Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 16 (17.4.1919)
- Date
- 1919-04-17
- Page
- Seite 497-498 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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497 VOLK UND LAND 498 BODENREFORM UND JOBEL - GESETZGEBUNG Von A. Vidal. Der Gedanke der Bodenreform ist das große Ideal, auf das unsere Staatsgründung hinzielen muß, aber diesem Gedanken hätte nichts Aergeres beschieden sein können, als zum Schlagwort zu werden, und das ist nun beinahe eingetreten. Dabei werden praktische Gesichtspunkte sehr oft übersehen, der Vergleich mit dem Jobeigesetz wird in einer nicht ganz zutreffenden Weise gezogen. Vorerst muß man sich klar werden, daß ja die Sozialisierung des Bodens von den politischen Verhältnissen abhängt, die in Palästina geschaffen werden, und die wir heute nicht kennen. Es ist sehr wahrscheinlich, daß von Sozialisierung überhaupt nicht die Rede wird sein können. Man wird höchstens Grund und Boden kraft kapitalistischer Gesetze erwerben und ihn dem J.. N. F. in unveräußerliches Eigentum übergeben können. Dies ist prinzipiell und praktisch ein sehr großer Unterschied schon wegen des Kostenpunktes. Wird man denn überhaupt die Bodenreform in einem Lande durchführen können, während sie noch nirgends in der Welt auf breiter Basis durchgeführt ist? Wird dadurch nicht die Konkurrenzfähigkeit dieses Landes in der kapitalistischen Welt untergraben sein? Selbst die Länder der Revolution haben ja an. die Reform des Bauernbesitzes nicht gedacht und höchstens Verteilung von großem Grundbesitz in Privateigentum vorgenommen. Im Lande selbst werden wir ja die arabischen und fremdsiedlerischen Bauern wohl oder übel bei ihrem Privatbesitz belassen müssen, das hieße dann, den jüdischen Bauer im Konkurrenzkampf schwächen. Außerdem hat ja der J. N. F. bis heute Einzelpächter für sein ,Land nicht finden können und gründete deswegen Farmen, die in mancherlei Weise Großartiges geleistet haben, aber nicht rentabel arbeiteten. Arbeitergruppen auf J. N. F.-Boden haben mit gewissem Erfolg gearbeitet, aber mit fluktuiven Elementen, bei Jenen sich die Neigung zur Seßhaftigkeit und Familiengründung wenig entwickelte. Es wurde schon des öfteren darauf hingewiesen, welch riesige Kapitalien der ausschließliehe Erwerb des Bodens durch die Gemeinschaft erfordern wird. Durch die Privatinitiative und durch den Privatbesitz werden wir die vielen kleinen Vermögen in den Dienst der Gesamtheit stellen. Wir brauchen die Privatinitiative in Bodenerwerb, um schneller in den Besitz der Ländereien zu gelangen, wozu nur die Rührigkeit und Geschmeidigkeit der Privatinitiative befähigt. Der ostjüdische Mittelstand, der die national wertvollste Schicht darstellt, wird durch Bodenj reform von Palästina ferngehalten. j Es scheint auch, daß der Jude zu individualistisch ist, um seine Befriedigung am Pachtboden zu finden, nur der Einzelbesitz scheint jene Verwurzelung im Lande erzeugen zfu können, die wir brauchen. Das System der Abhängigkeit, das aus der Pachtmethode fließt, scheint mir auch für die j moralische Struktur der Gesellschaft unvorteilhaft. I Es läßt sich befürchten, daß der polnische Jude f diesen Abhängigkeiten erliegen wird. Andererseits wird die individualistische Struktur unserer Bauern die feinen Regelungen illusorisch machen. Weite Kreise werden in diesem Falle unserer Sache fernbleiben. Wir können es auch nicht verübeln, wenn Menschen sich nicht leicht entschließen, die viel größeren Beträge der Pflanzung und des Hausbaues auf dem eigentlich im Verhältnis dazu billigen Pachtboden zu investieren. Die Kolonisten in Palästina sind übrigens gegen Bodenreform, unsere Führer in Rußland und anderwärtig ebenfalls. Es würde nur die palästinensische Gesellschaft gegen die deutschen Zio-i nisten mißtrauisch machen und ihnen die Arbeit in Palästina erschweren. Sehr oft wird der Vergleich mit der Jobelgesetzgebung gezogen. Im Jobeigesetz ist Gott der oberste Besitzer des Landes. Gott bezieht aber keine Renten und läßt auch nicht seine Beamten in die freie Verfügung über das Eigentum eingreifen. Der Boden nach dem Jobeigesetz stellt sich also als ein völlig freies privates Eigentum dar, das nur durch gewisse Vorschriften begrenzt ist. Der Besitzer, dem der Boden als ganz freies Eigentum gehört, darf ihn nicht verkaufen, sondern höchstens bis Jobei in Pacht geben. Diese Pacht ist außerdem durch ein von ihrem dritten Jahre an eintretendes Recht des Rückerwerbes beschränkt; dieses Gesetz verhinderte dje Zusammenlegung der Güter. Diesem Zwecke diente augenscheinlich auch das Erbrecht, welches deswegen dodh die Frau ausschloß, dagegen war die Atomisierung nicht unmöglich gemacht. Religionsgesetzlich! stehen die Rabbinen auf dem Standpunkt, daß jeder Jude ein Mindestanteil von 4 Ellen an Palästina hat, das hat eine gewisse rituelle Bedeutung. Zu bemerken ist, daß die Investitionen des Pächters im Jobeljahr zurückgezahlt wurde, im Jobeljahr kehrte jeder Boden an seinen Besitzer oder an dessen Erben zurück, es scheint hier mehr der Grundsatz vorzuliegen, daß der Boden ursprünglich d,em Einzelnen für ihn und alle seine Nachkommen bis ans Ende der Tage gegeben wurde, er deswegen seine Nachkommen nicht benachteiligen dürfe. Die ganze Jobeigesetzgebung geht von der Voraussetzung aus, daß bei der Einwanderung in Palästina die Verteilung des Landes an alle Volksglieder zu beinahe gleichen Anteilen (zu beinahe gleichen) erfolgt ist. Die Rabbinen betrachten auch deswegen die Jobeigesetzgebung als aufgehoben seit jenen Zeiten, wo nicht mehr das ganze Volk in Palästina zusammen ist und wo nicht mehr die Stämme voneinander gesondert sind. Letztere Meinung der Rabbinen ist insofern von Wichtigkeit, als die Jobeigesetzgebung ursprünglich wahrscheinlich auf den gemeinsamen Stammesbesitz zrückgeht. Rabbinisch besteht also der Jobei heute nicht mehr. Dem Geiste des Jobeigesetzes sollten wir uns aber doch bemühen, irgendwie gerecht zu werden. Wir sollen, — aber dies ist nicht nur in einer Form, sondern in mehreren möglich. Wir sollten auch verschiedene Formen des Bodenbesitzes in Palästina versuchsweise zulassen,