Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1919)
- Date
- 1919-05-10
- Page
- Seite 587-588 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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587 .=.-'^ .^7 VOLK UND LAND ■■ — r^~ , 588 Fruchtpreise, insbesondere des vor allem in Betracht j kommenden Getreides. Diese Schwankungen sind,! in kürzeren Perioden genommen, sehr bedeutend. Sie würden dann ein Element der Unsicherheit in der Wirtschaftsführung des Erbpächters sein. Aufs schärfste ist ein anderer Vorschlag abzulehnen, der die alljährliche Festsetzung des Frucht- und Geldkanons verlangt, in Anpassung an die alljährliche Bewegung der Preise. Dann hätten wir ja eine Art Zeitpacht, bei der dem Erbpächter jede Möglichkeit einer genauen Kostenveranschlagung fehlen würde. Durch die alljährliche Festsetzung des Erbpachtzinses würde auch die Kreditfähigkeit des Erbpächters schwer erschüttert sein. Es wird ja keine Kreditinstitution ein Grundstück beleihen können oder wollen, auf dem ein Erbpachtzins von unbestimmter Höhe lastet. Die von mir oben ,yorgeschlagene Form des Erbpachtzinses *) schafft eine für die Beleihung der Erbpachtstelle durchaus ausreichende Sicherheit und Klarheit der Verhältnisse. Denn der Zins wird ja nur alle 15—20 Jahre, und auch dann nur entsprechend dem veränderten Ertragswerte des Gutes abgeändert. Die Schwankungen, für eine Periode von 20 Jahren genommen, können nicht so bedeutend sein, daß sie schon aufgenommene Kredite gefährden, vorausgesetzt, daß der Erbpächter nicht an Ueberschuldung leidet, was doch durch die anderen Bestimmungen der Erbpacht verhütet werden soll. Zur Stärkung des Realkredits des Erbpächters gibt es noch viele andere Mittel, auf die ich noch im Abschnitte „Die Kreditfrage der Erbpacht“ zu sprechen komme. Bei dem oben vorgeschlagenen Fruchtkanon, zahlbar in jGeld, könnten sich Komplikationen ergeben, wenn der Erbpächter zum Anbau einer anderen Frucht übergegangen ist. Er dürfte dann bei der nächsten Kanonfestsetzung die Umrechnung in die Frucht verlangen, zu deren Anbau er übergegangen ist oder übergehen will. So wenn er den Getreidebau auf seiner Erbpachtstelle auf gibt und zu Pflanzungen oder Weinbau übergehen will. Sonst könnte es geschehen, daß die Preisentwicklung beider Fruchtarten, in diesem Falle des Getreides und des Weines, nicht nur keine parallele, sondern vielleicht eine vollkommen entgegengesetzte wird. Der Kanon in der früher vom Erbpächter angebauten Fruchtart würde dann die von uns angestrebte Schmiegsamkeit und Anpassungsfähigkeit an die Konjunktur verlieren. Der Erbpächter darf aber meiner Ansicht nach nicht zur Umrechnung des Kanons in die neue Fruchtart gezwungen werden. Denn der Uebergang zu neuen Kulturen fällt unter die Kategorie der Intensivierung der Landwirtschaft und bedeutet ihre beste Anpassung an die Erfordernisse des Landes. Der Uebergang zum Anbau anderer Fruchtart kommt einer Melioration gleich und der Gewinn des Landwirtes, ein Entgelt für seine Rührigkeit und Fortschrittsfreundlichkeit soll ihm ungeschmälert bleiben. Sollte der Wirtschaft des Erbpächters eine Hauptkultur fehlen, oder sollte er sich in der Hauptsache der Vieh- und Milchwirtschaft widmen, so müßte der Kanon nach der in dieses betreffende Gebiet gebrauchten Getreideart festge¬ *) Ein ihm ähnlicher Getreidekanon wurde ja allein in Meklenburg-Schwerin geübt und bewährte sich durchaus. Die dann erfolgte Kapitalisierung des Vererbpachtzinses und seine Eintragung als vierprozentige erste Hypotheik