Mannheim
Compact Memory

Volk und Land · 1919-05-10 · Heft 19 (10.5.1919) · p. Seite 585-586

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 19 (10.5.1919)
Date
1919-05-10
Page
Seite 585-586 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2649276-2649277-2649293--0383-2649731
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

585 VOLK und LAND 586 in die Festung zuriickziehen (1470). Durch Mangel an Nahrungsmitteln waren die Belagerten gezwungen, sieh nach wenigen Wochen zu übergeben. Da der König von Kadesch, dem es gelungen war, zu entkommen, zu neuem Widerstand aufwiegelte, waren noch fünf Züge nach Palästina nötig, bis endlich auf einem sechsten Zuge Kadesch selbst belagert und im Sturm erobert wurde. Jetzt erst hatte Tutmosis freie Bahn, um ungehindert bis m das nördlichste Syrien und die Euphratgegend vorzudringen. Wohl unterwarfen sich nach hartnäckigem Kampf die Mittani, Babylonier und Hetiter, aber sie empörten sich bald wieder. Erst 1450 war ihr Widerstand endgültig gebrochen. Nicht weniger als 17 Feldzüge in 10 Jahren hatte Tutmosis 111., der Hvksosbefreier, unternommen, um Palästina und Syrien zu erobern. An der Tempelmauer von Karnak in Theben hat er eine Liste der.von ihm unterworfenen palästinensischen Städte hinterlassen, unter denen s'ich aus der Bibel bekannte Ortschaften befinden, z. B. Akzib, Beth- Anoth, Oibea, Hazor, Jibleam, Megiddo, Qphra und als merkwürdigster Name Ja’kob-el. Auch der Negeb, der später zu Juda gehörende Südgau, wird erwähnt. Die babylonische Vorherrschaft ist beendet. P a (ä s t i n a ist i. J. 1450 eine ägyptische Provinz geworden. Welches sind die Prinzipien, die für die Gestaltung des Erbpachtzinses entscheidend sind? Welchen Forderungen muß der Erbpachtzins entsprechen? ln unserem Falle muß vor allem die Forderung erhoben werden, daß der Erbpachtzins eine steigende Teilnahme der jüdischen Gemeinschaft bzw. des Jüdischen Nationalfonds an der steigenden Grundrente bedeutet. Eine solche Teilnahme der Gemeinschaft ist nur berechtigt, soweit sie die unverdiente Grundrente des Landwirts trifft, die dem wachsenden Bedarf und den steigenden Preisen entstammt, nicht aber die steigenden Erträge des Bodens, welche durch Meliorationen und intensive Bewirtschaftung, seitens des Landwirtes erzielt werden. Der Erbpachtzins soll also die kolonisierende Gemeinschaft bzw. das Institut des J. N..-F. an der Steigerung der Fruchtpreise teilnehmen lassen, die nicht ein Verdienst des Landwirts, sondern die Folge von sozialgesellschaftlichen Erscheinungen sind. Der Erbpachtzins muß also die Eigenschaft haben, sich den Fruchtpreisen und der Konjunktur anzupassen. Die erstmalige Festsetzung der Höhe des Erbpachtzinses darf in einer angemessenen Beziehung zur Ertragsfähigkeit des Grundstücks (da der Boden erst nach gründlicher Okkupation und Meloration als sofort ertragsfähig dem Erbpächter übergeben wird) stehen. Ueber die verschiedenen dabei zu beachtenden Modalitäten später. Untersuchen wir zuerst die verschiedenen Arten des Erbpachtzinses, wie sie* bis jetzt in den verschiedenen Ländern angewendet werden, unter dem oben angeführten Gesichtspunkte der zu wünschenden Teilnahme der Gemeinschaft an der „sozialen“ Grundrente wie auch unter dem Gesichtspunkte, daß der Erbpachtzins nicht so festgesetzt werden