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Volk und Land · 1919-04-03 · Heft 14-15 (3.4.1919) · p. Seite 451-452

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 14-15 (3.4.1919)
Date
1919-04-03
Page
Seite 451-452 (sequence 20)
Language
German
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451 VOLK UND LAND 452 denken für die Aufrechterbaltung von Krankenhäusern, von Pensionen und Hotels. - Ueberdies sollen auch die bereits in Palästina ansässigen Frauen und Mädchen zu sachgemäßer Haushaltsführung erzogen werden. Und das ist nicht allein möglich durch das gute Vorbild. Dazu ist die Einrichtung von Schulen notwendig, deren Besuch Zwang sein muß wie der Besuch der Elementarschule. Solche Schulen ins Leben zu rufen und den Unterricht in ihnen lebensvoll zu gestalten, das ist ebenfalls eine der wichtigsten Arbeiten, die drüben unser harren. So sollten unsere Mädchen je nach ihren Absichten und ihren Begabungen sich hier zu Hausfrauen, zu Hausbeamtinnen und zu Hauswirtschaftslehrerinnen ausbilden. Ihr Wunsch, ihrem Lande mit bester Kraft zu dienen, wird dadurch zweifellos rin schönster Weise befriedigt werden. Der Pflichtenkreis, der sich für die in Palästina lebende Hausfrau ergibt, ganz gleich, ob sie in der Stadt oder auf dem Lande ihr Heim aufschlagen wird, ist leicht zu übersehen. Ebenso klar liegt auch schon das Arbeitsfeld derer vor uns, die in wirtschaftlichen Großbetrieben für häusliche Ordnung und Regelmäßigkeit zu sorgen haben werden. Wie sich aber idie Unterweisung in den hauswirtschaftlichen Fächern gestalten soll, das ist eine Frage, die noch .viele Lösungen zuläßt und über die darum die Diskussion einmal 'eröffnet werden muß. Ich will hier in aller Kürze den Plan darlegen, wie er mir nach reiflicher Ueberlegung als der beste erscheint. Er wird sofort nach der Uebersiedlung nicht in vollem Umfange ausführbar sein. Uebergangsinstitutionen mancher Art wer- ‘ den sich als notwendig ergeben. Aber man muß sich von vornherein über das Ziel klar sein, das man erreichen will. Ich möchte nicht unterlassen, •hinzuzufügen, daß ich mich bei meinen Vorschlägen zum Teil an die Bestimmungen des „Reifensteiner Verbandes für wirtschaftliche Frauenschulen“ anlehne. I. Allgemeines über die Einrichtung d e r landwirtschaftlichen Frauenschule. Die wirtschaftlichen Frauenschulen sollen Pflichtschulen für alle schulentlassenen Mädchen im Alter von etwa 16 Jahren an sein. Der Unterricht ist kostenlos; für Wohnung und Verpflegung ist eine entsprechende Entschädigung zu zahlen. Die Ausbildung dauert ein Jahr. Ueber den Erfolg der Teilnahme gibt ein Zeugnis Auskunft. Schülerinnen, die sich im Laufe der angegebenen Zeit nicht die gewünschten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, müssen den Kursus noch einmal ganz oder teilweise durchmachen. Die wirtschaftlichen Frauenschulen sollen selbständige Bildungsanstalten sein, nicht angegliedert an Schulen anderer Art. Sie liegen in freier ländlicher Lage und sind mit landwirtschaftlichen Kleinbetrieben verbunden. Sie befassen sich nicht nur mit Hauswirtschaft, sondern mit dem erweiterten Wirkungskreis der ländlichen Frau. Sie sollen durch Unterricht und ausreichende Uebung die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, deren die Frau zur Führung ihres eigenen oder eines fremden Haushaltes bedarf. Als Unterrichtszweige ergeben sich also: Kochen, Hausreinigungsarbeiten, Waschen, Plätten, Nähen und Ausbessern, Gartenbau, Geflügelzucht, Kleintierzucht und Milchwirtschaft. Dazu kommt die theoretische Einführung in die Nahrungsmittellehre, in Warenkunde, Botanik und Zoologie, die Anleitung zur Buchführung, und unerläßlich ist auch die Bekanntmachung mit den sozialen Pflichten der Frau. *) Nur die wissenschaftliche Durchdringung des praktischen Stoffes kann die Frauenarbeit vertiefen und sie zu einer ordnungsmäßigen und verständigen gestalten und kann ihr die Wertschätzung erringen, die sie bis heute noch in den meisten Kreisen entbehrt. Zur Gewinnung der Praxis und der Theorie müssen genügend große Betriebe vorhanden sein, die die Durchführung des Lehrzweckes gewährleisten. Die beste Form für die Anstalt ist darum das Internat. Da sind die Menschen, für die gekocht, gewachsen und genäht werden muß. Da sind die Räume, die der Reinigung bedürfen; da finden die gewonnenen Früchte und Gemüse, Eier, Milch und die daraus gefertigten Produkte gleich ihre Abnehmer. (Bei genügend großem Betriebe könnte diese Schule gleichzeitig die Gemeinschaftsküche für eine Kolonie besorgen.) Außer dem Wohn- und Lehrhause wären also Gärten, Hof und Ställe wie etwa für einen mittleren Bauernhof nötig. Die für den Unterricht erforderlichen^ Lehrmittel müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Unterrichtssprache ist hebräisch. Die Leitung der Schule muß in den Händen einer pädagogisch geschulten Lehrkraft liegen, die mit hauswirtschaftlichen Verhältnissen vertraut ist. Außerdem müssen immer für je 50 Schülerinnen noch 5 Lehrerinnen angestellt werden, die ihre Berechtigung zum hauswirtschaftlichen Unterricht nachweisen können. Daneben ist ein Büro zur Führung aller geschäftlichen Angelegenheiten notwendig. Das Leben in der Anstalt. Die Anstalt soll einem großen einheitlichen Haushalt gleichen, an dessen Erhaltung alle Haushaltsglieder teilhaben. Ihre Einrichtungen müssen ' den allgemein wirtschaftlichen Verhältnissen im Lande entsprechen, d. h. es muß in der gleichen Weise, mit den gleichen Geräten und mit dem gleichen Material gekocht, gewaschen, gebacken usw. werden wie in der Einzelwirtschaft. Maschinen, elektrische Anlagen und ähnliches sind nur zu benutzen, wenn sie auch mit Leichtigkeit und ohne zu großen Kostenaufwand auf den Einzelhaushalt zu übertragen sind. Jedenfalls müssen die primitiveren Formen immer daneben bestehen bleiben, damit das in der Schule Erlernte für alle, in was für einen Betrieb sie nachher auch kommen, praktischen Wert behält. Der Unterricht beginnt in den frühen Morgenstunden. Die Schülerinnen werden in mehrere *) Ich lasse die Gesundheitslehre, die gewöhnlich in diese Lehrpläne aufgenommen wird, absiCht'ich fort, weil ich das Gebiet der Säuglings- und Krankenpflege für so wichtig halte, daß ihm ein besonderes Halbjahr eingeräumt werden sollte.

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