Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1910)
- Date
- 1910-04-24
- Page
- Seite 519-520 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2649276-2649277-2649291--0340-2649686- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
519 VOLK und LAND 520 DIE PROBLEME DER ERBPACHT Von Nathan ben Nathan, Jerusalem, z. Zt. Heidelberg. /. Ewige Erbpacht oder Erbpacht von beschränkter Dauer? Die einzelnen Probleme der Erbpacht können! unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden, je nach den Zielen, die mit Hilfe der j Erbpacht erreicht werden sollen. Derjenige, der mittels der Erbpacht vor allem die Zuführung des durch die Gemeinschaft geschaffenen Mehrwertes von Grund und Boden an die Allgemeinheit erzielen will, wird selbstverständlich den einzelnen Problemen der Erbpacht, so z. B. dem ihrer Zeitdauer und ihrer freien Veräußerung, diejenige Lösung geben, welche ihm die Erreichung des von ihm angestrebten Ziels am besten sichert. Ganz anders werden die oben genannten wie auch andere Probleme der Erbpacht von demjenigen bewertet werden, der dadurch die dauernde Erhaltung eines gesunden Bauernstandes erzielen will., Er wird wohl zu den Fragen der Verschuldung, Par- 1 zellierung und Konsolidierung der Erbpachtstellen möglichst scharfe Stellung nehmen, die aufgeworfenen Fragen recht eindeutig, in beschränkendem, die Freiheit des Erbpächters be- * engenden Sinne beantworten und die diesbezüglichen Bedingungen der Erbpachtkontrakte recht scharf zu formulieren suchen. Die Gestaltung des Modus des Erbpachtzinses und die Frage der Zeitdauer der Erbpacht wird er demgegenüber viel j laxer behandeln und sie in einem für die Erbpächter möglichst günstigen Sinne zu lösen suchen. Ich bin der Meinung, daß. wir bei der Behandlung der einzelnen Probleme der Erbpacht, wie sie in Palästina vom J.N. F. gelöst werden sollen, vor allem die Durchführbarkeit der Erbpacht in Betracht ziehen müssen. Diese ist aber nur dann garantiert, wenn die Erbpacht die Verwurzelung des Bauern in seiner heimatlichen Scholle ermöglicht und ihm dasjenige Maß der unbedingten Sicherheit des Besitzes gewährt,, welches für eine intensive Bewirtschaftung des Bodens die unumstößliche Voraussetzung bedeutet. Das freie Eigentum an Grund und Boden hat die darauf gesetzten Hoffnungen in dieser Beziehung nicht zu erfüllen vermocht. Ueberschul- | düng und Spekulation sind durch noch so strenge i Gesetze bei der Herrschaft des freiem Eigentums! kaum zu verhindern und aus der Welt zu schaffen. Sie rütteln immer mehr an den Banden, die den Zusammenhang des Bauern mit seiner Scholle j begründen, und das Gefühl der Dauerhaftigkeit j des Besitzes ist durch sie schwer gefährdet. Er- | weist sich die Erbpacht imstande, diese Sicherheit | des Besitzes zu gewährleisten, dann ist sie dem freien Eigentum auch in dieser Beziehung überlegen, denn dank ihrem Charakter einer Institution des gebundenen Besitzes, und dank der durch ihr Wesen bedingten beschränkten Verfügungsfreiheit des Erbpächters über seinen Grund und Boden werden Ueberschuldung und Spekulation der Landwirtschaft ferngehalten. Die Lebensfähigkeit der | Erbpacht wird, wie gesagt, durch die Art der Ga-! rantien des dauernden Besitzes, welche sie dem Erbpächter gewährt, bedingt. Unter dem gleichen! Gesichtspunkt müssen daher auch die einzelnen Probleme der Erbpacht behandelt werden. Das erste dieser