darf, daß er fortschrittshemmend und kulturfeindlich wirkt. Vor allem ist ein unabänderlicher Geldkanon vom Standpunkte des Vererbpächters wie auch des Erbpächters zu verwerfen, denn er kann von der einen wie von der anderen Seite zu einer harten Ungerechtigkeit führen. Festgesetzt in Zeiten landwirtschaftlicher Hochkonjunktur, kann er bei rückgehenden Fruchtpreisen die Lage des Erbpächters erschüttern. Andererseits läßt er keine steigende Teilnahme des vererbpachtenden Institutes an der steigenden Grundrente zu. Noch mehr: er ist allen Wirkungen der Geldentwertung ausgesetzt, was für den Verpächter sehr ungünstig werden kann. Wenn man demgegenüber einen automatisch mit dem Ablaufe von Jahren sich erhöhenden Kanon empfiehlt, so ist dieser Vorschlag als für den Erbpächterstand sehr ungünstig und ungerecht zu verwerfen. Denn die Geldentwertung und die steigende Einträglichkeit der Landwirtschaft befinden sich in keiner paralell laufenden Entwicklung. Auch stehen sie nicht in festgelegten Beziehungen zu einander, so daß man sie durch einen automatisch nach Ablauf einer Zeitfrist sich erhöhenden Kanon zum Ausgleich bringen könnte. Ein solcher Erbpachtzins würde bei zurückgehenden Fruchtpreisen, die nicht durch entsprechende technische Fortschritte und erhöhte Roherträge in der Landwirtschaft ausgeglichen werden, eine schwere Gefahr für den Stand der Erbpächter sein. Der Erbpachtzins darf aber auch nicht in Quoten des Roh- oder Reinertrags festgesetzt werden. Denn größere Roherträge lassen sich meistens mit verhältnismäßig höherem Kostenaufwand erzielen, d. h. der Rohertrag nimmt in stärkerem Verhältnis zu als der Reinertrag (das Gesetz des abnehmenden Bodenertrags). Die als Kanon gezahlte Quote würde dann einen immer größeren Teil des Reinertrags verschlingen. Der Erbpachtzins als Quote des Rohertrags würde dann eine Strafe für jede Intensivierung des Anbaues und jeden Kulturfortschritt bedeuten. Die Festsetzung des Kanons in Quoten des Reinertrags ist wegen der Schwierigkeit der Errechnung des Reinertrags unmöglich. Unzählige Streitigkeiten und Reibungen würden die Folge einer solchen Kanonfestsetzung sein. Der zu empfehlende Weg für die Lösung der Frage der Festsetzung des Kanons ist folgendes Verfahren. Man rechne den Reinertrag aus, den das Gut abwirft oder bei ordentlicher Bewirtschaftung abwerfen könnte. ,und man setzt einen ihm entsprechenden Geldkanon fest. . Als Entgelt für verschiedene vom Kolonisten zu übernehmende Verpflichtungen so vor allem die Verpflichtung vorzugsweise jüdische Arbeitskräfte im Bedarfsfälle zu beschäftigen, wird der Geldkanon entsprechend vermindert. Man rechne dann aus, wieviel Maßeinheiten der hauptsächlich auf dieser Erbpachtzelle gebauten Frucht für diese Summe zu kaufen sind. Der festgesetzte Geldkanon gilt dann eine Reihe von Jahren (15—20 Jahren). Nach Ablauf dieser Frist wird der festgestellte Durchschnittspreis für die verflossene Periode ausgerechnet und der Kanon demnach erhöht oder ermäßigt. Wir hätten dann einen Fruchtkanon gezahlt in Geld. Gegen eine öftere Festsetzung, als die alle 15 oder 20 Jahre, spricht die Tatsache der großen Schwankungen der DIE PROBLEME DER ERBPACHT Von Nathan ben Nathan, Jerusalem, z. Z. Heidelberg 111. Der Erbpachtzins.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.