Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 14-15 (3.4.1919)
- Date
- 1919-04-03
- Page
- Seite 439-440 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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439 VOLK UND LAND - ■ - ..i .- 440 tung sind mir bekannt das lxDekret vom 10. April 1917 über Einwanderung- und Kolonisation“ des Staates Sao Paolo und die „Grundlegenden Vorschriften für den Bevölkerungsdienst des nationalen Gebietes vom 10. April 1917“ für Brasilien. In ihren Grundlagen sind beide Gesetze ähnlich und gleich erfreulich. Das erstere z. B. unterscheidet im Absatz II (von der Einführung v;on Einwanderern) zwischen freiwilligen Einwanderern und zwischen subsidierter und subventionierter Einwanderung, für die letztere mitder klaren Bestimmung des Art. 19: „Die Einwanderer müssen aus Landwirtsfamilien bestehen, die tüchtig sind und guten Leumund genießen. Jede Familie muß mindestens drei arbeitsfähige Mitglieder umfassen.“ Auch das jüdische Gemeinwesen sucht Menschen und sucht Menschen aus. Folglich: Das Rechtauf Einwanderung muß durch ein Gesetz bestimmt werden. Dieses Gesetz würde in folgende Teile zerfallen: 1. Von der organisierten Einwanderung. 2. Von der freien Einwanderung. 3. Von der verbotenen Einwanderung. (Eine Verquickung von Kolonisations- und Einwanderungsgesetz nach brasilianischem Muster würde ich nicht für zweckmäßig halten.) Beginnen wir mit dem letzten Punkt als dem schwersten. Wir dürfen zwar nicht sentimental sein, wohl aber verantwortungsbewußt. Diese Verantwortung bezieht sich sowohl auf die Einwanderer als auch auf die schon Ansässigen. Wir dürfen diese nicht mit Elementen belasten, die eine wirtschaftliche, politische oder gesundheitliche Gefahr bedeuten. Wir dürfen jenen die Erfüllung eines jüdischen Ideals nur unter äußerst zwingenden Gründen verbieten. Von der Einwanderung sind unbedingt auszuschließen Personen mit ansteckenden Krankheiten (Lepra, Trachom, offene Tuberkulose, Epilepsie) und Geisteskranke. Die Mediziner haben das Nähere festzustellen. Die Untersuchung geschieht in dem am Orte des Einwanderungsamtes zu errichtenden sanitären Anstalten, "sofern nicht die Untersuchung zweckmäßig in das jeweilige Auswanderungsamt verlegt wird. (Darüber später.) Viele Gesetze schließen auch solche Kranke aus, deren Arbeitskraft durch organische Fehler oder physische Gebrechen beschränkt ist und die vermutlich dem Gemeinwesen zur Last fallen.*) Das trifft einen Teil unserer Armen und Frommen, die drüben ihre Tage beschließen wollen. Man beseitige die wirtschaftliche Belastung, d. h. man lasse sie einwandern, wenn Angehörige im Lande sich schriftlich zu ihrem-völligen Unterhalt verpflichten, oder wenn dasselbe von einer anderen Seite geschieht, welche die erforderlichen Mittel nachweist. Da wir nicht Rom gründen, sondern Judäa, müssen Verbrecher gegen die allgemeinen Strafgesetze zurückgewiesen werden, soweit die nach der Tat zu erwartende Strafe nach Maßgabe unserer jüdischen Gesetze zur Landesverweisung (denn das "scheint mir die schwerste aller Strafen im neuen Gemeinwesen werden zu müssen) führen würde. Dagegen darf ein Kapitalminimum nicht Aussetzung der Einwanderung sein. Wer ohne Mittel einwandert, muß von der Gemeinschaft bedingt zugelassen werden und Arbeit Zugewiesen erhalten; diese Arbeit muß er annehmen und ausführen. Weigert er sich, dann hat das Amt das Recht, ihn zurückzubefördern. Nach der politischen und religiösen Ueberzeugung ist Niemand zu fra- J) The Imimigrants Regulation Act vom 1. VIII. 1913; Un^uay, Art. 3> |G!es. v. 18. II. 1915; Argentinien Art. 32 Ges. v. 19. X. 1876; Aliens Act v. 1, I. 1905, 3 b usw. gen. Zusammenfassend: von der Auswanderung auszuschließen sind: 1. Personen mit ansteckenden Krankheiten. 