Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 12-13 (20.3.1919)
- Date
- 1919-03-20
- Page
- Seite 399-400 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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399 400 VOLK UND LAND die Trennung von Staat und Kirche. Trotzdem der Aufsatz auf österreichische Verhältnisse zugeschnitten ist, trifft das Wesentliche des dort Gesagten auch auf Deutschland zu. Die „Wiener Morgenzeitung“ schreibt: „ . . . Die Kultusgemeinden haben einen Fehler, der ihnen zum Verhängnis werden kann; das ist ihr falscher Name. Die Kuätusgemeinderi sind das Produkt einer Verlegenheit. Der altjüdische Kahal war eine richtige Volks gemeinde, welche alle Zweige des jüdischen Volkslebens umfaßte. Als man in der liberalen Aera an die gesetzliche Regelung der jüdischen Verhältnisse ging, wußte man Sich nicht anders zu helfen, als die jüdische Gemeinschaft als „Religionsgesellschaft“ zu registrieren. Diesem offenkundigen Rechtsirrtum, der die Fülle der kulturellen Bedürfnisse eines eigenartigen Volkes auf das Teilgebiet der Religion beschränkte, verdanken die jüdischen Gemeinden den Namen „Kultusgemeinde“. Unter diesem Titel einer vom Staate anerkannten religiösen Zwangsorganisation übt die Kultusgemeinde eine ganze Reihe Funktionen aus, die mit Kultus und Religion gar nichts zu tun haben und das Rudiment einer jüdischen Autonomie sind. Sie hält die jüdische Bevölkerung in Evidenz, führt die Matriken, besorgt und überwacht den jüdischen Unterricht, bildet die Zentrale für Wohlfahrtwesen, Wohltätigkeit und soziale Fürsorge, verwaltet Spitäler und Versorgungshäuser sowie eine ganze Reihe von Stiftungen; sie hat das Recht der Besteuerung über die Gemeindeangehörigen, und die Steuern sind als öffentliche Abgaben im Wege der administrativen Exekution vollstreckbar. Durch eine Trennung von Staat und Kirche würde nach dem heutigen Wortlaut, nach der falschen Terminologie unseres Gesetzes, auch die Kultusgemeinde in ihrem Bestand bedroht. Es ist daher notwendig, daß schon jetzt von jüdischer Seite mit allem Nachdruck darauf hingewiesen wird, daß die jüdische Kultusgemeinde nicht dasselbe ist wie die Organisationsformen der anderen Religionen. Es dürfen daher etwaige Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften nicht schablonenmäßig auf die jüdische Gemeinde übertragen werden. Die jüdische Gemeinde ist ihrem wahren Wesen nach, ihrer Idee nach, keine Kultusgemeinde, sondern die Zusammenfassung der jüdischen Volks genossen. Die Angehörigen anderer Religionen haben in ihrer religiösen Organisation ausschließlich religiöse Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Juden aber gibt es für alle diejenigen Interessen^ die spezifisch jüdisch, wenn auch nicht religiös 'sind, nur den einzigen gesetzlichen Rahmen der Betätigung 'in der Gemeinde. Die heutige israelitische Kultusgemeinde entspricht allerdings wenig den an sie zu stellenden Anforderungen. "Sie ist ein starres Gebilde, das von seinen Machthabern an jeder Entfaltung gehindert wird, sie verwaltet die jüdischen Angelegenheiten verständnislos und schlecht und vermag wirklich Picht den Eindruck zu erwecken, daß es sich hier umi ein lebensfähiges Gebilde handelt, das eine notwendige Funktion .'erfüllt. Das liegt aber nur an dem heutigen Regime. Der Kultusvorstand, auf Grund eines veralteten, reaktionären, plutökratischen Wahlrechtes gewählt, besteht aus volksfremden Elementen, die die Bedürfnisse der jüdischen Massen nicht kennen und durch (den Mangel an jeglichem sozialen Sinn auch das ihnen obliegende jüdische Fürsorgewesen in Mißkredit bringen. Die Kultusgemeinde ist in ihrem1 Bestände bedroht. Jetzt ist es