Probleme ist: Soll die Erbpacht eine in ihrer Dauer beschränkte oder eine ewige Erbpacht sein? Beide Formen der Erbpacht haben in der1 Geschichte der Volkswirtschaft eine Rolle gespielt. In der römischen Zeit standen sie sich unter dem Namen jus ernphyteuticum und jus perpetuum gegenüber. Das Bezeichnende am jus emphyteutioum war außer seiner zeitlichen Begrenztheit auch die Tatsache, daß der Kanon des Erbpächters von Zeit zu Zeit gesteigert werden konnte, während das jus perpetuum einen für ewige Zeiten festgesetzten Kanon besaß. Das jus emphyteuticum war ganz besonders die Erbpachtform, welche auf den kaiserlichen Domänen Roms angewandt wurde, da die kaiserliche Familie vor allem Interesse daran hatte, an der Wertsteigerung des von ihrer Domänenverwaltung in Erbpacht vergebenen Bodens teilzunehmen. Demgegenüber wurde das jus ^perpetuum auf den staatlichen Domänen angewandt, denn dem Staate lag es vor allem an der Sicherung der Bauern und daran, seine Bauern zur möglichst intensiven Bewirtschaftung des Bodens anzuspornen, was durch das jus perpetuum mehr gesichert war. In der Neuzeit Überschriften manche Instanzen bei den von ihnen vorgenommenen Erbverpachtungen die Grenze des Zulässigen. Dabei waren sie von dem Wunsch geleitet, die Sicherung des Erbpächters zu steigern und wandten zu diesem Zwecke die ewige Erbpacht in besonders extremen Formen an. So z. B. das Mecklenburg-schwerinsche Domanium. JJm die Sicherheit des Erbpachtbesitzes zu steigern, wie auch um den Erbpächter kreditfähig zu machen, wurde von ihm der von dem Erbpächter zu zahlende Kanon kapitalisiert uifdLals erste Hypothek eingetragen*). Alle Beurteiler dieser Maßregel sind sich darin einig, daß dieser Schritt des Domartiums überflüssig und für dieses selbst wie für die Erbpächter gleich nachteilig war, und daß gegenüber dem Gläubiger die Realsicherheit des Erbpächters, deren Festigung das Ziel dieser Maßregel war, auch auf anderem Wege zu erreichen gewesen wäre. Das letztere besonders in Mecklenburg, wo die Kreditbedürfnisse des Erbpächters aus einem zu diesem Zwecke geschaffenen Fonds (Domanialkapitalfonds) befriedigt werden. Wenn ich dieses Beispiel von Mecklenburg-Schwerin angeführt habe, so geschah es vor allem, weil es wohl die extremste Form eines jus perpetuum, einer zeitlich unbeschränkten Erbpacht bildet. (Wenn man nicht gar der Meinung ist, daß die Erbpacht selbst durch diesen Schritt des Domaniums ihres Wesens beraubt wurde.) Gleichzeitig ist es ein Beispiel dafür, wie sehr die Verpachtenden bestrebt sind, dem Erbpächter das Gefühl der unbedingten Sicherheit des Besitzes zu geben. Welches sind nun die Gründe, die manche Schriftsteller der Neuzeit, welche die Erbpacht behandeln, dazu bewegen, für eine Erbpacht mit zeitlich beschränkter Dauer zu plädieren? In Deutschland waren es vor allem Schriftsteller, die von einer Enteignung des Grundbesitzes nichts wissen wollten, welche hingegen die Vergebung in Erbpacht durch die einzelnen Grundbesitzer an Landarbeiter und Bauern durchgeführt wissen wollten. Es bestand aber die Befürchtung, daß sich kein Grundbesitzer finden würde, der sein Land in ewige Erbpacht auf Nimmerwiedersehen vergeben wollte. Auch befürchteten die Freunde des Großgrundbesitzes, daß im Laufe der Zeit der Grund, für den der Erbpachtzins vom *) Balk: „Die Vererbpachtung der Domänen in Mecklenburg-Schwerin'*. Schwerin 1894.