Zeit in jüdischer Hand befindlich und amelioriert ist. Sie haben, da sie, wenigstens im Jordantal und in der Küstenebene, schon wenige Monate nach Beginn der Arbeit die ersten Einnahmen erzielen und wenig Inventar gebrauchen, nur ein kleines Betriebskapital nötig. Man kann bei diesen Genossenschaften von einem Pachtverträge sprechen, da sie in der Regel dem Grundbesitzer einen festen Pachtzins zahlen und das Betriebskapital nicht vom Grundbesitzer, -sondern von anderer Seite (z. B. von der Arbeiterorganisation) vorgeschossen bekommen, so daß ein etwaiger Verlust also nicht vom Grundbesitzer, sondern von der Genossenschaft getragen wird. In den Fällen allerdings, in denen der Grundbesitzer das: Betriebskapital hergeben muß und damit de facto das ganze Risiko trägt, wird auch bei diesen Genossenschaften das Rechtsverhältnis nicht als Pachtvertrag, sondern als Dienstvertrag anzusehen sein. 4. Arbeitsgenossensehaften, die nicht die Bewirtschaftung eines einzigen bestimmten Terrains zur Aufgabe haben, sondern im Wege eines kollektiven Arbeitsvertrages die Arbeitskraft ihrer Mitglieder auf kurze oder lange Zeit jedem beliebigen Grundbesitzer gegen festen Tagelohn oder gegen Akkordlohn zur Verfügung stellen. Im allgemeinen handelt es sich bei den Arbeiten, welche diese Gruppen übernehmen, um besser bezahlte Spezialarbeiten, z. B. Pfropfen oder Beschneiden der Bäumchen, Pflücken und Verpacken der Orangen usw. Juristisch ist das Vertragsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Grundbesitzer ein Dienstvertrag (bei festem Tagelohn) oderein Werkvertrag (bei Akkordlohn). Ueber die Erfahrungen, die in Palästina bisher mit den Arbeitergenossenschaften gemacht wurden, ist folgendes zu sagen : Der erste Versuch mit einer Arbeitergenossenschaft wurde im Jahre 1909 von der Palestine Land Developement Company gemacht, die den von ihr in Erbpacht übernommenen J. N. F.-Boden in Dagania einer Gruppe von sieben Arbeitern zum Anbau von Getreide überließ. Die Mitglieder dieser Gruppe waren als tüchtige Arbeiter bekannt. Der mit ihnen abgeschlossene Vertrag sicherte den Arbeitern, die völlig mittellos waren, Vorschüsse von seiten der P. L. D. C. zur Bestreitung der Wirtschaftsausgaben zu. Den Mitgliedern wurden feste Monatslöhne zugebilligt, die niedriger waren als die für tüchtige Arbeiter in Privatbetrieben üblichen. Als Kompensation dafür wurde der Arbeitergruppe die Hälfte des eventuellen jährlichen Reingewinnes der Wirtschaft zugesprochen; an einem eventuellen Verlust war sie nicht beteiligt. Die Gruppe war an einen im voraus in großen Umrissen festgesetzten Wirtschaftsplan gebunden, doch in der Durchführung desselben vollständig selbständig. Der Erfolg dieser ersten Genossemschaftsgründung war über alle Erwartung gut. Die Genossenschaft arbeitete, trotzdem sie für ihre Unterkunft und für die Unterbringung des Viehes nur ganz unzureichende arabische Lehmhäuser und Baracken zur Verfügung hatte, mit vollster Hingabe und Sachkenntnis und erzielte schon im ersten Jahre einen ansehnlichen Reingewinn. Der Vertrag, der ursprnüglieh nur auf ein Jahr geschlossen war, wurde immer wieder verlängert und blieb auch in Kraft, als an Stelle der ersten provisorischen Bewirtschaftung ein richtiger Farmbetrieb mit neu erbauten massiven Gebäuden eingerichtet wurde. Die Reinerträge der Farm stiegen ohne große Schwankungen von Jahr zu Jahr und erreichten im Wirtschaftsjahre 1917/18 die Höhe von etwa 50 000 Goldfranken. Abgesehen hiervon erfuhr auch der Boden durch die mustergültige Bearbeitung eine bedeutende Werterhöhung. Der Erfolg von Dagania führte dazu, daß einige fahre soäjer auch die Farm Kinereth, die bis dahin durch Administratoren verwaltet Worden war und alljährlich große Defizite gebracht hätte, unter fast denselben Bedingungen wie Dagania einer Genossenschaft von bewährten Arbeitern überlassen wurde. Im Anfang litt diese Genossenschaft durch starken Wechsel ihrer Mitglieder; allmählich hat sie jedoch1 einen festen Stamm von Arbeitern in sich vereinigt und seitdem wachsende Erträge erzielt. Auch in der Kolonie Kastimie, wo der J. N. F. etwa 1000 Dunam Boden zwecks- Stärkung der Kolonie von alten wegziehemden Kolonisten übernahm und im Jahre 1914 einer Genossenschaft erfahrener Arbeiter, die aus der Farm Benschemen hervorgegangen waren, zur Bewirtschaftung übertrug, wurden ähnliche Bedingungen wie für Dagania festgesetzt. Doch wurde daneben durch einen

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