2. Arbeitsunfähige ohne Nachweis der Existenzmittel. 3. Verbrecher nach Maßgabe der jüdischen Gesetze. 4. Arbeit verweigernde Mittellose. Ein Monopol, das uns ermöglicht, nur diejenigen in das Land zu lassen, die wir wünschen^ werden wir nicht haben. Auf Wegen, die wir nicht verschließen können, werden Einwanderer kommen, denen gegenüber die obige gesetzliche Handhabe zur Rückweisung nicht besteht, für die wir aber doch keine Verwendung haben. Ihre Ankunft kann eine unliebsame Ueberraschung werden. Darum müssen die Agenten oder Vertreter derjenigen Schiffahrtsgesellschaften, welche solche Personen nach Palästina bringen, gehalten sein, rechtzeitig vor der Ankunft des Transportes dem Einwanderungsamt eine genaue'Liste zuzustelleu. Tun sie das nicht, so müssen sie die Einwanderer so lange ah Bord behalten, bis der Zweck der frühzeitigen Ankündigung, nämlich Vorsorge für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsbeschaffung usw. erreicht ist. Hafenpolizeiliche Mittel werden da nachhelfen. (In dieser Hinsicht hat das Gesetz von Uruguay ganz annehmbare Strafbestimmungen, Art. 10—15.) Wie weit sie in ihren Lebensbedingungen nach ihrem Abtransport in das Land ungünstiger gestellt werden als die organisierten Auswanderer, wird dann Sache des Siedlungsamtes sein. (Ueber Arbeitsnachweis usw. später.) Das Einwanderungsamt hat für sie sonst im gleichen Umfange wie für erwünschte Immigranten sorgen. Oie übrigen Länder helfen sich da auch nur mit weitschweifigen Formalien, Protokollen und amtlichen Feststellungen. Sie versagen ihnen aber sonst nicht ihren Schutz und versuchen (Brasilien!), sie der Gemeinschaft nutzbar zu machen. Also: Die nichtorganisierten Einwanderer haben vollen Anspruch auf die Fürsorgetätigkeit des Einwanderungsamtes. Die organisierten Einwanderer beanspruchen unser Hauptinteresse. 'Das brasilianische Gesetz kennt vier Arten der Koloniegruppen und demgemäß vier Arten variierender Behandlung der Einwanderer: Begründung der Koloniegruppe: a) Durch die Bundesregierung. b) Seitens der Einzelstaaten in Gemeinschaft mit der Bundesregierung. c) Durch Verkehrsunternehmungen und d) durch Gesellschaften, Verbände oder Privatpersonen. Wir werden nur eine Art kennen, und zwar die durch das Siedlungsamt bestimmte. Dieses wird die Vorteile für die Ein wandernden bezüglich der Ansiedlung bestimmen. Das Einwanderungsamt hat demgemäß Vorteile bis zur Ankunft an dem Bestimmungsort zu gewähren. Dazu gehörten erster Linie die freie Beförderung vom Wohnort bis zum Bestimmungsort. Eine Anrechnung der Beträge auf spätere Arbeitsleistung bedeutet eine Verschuldung des Einwanderers, ehe er noch Palästina betreten hat. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß z. B. von allen jüdischen Einwanderern nach Amerika zirka 50 Prozent ein Vermögen von mehr als 50 $ hatten. Der Rest hatte nichts. Da man die Verhältnisse nicht nur auf dieses Beispiel abstellen kann, muß man für zirka 40 Prozent der organisierten Einwanderer damit rechnen, daß sie überhaupt nicht in der Lage sind, die Kosten des Transportes zu bezahlen. Sao Paolo und Brasilien führen bei