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Volk und Land · 1919-05-03 · Heft 18 (3.5.1919) · p. Seite 567-568

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 18 (3.5.1919)
Date
1919-05-03
Page
Seite 567-568 (sequence 14)
Language
German
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567 VOLK UND LAND 568 jjllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllllllllllllllllllllllllMlllllllllllltllllllllllllllllltlllllimUllllllllllth I AUS POLITIK, WIRTSCHAFT UND PALAESTINA ARBEIT || POLITISCHES Die Forderungen der palästinensischen Juden Das „Kopenhagener Zionistische Büro" berichtet: Die palästinensischen Juden haben im Rahmen der allgemeinen zionistischen Forderungen ihre Forderungen formuliert, die auf folgenden Voraussetzungen beruhen: 1. „daß der Anspruch des jüdischen Volkes, daß Palästina wieder ein jüdisches Gemeinwesen werde, auf der Friedenskonferenz internationale Sanktionierung gr hält, und daß die Mächte anerkennen, daß in allen Fragen, die sich auf die Regierung und Verwaltung Palästina? beziehen, dem jüdischen Volke in der ganzen Welt eine entscheidende Stimme gebührt", 2. „daß die Mächte Großbritannien als Vertreter oder Sachwalter bestimmen und ihm die Regierung Palästinas übertragen, mit der Maßgabe, das jüdische Volk bei der Errichtung eines jüdischen Gemeinwesens zu unterstützen." Bis ein jüdischer Weltkongreß die Errichtung einer jüdischen Gemeinschaft übernimmt, soll die zionistische Organisation von den Mächten als Vertretung des jüdischen Volkes in seinen Palästina-Interessen angesehen werden. Ein Vertreter der zionistischen Organisation soll in die Regierung der Mandatarmacht als „dauernder Unterstaatssekretär für Palästina" eintreten. Der Entwurf enthält ganz bestimmte Angaben bezüglich des jüdischen Weltkongresses. Er sieht auch die Einrichtung einer national-jüdischen Kolonisationsgesellschaft vor, die mehr Machtbefugnisse besitzen soll als irgendeine andere bisher von den Zionisten eingerichtete Institution. Diese Gesellschaft soll so organisiert sein, das sie eine ständige zionistische Leitung in der Exekutive gewährleistet. Der Kolonisations-Gesellschaft, die mit der Sanktion der Mächte errichtet wird, sollen die folgenden Rechte gewährt werden: 1. Das Recht, die Einwanderung der Juden jeglichen Landes nach Palästina zu organisieren und dieses Land für ihre Aufnahme und Unterbringung vorzubereiten. 2. Der Besitz aller türkischen Krön- und Regierungsländereien sowie aller unbewohnten, besitzerlosen, unbestellten, wüsten oder brachliegenden Ländereien. 3. Alle der ottomanischen Regierung vorbehaltenen Rechte auf Gewährung von Eisenbahn- und anderen Konzessionen in Palästina. 4. Das ausschließliche Recht, alle unterirdischen und sonstigen natürlichen Schätze und Kräfte auszubeuten. 5. Das ausschließliche Recht auf Anlage von Eisenbahnen, Häfen und Bewässerungswerken. 6. Die Verwaltung der ottomanischen Regierungs-Agrarbank und das ausschließliche Recht auf Gründung neuer Agrarkredit-Institute. 7. Das Vorkaufsrecht bei allen Transaktionen bezüglich Land, Bodenschätzen, natürlichen Kräften, Verkehrs- oder Transportmitteln oder bezüglich irgendeiner Institution zur Ausbeutung der vorgenannten Zweige. 8. Das ausschließliche Recht auf Gewährung von Konzessionen für alle und jeden der obengenannten Zwecke. 