Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1910)
- Date
- 1910-04-24
- Page
- Seite 521-522 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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521 VOLK UND LAND 522 Erbpächter gezahlt wird, in Vergessenheit geraten könnte, was eine spätere Aufhebung des Erbpachtverhältnisses seitens der Gesetzgebung, zur Folge haben könnte. Mit anderen Worten: man befürchtete, daß im Laufe der Zeit der Bezug einer mühelosen Rente seitens einer. kleinen Rentnerklasse von der Gemeinschaft und ihrer Gesetzgebung als ungerecht erscheinen müßte, woraus sie die nötigen Konsequenzen ziehen würde. Die Geschichte der Aufhebung der Erbpacht und Erbzinsverhältnisse im 19. Jahrhundert läßt diese Befürchtungen als recht begründet erscheinen. Bestimmt doch z. B. das preußische Gesetz betr. die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 1850 folgendes: ,„Ohne Entschädigung werden folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, hiermit aufgehoben: das Obereigentum des Guts- oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, desgleichen das Eigentumsrecht des Vererbpächters. Der Erbzitismann und der Erbzinspächter erlangen mit dem Tage der Rechtskraft des gegenwärtigen Gesetzes und lediglich auf Grund desselben das volle Eigentum.“ ln den anderen Ländern ist es den Vererbpächtern nicht besser gegangen. Da die Gefahr der Aufhebung der Rechte des privaten Obereigentümers am Grund und Boden bei einer zeitlich beschränkten Erbpacht in beschränkterem Maße vorhanden ist und da das engere Band zwischen dem Eigentümer und seinem Eigentum bei der Erbpacht mit beschränkter Dauer von Zeit zu Zeit erneuert wird, i redeten diese Schriftsteller der zeitlich beschränkten Erbpacht das Wort. Sie wollten dadurch den Großgrundbesitzer zur Vergebung seiner Ländereien in Erbpacht bewegen, daß man ihm das dauernde übereigentum an dem vergebenen Grund und Boden sicherte wie auch dadurch, daß sie ihm gesteigerten Wert seines in Erbpacht vergebenen Bodens nach abgelaufener Erbpachtfrist in Aussicht stellten. Zwei Fliegen sollten mit einer Klappe geschlagen werden: Die Bereitstellung von Boden für die Erbpacht sollte hiermit erzielt und dem Großgrundbesitzer bedeutende Vorteile gesichert werden. Aus völlig anderen Gründen hat sich der J. N. F. für eine zeitlich beschränkte Erbpacht entschlossen*) (99 Jahre, mit einer Abänderung der Kanonhöhe alle 49 Jahre). Hier spielte der Wunsch, die Gemeinschaft an der Steigerung des Bodenwertes teilnehmen zu lassen, die Hauptrolle. Das Ziel läßt sich aber auch auf i andere Weise bequem erreichen, ohne daß man dabei die Schattenseiten der Erbpacht mit beschränkter Dauer mit in den Kauf nehmen muß. Es sei zugegeben, daß eine Pachtfrist von 99 Jahren vollauf genügt, dem Erbpächter das Gefühl des gesicherten Besitzes und sogar Eigentums an seinem Grund und Boden zu geben Besonders dort, wo man dem Erbpächter bzw. seinen Kindern das Recht einräumt, nach Ablauf der Pachtzeit den Boden für weitere 99 Jahre in Erbpacht zu nehmen. Es sprechen aber manche *) Dem Erbpachtvertrag zwischen dem J. N.-F. (Keren kajemet lejesrael) einerseits und dem Herrn.andererseits: 1. Der J. N.