an der Erbpachtstelle ist mehr aus theoretischen denn aus zureichenden praktischen Gründen geschehen und wird von allen Schriftstellern einmütig verurteilt. setzt und der Veränderung ihrer Preise entsprechend alle 15—20 Jahre neu geregelt werden. Man wendet gegen die Festsetzung des Kanons nach den Fruchtpreisen einer verflossenen Periode ein, daß der Landwirt in die Lage komme, in den Jahren schlechter Preise einen den früheren hohen Preisen entsprechend hoch festgesetzten Kanon zu zahlen. Demgegenüber sollte die erzieherische Wirkung einer solchen Maßregel hervorgehoben werden. Der Erbpächter soll in den guten Zeiten sparen lernen, um in den schlechten gut zu fahren. Der Kanon darf jedoch nicht so hoch sein, daß jede Schwankung seiner Höhe die Lage des Landwirts erschwere oder gar gefährde. Dem Verlangen nach der Zulässigkeit der Ablösung des Kanons ist keine Folge zu leisten. Dies Verlangen wird folgendermaßen begründet: Die Unmöglichkeit, seine Schulden (und als solche, behauptet man, wird der Erbpächter seinen Kanon empfinden) zu mindern, wird die Sparsamkeit des Erbpächters lähmen. Demgegenüber muß folgendes geltend gemacht werden. Auf den meisten Grundstücken werden Meliorationen noch auf lange Zeit hinaus lohnend und ertragserhöhend sein. Hat der Erbpächter Mittel erspart, so kann er sie zu Meliorationen seines Grundstücks .verwenden. Er müßte doch sonst, wenn er seiner Pflicht als Landwirt genügen soll, die hierzu nötigen Kredite aufnehmen. Die letzteren haben ,aber den Nachteil, daß. ihr Zins verhältnismäßig höher ist als der Erbpachtzins, und daß sie, falls sie nicht in der Form einer unkündbaren amortisierbaren Hypothek aufgenommen werden, in den Zeiten steigenden Zinses kündbar sind. Dann wird es noch ein Erbbestandgeld geben, welches der Landwirt im Laufe mehrerer Jahrzehnte wird abtragen müssen und bei dem erhöhte Tilgungen erlaubt sein werden. Wie man sieht, ein weites Feld zur Ausübung der Sparsamkeit. Die Kündbarkeit des Kanons oder richtiger: die Zulassung seiner Tilgung bis auf einen kleinen Rest, wie es bei dem Rentengute der Fall ist, würde die Gemeinschaft völlig von der Teilnahme an der steigenden Rente ausschließen, ihr auch jede weitere Beeinflussung des Schicksals der Erbpachtstelle äußerst erschweren bis auf wenige Fälle, würde dann auch der kapitalistischen Wirtschaft mit dem Boden Tür und Tor öffnen. Der Erbpachtkanon soll unkündbar bleiben, vor allem damit der vererbpachtenden Gemeinschaft eiji stetig wachsender Anteil an dem Werte ihres in Erbpacht vergebenen Grund und Bodens gesichert werde. Soll der Modus der Erbpachtzinsfeststellung ein für immer festgesetzter sein, oder darf er im Laufe der Zeit verändert werden? Ich bin unbedingt für das erstere. Denn sollen sich im Laufe der Zeit irgendwelche .größere Unzuträglichkeiten, was nicht einmal anzunehmen ist, ergeben, so wird die Gesetzgebung das ihrige zum Wohle der Landwirtschaft tun. Die Festsetzung von Perioden aber, nach deren Verlauf die Art. der Feststellung des Kanons neugeregelt werden könnte, würde ja der Eirlführung einer zeitlich beschränkten Erbpacht gleichkommen, deren schädliche Wirkungen oben nachgewiesen wurden. Der Modus der Festsetzung des Kanon muß. also als ein für immer feststehen, durch die Verwaltung unabänderlicher gelten. Die Frage "der Festsetzung eines maximalen Erbpachtzinses kommt für die jüdische Kolonisation Palästinas nicht in Betracht. Er wurde von denjenigen deutschen Schriftstellern in Vorschlag gebracht, die für eine private Erbpacht