Pflicht der verantwortlichen Faktoren, fechtzeitig vorzusorgen, damit nicht das einzige Organ, das die Juden besitzen, dem Mißverständnis einer falschen Terminologie zum Opfer fällt. Werden die heutigen Machthaber der Kultusgemeinde geeignet sein, diesen jüdischen Standpunkt zu vertreten? Das sozialdemokratische Aktionsprogramm stellt ak eines der Hauptpostulate die Forderung auf, daß alle Verwaltungskörper auf Grund des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes unter Anwendung des Verhältniswahlrechtes gewählt werden müssen. Die jüdische Gemeinschaft hat das größte Interesse an dem Bestände einer öffentlich-rechtlichen Organisation. Es wäre ein Zeichen der größten Indolenz, wenn jetzt nicht dafür gesorgt wird, daß die jüdische Gemeinde in die Hand solcher Männer kommt, welche imstande sind, das jüdische Interesse und den jüdischen Rechtsstandpunkt klar zu vertreten und welche gleichzeitig die Ideen der Zeit in sich aufgenominen haben. Nur eine demokratische Kultusgemeinde wird ihre Ansprüche anmelden können. Nur wer klar erweisen kann, daß das Wesen der jüdischen Gemeinde nicht in konfessionellen Aufgaben, sondern in der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse des ganzen Volkskörpers liegt, wird mit Erfolg einer unrichtigen Klassifikation der Gemeinde als religiöser Institution Vorbeugen können.“ Beschlüsse der Schweizer Völkerbundkonferenz In der in Bern (März 1919) tagenden internationalen Völkerbundkonferenz beschloß die Kommission für den Umfang des Völkerbundes, daß dem jüdischen" Volk der Eintritt in den Völkerbund als gleichberechtigtes Mitglied zu gewähren sei. Die Kommission für das Nationalitätenprogramm beschloß, , i | daß das jüdische Volk zu denjenigen Völkern gehören*müsse, denen das nationale Selhstbestimmungsrecht zuzuerkennen sei. — Ein Wahlreformentwurf für die Wiener - Juden gemeinde beweist, daß auch in Oesterreich die Gemeindegewaltigen nichts gelernt und nichts vergessen haben. Die Gegnerschaft gegen das Ostjudentum findet in ihm unverhüllten Ausdruck. Während bisher jedes Gemeindemitglied ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit Wähler war, soll in Zukunft das Wahlrecht nur deutschösterreichischen Juden zustehen. Außerdem ist es abhängig von einer dreijährigen Seßhaftigkeit am Ort. Das Wahlrecht der Frauen ist nicht allein abhängig von der Kultussteuer, sondern auch davon, daß die Frau eine staatliche Einkommensteuer (!!) zahlt. Ueberdies werden der Kurie der „Höherbesteuerten“ (mehr als 200 Kr. Steuer) 10 von 40 zu besetzenden Mandaten Vorbehalten; trotzdem dürfen diese Höherbesteuerten auch in den andern Kurien mitwählen. — Rabbiner, Lehrer und Gemeindebeamte sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. — Die neue Wahlrechtsordnung für die jüdischen Kultusgemeinden in Polen ist vom Ministerrat bestätigt. — Bei der Volkszählung in Brünn haben sich 5300 Einwohner zur jüdischen Nationalität bekannt. — Die amerikanischen Juden, die ungefähr 3 °/o der gesamten Bevölkerung der Vereinigten Staaten ausmachen, haben zwischen vier und fünf Prozent zu der nach Frankreich gesandten Armee beigetragen. Hiervon gehörten 35 000 der Infanterie an, 6500 waren in der Artillerie, 9300 in den Signal- und Aeroplan-Korps, 1213 in der Kavallerie, 1019 in der Munitions-Abteilung, 3521 in dem Quartiermeister-Korps, 8800 waren der Flotte zugeteilt und 1700 dem Marinekorps, in welchen beiden letzteren 205 jüdische Offiziere, einschließlich eines Vize-Admirals und eines Brigadegenerals, sich befanden. In der Armee befanden sich 5021 jüdische Offiziere, wovon 30 vom Obersten- oder Oberstleutnantsrang, 202 Majoren und 782 Hauptleute und 4007 Leutnants.