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Volk und Land · 1919-05-03 · Heft 18 (3.5.1919) · p. Seite 553-554

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 18 (3.5.1919)
Date
1919-05-03
Page
Seite 553-554 (sequence 7)
Language
German
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553 VOLK UND LAND 554 darf bei ihr das bei allen Erbpachtformen der Vergangenheit und Gegenwart zu findende Parzellierungsverbot nicht fehlen. Der Einvvand, welchen man gegen dieses Verbot macht, nämlich daß „dein Besitzer dadurch die Möglichkeit genommen wird, sich durch Veräußerung von überflüssig gewordenen Parzellen in den Besitz von Mitteln zu setzen, welche er für die Intensivierung seines Betriebes braucht, ist nicht stichhaltig. Für die .Kreditbedürfnisse der Erbpächter (der realen wie der persönlichen) muß in ausgiebiger und gründlicher Weise gesorgt werden'), wie ich dies bei der Behandlung der Kreditfrage der Erbpacht näher ausführen werde. Es muß aber auch für eine Einrichtung gesorgt werden, die trotz des Parzellierungsverbotes eine periodische, durch die technischen Fortschritte nötig gewordene Verkleinerung des Bodenareals der einzelnen Kolonistenwirtschaft und eine dementsprechende Erweiterung der Aufnahmefähigkeit des palästinensischen Bodens durchzuführen ermöglicht. Dies wäre die Aufgabe eines neu einzuführenden Jobeijahres. Alle 49 Jahre müßte der J. N, F. als vollziehendes Organ der palästinensischen Gemeinschaft, welche den Boden in Erbpacht vergibt, das Recht haben, die von ihm vergebenen Kolonistenstellen um entsprechende Parzellen zu verkleinern. Der frühere Erbpächter erhält volle Entschädigung für die von ihm durchgeführten ^Meliorationen. Sollten diese Meliorationen dank seiner Unternehmerenergie und Geschicklichkeit außergewöhnliche Resultate erzielt haben, so könnten ihm noch weitere Prämien gewährt werden. Die erhaltene Entschädigungssumme wird der frühere Erbpächter zur Melioration des ihm geliehenen Bodens, zur zeitgemäßen Intensivierung seiner Bodenbewirtschaftung verwenden. Er wird so die Verminderung des Areals wettmachen können. Der Zins seiner Erbpachtstelle soll entsprechend vermindert, seinen Kindern und nahen Anverwandten das Vorrecht auf die durch Zusammenlegung der Parzellen .neu geschaffenen Kolonistenstelle gewährt werden. Man wird die Frage aufwerfen, ob denn die Gemeinschaft bzw. der J. N. F. das moralische Recht hätten, diese Verkleinerung der einmal in ewige Erbpacht ausgegebenen Stellen vorzunehmen; ob dies nicht auch eine starke Beeinträchtigung der Interessen der Erbpächter wäre und demgemäß auch die von mir so sehr betonte Notwendigkeit der Sicherung der Lebensfähigkeit der Erbpacht gefährdet würde. Dem ist folgendes entgegenzuhalten : Das Ziel des J.N. F. ist, dem Kolonisten eine menschenwürdige freie Existenz zu sichern. Dieses Ziel darf durch die Verkleinerung der Stellen nicht gefährdet und das Niveau der Lebensführung der Kolonisten' nicht herabgedrückt werden. Die Verkleinerung darf nur dort vorgenommen werden, wo nach Feststellung unparteiischer, streng wissenschaftlicher Kommissionen ein „relativer Großgrundbesitz“ vorhanden oder im .Entstehen ist. „Relativer Großgrundbesitz“ kann aber schon aus einer Mittelbauernstelle nach den Plänen Ruppins entstehen, wenn durch gesteigerte Intensivierung der Arbeit Erträgnisse erzielt werden, die über den festgestellten Bedarf hinausgehen. *) Als Beispiel dafür, wie für die Kreditbedürfnisse der Erbpächter gesorgt Werden kann, könnte