Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 14-15 (3.4.1919)
- Date
- 1919-04-03
- Page
- Seite 435-436 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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435 VOLK UND LAND 436 muß organisiert werden, und zwar vorläufig wieder ganz ohne Rücksicht darauf, wie weit uns die Entwicklung der politischen Lage befugen wird, denn die neue Immigration wird für uns nach keiner Richtung hin Selbstzweck sein, aber nach jeder Richtung hin Mittel zum Zweck, sei es, um im Lande langsam die Majorität zu erwerben, um einzelne Positionen des Kolonisationswerkes zu stärken oder zu sonst einem Zweck. Ueber dieses Erfordernis herrscht Einverständnis. Es jst nur natürlich, daß Herzl in seinem ,,Judenstaat“ schon daran dachte. Auch der X. Kongreß forderte durch Katzeneisohn die Oragisierung der Auswanderung und dachte dabei an die Einwanderung. Ruppin, Dyk, Goslar und Dr. Auerbach haben neuerdings dazu Stellung genommen. Es muß also eine Zentralstelle geschaffen werden, der die Organisierung obliegt. Das wird das JEinwanderungsamt sein. Aus seiner Notwendigkeit heraus bestimmt sich sein Tätigkeitsgebiet. Es wird der Engpaß sein, durch den alle Immigranten hindurch müssen. Auch über dieses Amt herrscht Einverständnis, nicht aber über den Wirkungskreis, den man ihm geben soll. Es ist nicht zu verkennen, daß die Bestimmung des Wirkungskreises, sofern dabei an die Wirkungsm ö g I i c h k e i t gedachtt wird, von der Gestaltung unserer politischen Position abhängig bleibt. Man wird je nachdem das Amt mit mehr oder weniger öffentlicher Gewalt ausstatten können. Aber ohne Rücksicht darauf ist zu erwägen, ob man dem Ami nur rein technisch und mechanisch die Bewältigung des Menschenmaterials, ihre Unterbringung. Verpflegung, Transport usw. zuweisen soll oder ob man ihm amtliche Befugnisse geben soll, mit dem Recht etwa, Arme und Kranke zurückzuweisen, oder ob man ihm gar die Befugnis der Auslese der nützlichen und notwendigen Immigranten zugesteht, die für das Siedlungswerk gebraucht werden. Daß das Amt nicht eine reine Transportgesellschaft sein kann, dürfte einleuchten. Aber es kann auch nicht Aufgaben erledigen, die nur äußerlich mit der Wanderung Zusammenhängen und im übrigen Fragen der Besiedlung sind. Wohl aber wird seine Vermittlertätigkeit dazu dienen, sich einen Teil der Siedlungsaufgaben von dem dazu bestimmten Amt überweisen zu lassen. Das ergibt sich aus der zur Diskussion stehenden Frage, ob man dem Drang zur Einwanderung zugunsten fest aufgestellter Pläne einzudämmen und den Strom, soweit er die Bedürfnisse des Planes überschreitet, nach den bisherigen Auswanderungsländern abzulenken. Wie die Entscheidung in der Richtung hin auch fallen wird, immer wird das Einwanderungsamt den Umfang seiner Tätigkeit durch die Entschließungen oder die Anforderungen des für die Siedlung in Frage kommenden Organs bestimmt sehen. Das erstere ist notwendig subaltern, es muß einem Siedlungsamt Untergeordnet sein, und, soweit es nicht eine reine Transportfrage zu erledigen hat, Exekutivorgan des Siedlungsamtes sein. Nur bei dieser Abhängigkeit kann das Siedlungsamt sich ohne unnötige Zersplitterung seinen Aufgaben im Inneren des Landes1 zuwenden. Denn dort liegen seine Aufgaben. Es hat den Bedarf und die Aufnahmefähigkeit des Landes festzustellen und darnach seine Anforderungen Und sein Aufnahmevermögen dem Amte mitzuteilen. Das Amt wird alsdann tätig sein, je nach der Art, in der die Wanderung für das Siedlungsprogramm überhaupt gewählt werden wird. Besteht die