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Volk und Land · 1919-04-03 · Heft 14-15 (3.4.1919) · p. Seite 437-438

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 14-15 (3.4.1919)
Date
1919-04-03
Page
Seite 437-438 (sequence 13)
Language
German
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437 =■= ■- VOLK UND LAND :■■=- -^--- -■= 433 ungeeignet scheinen, abweisen sollen und wie weit wir Fremde (.wie herrlich, daß wir dieses Wort wieder gebrauchen dürfen!) ausschließen dürfen. Auf jeden Fall entsteht die weitere Forderung: Das Ein w ander ungs amt ist im Rahmen der Gesamtorganisation mit öffentlich-rechtlichen Machtmitteln auszustatten. Aus der Frage des Bedürfnisses ist die Frage des Arbeitsumfanges zu beantworten, den man dejn Einwanderungsamt und den Auswanderungsämtern zuweisen soll. Zu diesem Zweck wollen wir die bis jetzt gepflogene Methode der Auswanderung betrachten, und zwar als die wesentlichste die von Rußland nach Nord-Amerika, die die umfangreichste ist und die wiederum in ihrer größten Menge (mit weit mehr als der Hälfte aller jüdischen Auswanderer) über Deutschland geführt hat. Die einschlägige deutsche Gesetzgebung kennt Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten. Die Unternehmer haben im Inland und im Ausland ihre Unteragenten (die eigentlichen Agenten dürfen keinen Unter Agenten haben), an die sich der Emigrant wendet, um mit ihm den Beförderungsvertrag abzuschließen. In sehr vielen Fällen ist dieser Vertrag schon dadurch geschlossen, daß in Amerika, lebende Angehörige öder Freunde des Emigranten ihm eine bezahlte „Schiffskarte“ zusenden. Alsdann beginnt die Reise nach der Grenze. Man reist in Gruppen. Ich habe nie eine allein reisende Auswandererfamilie gesehen. Diese Gruppenbildung entbehrt jeder ausdrücklichen Organisation. In weitaus den meisten Fällen ist jemand aus Amerika zu Besuch im Lande, und aus weitem Umkreise heraus schließt sich ihm, der mit der Reise schon vertraut ist, alles anx was entweder im Besitz einer Schiffskarte nur auf solche Gelegenheit gewartet hat. oder was sonst hierin eine Erleichterung der Fahrt sieht. Die Gruppen vermehren sich auf der Reise zur Grenze und drängen sich in den Kontrollstationen zusammen, die von den Regierungen an den Grenzübergängen errichtet sind. Hier treffen sie mit den inzwischen von dem Abschluß der einzelnen Beförderungsverträge benachrichtigten Vertreter der Unternehmer zusammen. Es findet die Untersuchung auf den Gesundheitszustand statt und die Desinfektion des Gepäcks. Jeder muß nachweisen, daß er genügend Geld zur Ueberfahrt hat oder im Besitz einer Schiffskarte ist oder eine.provisorische Schiffskarte hat, welche diejenigen erhalten, die mittelst Schnelldampfer zu fahren wünschen und sich ihren Platz durch Zahlung eines Handgeldes sichern. Sie müssen die Zahlungsfähigkeit für den Restbetrag nachweisen. Regierungsseitig werden dann besondere Wagen gestellt, die den regulären Zügen angehängt werden und gegebenenfalls zu selbständigen Extrazügen zusammengestellt werden. Vor dem Kriege fuhren solche Extrazüge von Ratibor nach Bremen in nur 20 Stunden. Der Emigrant muß mindestens zwei Tage vor Abgang des Dampfers im Hafenort sein. Dort empfängt erd ie erforderlichen Papiere zur Ueberfahrt, in manchen Fällen auch gleich Anweisung auf Bahnkarten für eine amerikanische Bahnstrecke. Für seine Verpflegung und Unterbringung ist gesorgt, aber einen Anspruch darauf hat er nur gegen Zahlung eines Entgeltes. Die Fürsorgepflicht des Transportunternehmers beginnt erst mit dem Tag der Abfahrt des Dampfers. (In dieser Hinsicht wird eine Aenderung geplant, daß der Unternehmer zur Verpflegung vom