-F. übergibt Herr..... in Erbpacht auf die Dauer von 99 Jahren vom t. Juli 1914 ab gerechnet, die.Parzelle..... am Tiberia-See im IWaßgehalte von 2000 M. 2. Herr..... bezahlt für die Gewährung des Erbpachtrechts, für die ersten 49 Jahre des Erbpachtrechts einen jährlichen Pachtzins von M. fällig jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres. Der nach 49 Jahren für die Erbpacht zu zahlende Pachtzins wird auf Grund einer neu vorzirnehmenden. Werteinschätzung des Bodens vorgenonwnen, wichtigen Gründe gegen die Einführung einer zeitlich beschränkten Erbnacht. In den letzten Jahren vor dem Ablaufe der Erbpachtfrist und beim J. N. F. auch noch vor der alle 49 Jahre stattfindenden Neufestsetzung des Kanons wird stets eine Devastation des Grundstückes seitens des Erbpächters stattfinden. Ich sage beim J. N. F. auch vor jeder Neufestsetzung des Kanons, weil die Art und Form, in der diese Neuerhöhung vorgenommen werden soll, sich kaum unterscheidet von der Form der Erneuerung der Erbpachtkontrakte nach dem Ablauf der Erbpachtfrist. Die Verlängerung der Erbpachtfrist über 40 Jahre ist genau wie auch die Erneuerung des Erbpachtkontraktes nach dem Ablauf der Erbpachtfrist von 99 Jahren abhängig von der Zustimmung des Erbpächters zu der in beiden Fällen in gleicher Weise vor sich gehenden Erhöhung des Erbpachtzinses. Die Kritik dieser Art der Kanonfestsetzung behalte ich mir für den nächsten Aufsatz vor. Durch die Klausel, in der dem Erbpächter die Möglichkeit der Erneuerung des Erbpachtkontraktes für die nächsten 99 Jahre gesichert wird, glaubt man nicht nur einer Devastation vorzubeugen, sondern sogar den Erbpächter zu veranlassen, auch im letzten Abschnitte der Erbpachtfrist die nötigen größeren Meliorationen vorzunehmen. Um dieses Ziel wirklich zu erreichen, müßte man dem Erbpächter aber auch die Sicherheit geben, daß er seine Stelle zu denselben Bedingungen, zu denen er sie bis dahin besaß, auch wieder erhalten wird. Dann wäre ja die ganze Prozedur des Ablaufs der Erbpacht und ihrer Erneuerung höchst überflüssig. Sollte man aber dem gesteigerten Wert der Erbpachtstelle entsprechend dem Erbpächter auch einen erhöhten Erbpachtzins auferlegen, wo wird sich dann der Erbpächter finden, der im letzten Erbpachtzeitabschnitt .Meliorationen vornimmt, die den Wert des Grundstückes steigern und dementsprechend auch die ihm aufzuerlegenden Lasten für das ganze oder halbnächste Jahrhundert? Eine gewisse Devastation in den letzten Abschnitten der zeitlich beschränkten Erbpacht ist also wohl kaum zu vermeiden. Allerdings ist die zeitweilige Schädigung der Volkswirtschaft nicht in dem Maße bedeutend, daß sie eine Bevorzugung des freien ungebundenen Eigentums gegenüber der zeitlich beschränkten Erbpacht begründen könnte. Sie ist aber schwer genug, um der ewigen Erbpacht vor der zeitlich begrenzten den Vortritt zu geben. Es kommt hinzu, daß beide Gründe, die für die Einführung einer zeitlich beschränkten Erbpacht sonst vorgebracht werden, für den J. N. F. wie überhaupt für jeden Staat nicht stichhaltig genug sind. 1. Das Ziel, der Gemeinschaft denjenigen Teil der gesteigerten Bodenpreise zukommen zu lassen, der nicht durch die Melioration des Erbpächters, sondern durch das Wachsen der Bevölkerung und Steigerung ihrer Bedürfnisse, also durch soziale gesellschaftliche Erscheinungen hervorgebracht worden sind, lassen sich wie schon erwähnt, auf dem Wege einer entsprechenden Festsetzung und Bewegung des Erbpachtzinses erzielen, ohne daß dabei des Erbpächters Rechte auf die Früchte seiner Investierungen geschmälert werden. 2. Fällt ja in unserem Falle der Kolonisation Palästinas wie in jedem anderen Falle der öffentlichen Kolonisation der Grund, „daß sich keine Vererbpächter für ewige Erbpacht finden werden“, völlig weg. Der Staat und sein Vertreter, der J. N. F., braucht nicht wie die privaten Vererbpächter zu fürchten, daß i im Laufe der Zeit die innere Berechtigung seines i Obereigentums und der von ihm genossenen | Früchte an dem letzteren angezweifelt, angegriffen