freie Auswanderung, so sortiert es aus dem Strome der Immigranten das erforderliche Material aus. Ist die 1 Wanderung rationiert, so streckt das Amt seine Fühler in die Diaspora hinaus und regelt den Abruf nach Quantität, Qualität, Beförderungsart und | Lieferungszeit. (Darüber später in anderem Zusammenhang.) Die dadurch entfaltete Tätigkeit | weist von selbst einerseits auf die Selbständigkeit, i andererseits auf die Abhängigkeit der beiden Aemter 1 voneinander hin. Darnach ergibt sich die erste! Forderung: Schaffung eines zentralen | Einwanderungsamtes in Palästina im Rahmen der Gesamtorganisation und in Abhängigkeit von dem zu errichtenden Siedlungsamt. Durch diese Abhängigkeit, durch diese Unterordnung unter einen größeren Plan und durch seine Mittlertätigkeit wird sich das Aipt von den Einwanderungsämtern anderer Länder unterscheiden. Es wird sich am ehesten mit den in Italien und Brasilien bestehenden Institutionen vergleichen lassen, die die Frage der Auswanderung sehr ernst nehmen und für die Kontinuität ihrer Arbeit durch Millionenbudgets sorgen. Das Amt wird aber vor allen anderen gleichartigen Institutionen das voraus haben, daß sein Tätigkeitsgebiet sich über die ganze Welt erstreckt. Von einer Organisation kann nur die Rede sein, wenn das Amt in der Lage ist, in jedem Emigrationslande unmittelbar mit den Emigranten Fühlung zu nehmen und die Wanderung gemäß-den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Landes zu regeln. Es handelt sich ja nicht um den Transport von Stückgütern, sondern um die Erfassung von Menschengruppen, die auch wieder nicht einfach transportiert werden können, die vielmehr innerlich und äußerlich auf die Wanderung vorbereitet werden müssen, eine Wanderung, die weniger als Tatsache bedeutsam ist, als vielmehr als Ausgangspunkt eines neuen Lebens. Alles das kann aber nur an Ort und Stelle richtig gewertet und bearbeitet werden, so daß sich als grundsätzliche zweite Forderung ergibt: Errichtung von Auswanderungsämtern, die dem Einwanderungsamt unterstehen, in allen Ländern der Diaspora. Wurde bis jetzt die Frage der Kompetenz des Amtes innerhalb der Organisation betrachtet, so ist jetzt nach der Kompetenz des Amtes nach außen hin zu fragen. Herzls Gedanke, daß der Zionismus eine politische Angelegenheit sein müsse, steht heute außer Diskussion. Ebenso steht außer Frage, daß unsere ganzen hochfliegenden Pläne von der Verwirklichung unserer Ideen zusammenbrechen müssen, wenn man unseren Organisationen nicht soviel Rechte und öffentliche Funktionen überträgt, daß sich auf ihnen ein geordnetes nationales Staatsleben aufbauen läßt. Das gilt für alle Organisationen fjjijr alle einzelnen Institutionen und insbesondere von dem Einwanderungsamt. Wir müssen das Recht haben, unsere Einwanderung so zu leiten, wie sie den Bedürfnissen der nationalen Siedlung entspricht. Jedes Land hat seine Gesetzgebung, die die Einwanderung regelt. Wir brauchen dieses Recht in erhöhtem Maße, weil die Schaffung unseres Gemeinwesens eine Einwanderung zur wesentlichsten tatsächlichen Voraussetzung hat. Das Einwanderungsamt muß also (unter allen Umständen mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet werden, d. h. es muß politische Macht haben. Eine andere, von uns nicht allein bestimmbare Frage ist die, wie weit im zwischenstaatlichen Interesse von einer solchen Macht Gebrauch gemacht werden kann und wie weit in unserem eigenen jüdischen Interesse von einer solchen Macht Gebrauch gemacht werden darf, oder, auf eine beispielsweise Formel gebracht: wie weit wir Juden, die uns