9. Das allgemeine Recht, irgendein Besitztum zu kaufen, besitzen, mieten, pachten oder verkaufen und irgendwelche öffentliche Arbeiten zu unternehmen, 'irgendein Tür die Erschließung des Landes notwendiges Unternehmen sowie die Entwicklung seiner Landwirtschaft, seines Handels oder seiner Industrie einzurichten. Diese Maßnahmen werden als notwendig angesehen, uni die britische Regierungserklärung wirksam zu machen. Die Vorschläge zielen darauf hin, aus der jüdischen Minorität in Palästina eine überwiegende Majorität zu machen. Das erfordert natürlich Zeit. Inzwischen erhalten die Nationen in Palästina das übliche, freien Menschen in der ganzen "Welt gewährte Recht, ihre Eigenart nach eigenem Ermessen zu entfalten. Hierauf beziehen sich folgende Vorschläge: Jede nationale oder religiöse Gruppe in jeder Stadt, Ortschaft, Kolonie oder Dorf soll als nationale Gemeinde angesehen werden und sich voller Autonomie in allen ihren inneren Angelegenheiten erfreuen, nämlich: a) in religiösen Angelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung und Erbfolge; b) in Fragen der Elementar-, Mittelschul- und Universitätsbildung; c) in Fragen der Rechtsprechung zwischen Angehörigen der Nationalitäten; d) in Fragen sozialer Hilfe und Wohlfahrt. Eine solche „nationale Gemeinde" umfaßt alle Angehörigen der betr. Nationalität an dem entsprechenden Ort. Nationale Gemeinden besitzen das Recht der Besteuerung, das Recht, in allen das Land und Volk betreffenden Fragen an die Regierung heranzutreten, und das Recht, Bündnisse miteinander zu schließen. Die obligatorische Organisation „nationaler Gemeinden" wird von besonderem Wert für die Araber in Palästina sein, die heute noch nicht so gut organisiert sind wie die Juden. Ferner wird gefordert: In allen amtlichen Betrieben der palästinensischen Regierung, einschließlich der Gerichtshöfe, werden H e - bräisch und Arabisch als gleichberechtigt behandelt. Wenn die Mandatarmacht es wünscht, soll ihre eigene Sprache die gleichen Rechte haben wie Hebräisch unjd Arabisch. Dem Anspruch des jüdischen Volkes auf Errichtung eines jüdischen Heimes in Palästina soll Rechnung getragen werden, indem das Land als offiziellen Namen denjenigen „Erez Israel" erhält, indem die zionistische blauweiße Fahne als Landesfahne anerkannt wird, und indem der Sabbath unddie jüdischen Feiertage als offizielle Ruhetage gelten, ohne daß jedoch die religiösen Rechte der Nichtjuden beeinträchtigt werden. Eine besondere Abteilung unter einem Minister für arabische Angelegenheiten verwaltet die .arabischen „heiligen Stätten" (Wakuf). Der von der Mandatarmacht einzusetzende Generalgouverneur wahrt die Rechte und rechtliche Gleichberechtigung aller Bewohner des Landes. Die hauptsächlichste Verwaltungsstelle im Lande ist ein Exekutivkomitee, das von der Mandatarmacht aus einer dem Unterstaatssekretär für Erez-Israel-Angelegenheiten vorzulegenden Kandidatenliste zusammengestellt wird. Die Mandatarmacht erhält das Vetorecht gegen die Wahl der einzelnen Kandidaten. Die dem' Generalgouverneur unterstehende Exekutive erhält legislative und administrative Macht in allen auf die Regierung Palästina bezüglichen Angelegenheiten, ausgenommen den folgenden: a) militärische und aus wärtige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Man datarmacht unterstellt bleiben, b) die heiligen Stätten der Nichtjuden, c) religiöse, Erziehungs- und Gemeindeangelegenheiten. Der Generalgouverneur erhält Vetorecht gegenüber jeder Entscheidung der Exekutive, doch kann im Falle eines solchen Vetos das Komitee bei der Regierung appellieren. Die Befugnisse des Exekutivkomitees sind also beschränkt. Das wird auch durch die Forderung ausgedrückt, daß in allen Steuerangelegenheiten die Mandatarregierung zwar mit dem Exekutivkomitee berät, jedoch vollständige Freiheit der Entscheidung behält.

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