die Einrichtung des Domanial-Kapital-Fonds in Mecklenburg- Schwerin dienen. Siehe Balck, Die Vererbpachtung der Domänen in Mecklenburg-Schwerin. Solchen Großgrundbesitz zu schaffen, läge weder in der Absicht des J. N. F. noch wäre er zu verantworten gegenüber den hungernden Massen Rußlands und Galiziens, die mit ihren letzten Groschen die ersten Summen des J. N. F. aufbrachten. Das größte und schwierigste Problem unserer ganzen Kolonisation ist dies: Wie b r i n g t man die Zahl der nach Palästina sich i sehnenden jüdischen Massen mit dem! zur Verfügung stehenden Boden in Einklang. Wer das Glück haben wird, in Palästina zu leben, wird auch die Pflicht haben, | sich den Bedürfnissen des jüdischen Volkes einzufügen, sofern ihm nur eine menschenwürdige, sichere Existenz auf und von seinem Boden gesichert bleibt. Wird also das Jobeljahr die Monopolstellung des Grund und Bodens immer von neuem brechen und einer neuen Anzahl von Juden den Zutritt zum Boden Palästinas eröffnen, so wird es auch; für die vererbpachtende Gemeinschaft eine Stei- I gerung ihrer Teilnahme an den Wertsteigerungen ihres Bodens bedeuten*). Denn der Erbpachtzins! der neugeschaffenen Erbpachtstellen wird unabj Hängig von dem Erbpachtzinse der Stelle, zu { denen sie früher gehörten, festgestellt wer- | den. In diesem Erbpachtzins der neuen Stellen ' wird die Wertsteigerung, welche der Boden j binnen der letzten 50 Jahre erfahren hat,! zum Ausdruck kommen und so der Gemeinschaft ' einen Teil der von ihr geschaffenen Wertsteigerung wieder zuführen können. Nun könnte man statt! eines Jobeijahres die Gründung einer Erbpacht- J bank vorschlagen, wobei dem Erbpächter die Ver- J äußerung von Parzellen an diese Erbpachtbank | nach denselben Grundsätzen der Entschädigung wie im Jöbeljahre gestattet werden könnte. Gegen diesen Vorschlag spricht aber folgendes Bedenken: 1. wäre man dann auf den guten Willen und die Einsicht der einzelnen Erbpächter, die vielen von ihnen mangeln wird, angewiesen. 2. wird die Bank die vereinzelt erworbenen Parzellen nicht verwerten können. Die sonst zielbewußte und durchdachte Aktion im Jobeljahr wird zersplittert und vom Zufall abhängig gemacht werden. Auch könnte man mir erwidern: Wozu ein solches Vorsehen für die Zukunft? Wird sich die Notwendigkeit einer Verkleinerung des Bodenareals als im Interesse der palästinensischen Gemeinschaft liegend, erweisen, so wird die Gemeinschaft diese Maßregel auf gesetzgeberischem Wege jederzeit durchführen können. Erleben wir doch zurzeit viel einschneidendere Eingriffe in das private Eigentum. Das ist richtig. Aber wieviel Kampf, Haß und Erbitterung, die das Leben für lange hinaus vergiften, wird solchen Eingriffen in das vermeintliche Recht einzelner Klassen oder Schichten vorangehen müssen. Je mehr Anlässe zu zukünftigen Kämpfen im sozialen Aufbau Palästinas vermieden werden, um so eher werden wir das Ziel erreichen, eine wahrhaft jüdische Gemeinschaft in Palästina zu schaffen. Außerdem: wenn schon ein allgemeiner Landfonds zum Ankauf des Bodens geschaffen ist, lind die Nationalisierung des Bodens in Palästina ja sicher bevorsteht, so muß auch dafür vorgesorgt werden;, daß die Nationalisierung und die Erbpacht in einer den Erfordernissen des Volkes und des Landes entsprechenden Weise *) Die sonstige Teilnahme der Gemeinschaft sollte in einem dazu geeigneten Modus der Festsetzung des Erbpachtzinses gesichert werden. Darüber näheres im nächsten Aufsatz.

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