Heimatsorte an verpflichtet sein soll.) Nur wenn ein Dampfer besetzt ist oder überhaupt nicht fährt, trägt der Unternehmer die Unterbringungs- und Verpflegungskosten bis zur demnächstigen Abfahrt. Im übrigen wird das ganze angesammelte Elend zur gegebenen Zeit in das Zwischendeck des Dampfers gebracht und ist wieder sich selbst überlassen. Die Versuche, diesem verhetzten, ermüdeten und verschüchterten Massen Reisebegleiter beizugeben, scheiterten selbst bei den ehrlichsten Naturen daran, daß diese nach drei bis vier Reisen sich der Erkenntnis nicht verschließen konnten, daß die Emigranten für Notwendigkeiten des Lebens und der Reise ein kauflustiges Publikum sind, das sich in seiner Not ganz still bewuchern läßt. In Amerika angelangt, werden alle Emigranten zunächst nach Ellis Island gebracht, und was noch nicht Elend war, braucht nicht viel, es zu werden, denn das .Gesetz vom 20. Februar 1917 über die Regelung der Einwanderung von Ausländern in die Vereinigten Staaten kennt allein 21 Kategorien von Menschen, die abzuweisen sind. Wer hineingelassen wird, steht nunmehr für sich. Jede Fürsorgetätigkeit des Unternehmers oder der Regierung ist erledigt. Zurückgewiesene muß der Transportunternehmer unentgeltich wieder zurückbefördern und bis an die Grenze des Landes bringen, aus dem sie emigriert sind. Nun zur Praxis: Das Einwanderungsamt muß seinen Sitzin Palästina haben. Das ist selbstverständlich. Man wird dafür einen Hafenort wählen, der seiner Beschaffenheit nach die früheste und bequemste Möglichkeit zur Schaffung großzügiger Hafenanlagen bietet, die sanitäre Anlagen und Unterkunftsräume enthalten müssen. Auch die Möglichkeit guter Wegverbindungen zum Abschub in das Land ist dabei zu erwägen. Es wird im Interesse der Einheitlichkeit des Betriebes auch nöt\g sein, nur einen Ort für die Einwanderung zuzulassen. Man wird eine andere Art von Ellis Island schaffen — eine, hinter dem nicht die gehässige Konkurrenzfurcht der amerikanischen Arbeiter steht. Hier kommen wir zu der Frage, wen dsa Amt in das Land hineinlassen soll und wen es zurückweisen darf. Belehrend ist dabei ein Vergleich mit der einschlägigen Gesetzgebung anderer Staaten. Fast alle legen das Hauptgewicht auf die Abweisung der Einwanderer. Für die meisten.ist Mittellosigkeit des Emigranten der vornehmste Gründ, die Landung zu verweigern. Dahin gehören: Deutschland (50 M. pro Person), Holland., .Belgien, England (5 £ für jeden Einwanderer und 2 £ für jeden Familienangehörigen), Frankreich^ Portugal, Italien, Aden (50 Rupien für Farbige und 150 für Europäer), Aegypten, Zanzibar, Portugisisch-Ostafrika (10 £ im Durchschnitt), Las Palmas, Teneriffa, Madeira usw. Die beigeklammerten Zahlen geben das erforderte Minimum an. Wo keine Zahl steht, ist damit gesagt, daß in diesen Ländern gänzlich unbemittelte Personen damit rechnen müssen, daß ihnen die Landung eventuell verweigert wird. Ein Teil der Länder legt ebenso großen Wert auf den Nachweis eines festen Arbeitsverhältnisses als auf den Besitz von barem Gelde. Das gilt für: die deutschen und englischen westafrikanischen Kolonien, Britisch Südafrika, Belgische Congo-Kolonie, Madagaskar, Portugisisch-Westafrika usw. (Alles Ko- Jonisationsländer!) Weitere Gründe zur Abwehr sind nanitäre Rücksichten. Endlich werden noch sittliche und politische Bedenken geltend gemacht, wie in England, Amerika, Deutsch-Ostafrika usw. Nur wenige Staaten stellen in den Vordergrund des Interesses die Heranziehung von Einwanderern und ordnen diesem Gesichtspunkt allein einige wenige Abwehrmaßregeln unter. Zu den interessantesten und beachtenswertesten in der Rieh-

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