Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 14-15 (3.4.1919)
- Date
- 1919-04-03
- Page
- Seite 469-470 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2649276-2649277-2649289--0305-2649649- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
469 VOLK UND LAND 470 wiünitiiiuimiiiitiiiiiiiiiiuuiiiuiinnm)iiiniiiiiiiimuimiiiiu»»iimiiiiii]iiiiiiiimm)iiimimi)iHmuiiiHtiiiimimimniiimimiiii:i^ AUS POLITIK WIRTSCHAFT UND PALAESTINA - ARBEIT POLITISCHES Das neue Juden - gesetz in Rumänien lautet nach „Le Temps“ folgendermaßen: § 1. Die großjährigen Bewohner des ^Königreiches Rumänien ohne Unterschied der Religion und soweit sie noch nicht volle Bürgerrechte genossen haben, können diese Rechte erwerben* indem sie den Beweis erbringen, daß sie im Lande geboren sind, niemals unter dem Schutz einer fremden Macht gestanden haben und die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. Dieses Beweises enthoben sind Personen, -die die Feldzüge von 1913 oder von 1916 bis 1918 mitgemacht haben. Die Frauen und legitimen minderjährigen Kinder der zu den obigen Kategorien gehörenden Personen erhalten ajle mit der Erwerbung der rumänischen Nationalität verknüpften Rechte gleichzeitig mit ihren Gatten bzw. Eltern. § 2. Die Witwen und Kinder der während der Feldzüge von 1913 und 1916 bis 1918 Mobilisierten erhalten die rumänischen Bürgerrechte, insofern sie die Bestimmungen . des vorliegenden Gesetzes erfüllen. § 3. Durch Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch die großjährigen männlichen Kinder derer, die für ihre Person während der Veröffentlichung des Gesetzes naturalisiert wurden, rumänische Bürger; ebenso diejenigen, die zur Zeit der Naturalisation ihrer Eltern noch minderjährig waren, falls diese Kinder nicht unter dem Schutze einer fremden Macht stehen und ihrer Militärpflicht genügt haben. Düe heute noch Minderjährigen können rumänische Bürger werden, wenn sie in dem auf ihre Volljährigkeit folgenden Jahre schriftlich erklären, daß sie für die rumänische Nationalität optieren. Dieses Gesuch muß an die Heimatbehörde eingereicht werden und von Beweisen begleitet sein, daß die Naturalisation der Eltern vor der Veröffentlichung" dieses Gesetzes stattgefunden hat, ferner von einem i Geburtsattest, aus dem hervorgeht, daß der Betreffende j im Lande geboren ist, und von einer Bescheinigung, j daß er seiner Militärpflicht genügt hat j Die betreffende Behörde kann zufolge § 6 diese i Gesuche in jedem Falle, in dem sie es für richtig hält, 1 gewähren, entsprechend den im besagten Paragraphen! niedergelegten Bedingungen. j Ehe Ehefrauen und im Augenblick der Naturalisation j des Gatten oder Vaters minderjährige Mädchen erlangen j das rumänische Bürgerrecht im Augenblick der Vert öffentlichung dieses Gesetzes. | , §' 4. 'Minderjährige, deren Eltern nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes verstorben sind und welche i auf die unter § 1 genannten Rechte Anspruch haben,- 1 können in dem Jahre nach ihrer Volljährigkeits-Erklärung j für die rumänische Nationalität optieren, wenn sie ihrer j Militärpflicht genügt haben. Zu diesem' Zweck können ihre Vormünder zu dem in § 6 vorgesehenen Zeitpunkt und entsprechend dem Rechtsverfahren des genannten : Paragraphen eine Eingabe machen, in der sie den I Beweis führen, daß de»’ Vater des Minderjährigen die i Bedingungen dec< § 1 erfüllt hat.! Wenn der Vormund von diesem Rechte keinen Ge! brauch gemacht hat, kann der Minderjährige es in dem Jahre seiner Volljährigkeitserklärung selbst tun. i Die Gesuche werden an die Heimatbehörde ge richtet und müssen von dem endgültigen Bescheid, den der Vormund oder der Gesuchsteller erhalten hat, begleitet sein, ferner von dem Geburtsattest, von einer Bescheinigung, daß er seiner Militärpflicht genügt hat und nicht unter dem Schutze einer fremden Macht gestanden hat. Der Bescheid erfolgt entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 und 4. § 5. Rumänische Bürger können nicht werden: a) Personen, die auf Grund eines Rechtsverfahrens eine gerichtliche Strafe erhalten haben, die zufolge der Verfassung oder dem Landesgesetz den Verlust der Bürgerrechte nach skh zieht. b) Personen, die als Haupt- oder Nebenstrafe zur militärischen Degradation verurteilt waren; ferner Personen, die wegen Fahnenflucht oder Spionage verurteilt w aren oder wegen dem Feinde zum Schaden des rumänischen Reiches geleisteter Dienste. Die folgenden Paragraphen beziehen sich auf Verzögerungen, Zuständigkeit und Ort des Verfahrens. Der Papst und das jüdische Palästina Wir geben im Nachfolgenden die Aeußerungen des Papstes über die Palästinafrage so wieder, wie wir sie der klerikalen Wiener „Reichspost“ entnehmen. „Wir müssen besonders den Notleidenden Armeniens,. Syriens und des Libanons helfen, da sie mehr als die anderen den Qualen des Hungers, der Deportation und der Hinmordung airsgesetzt waren. Wir haben uns daher in der Absicht, den Armeniern im allgemeinen und insbesondere denjenigen zu helfen, die zum Tode verurteilt waren oder unseren Beistand sonstwie nötig hatten, wiederholt an den Sultan persönlich gewendet oder aber diejenigen Fürsten, die einen besonderen Einfluß auf ihn zu besitzen schienen, auf das Schicksal dieser Unglücklichen aufmerksam gemacht So konnten wir mit Gottes Hilfe den Bluttaten an verschiedenen Orten ein Ende machen und weitere Hinrichtungen verhüten. Von Mitleid ergriffen für die unzähligen Waisen, haben wir auch diesen nach dem Maße unserer Kräfte geholfen und in Konstantinopel ein Haus begründet, das ihnen Obdach und Nahrung bietet. Was Syrien und den Libanon betrifft, so sind wir an verschiedene Staatsoberhäupter herangetreten, um'von diesen Ländern die Leiden abzuwenden, die ihnen zu drohen schienen, und ihnen die Lebensmittel, die sie benötigten, zukommen zu lassen. Wir haben nicht aufgehört, sei es vermöge unserer Autorität, sei es mit unseren Mitteln, den Völkern des Orients zu helfen und, wo immer es möglich war, allen Leidenden beizustehen. Bei allen diesen Bestrebungen haben wir von seiten der Vertreter des Heiligen Stuhles wertvolle Beihilfe gefunden. Als dann der Krieg infolge des Waffenstillstandes eingestellt wurde, wendeten wir unsere Sympathie., und unsere Fürsorge den Christen im Orient weiterhin zu. So tiefgreifende Umwälzungen in der Politik und in der sozialen Ordnung, und so gewaltige Kämpfe der Nationen müssen naturgemäß das bürgerliche und das religiöse Leben mächtig beeinflussen, insbesondere in den Ländern, die bisher unter russischer Herrschaft standen, wo indessen die allen Untertanen gesetzlich zugesicherte religiöse Freihert so süße Hoffnungen für bessere Zeiten geweckt hatte. Hierzu kommt für alle übrigen Teile des Orients das ergreifende Schauspiel der da und dort zerstreuten Missionen. Damit haben Sie das gewaltige Bild *ier