Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 12-13 (20.3.1919)
- Date
- 1919-03-20
- Page
- Seite 389-390 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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389 VOLK UND LAND 390 § 18. Den Vorsitz in der Generalversammlungführt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; ist keiner derselben erschienen oder zur Leitung! der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren j älteste, anwesende Genosse die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsitzenden wählen. Indessen kann die Generalversammlung jederzeit im Laufe der Ver-! handlungen einen anderen Vorsitzenden wählen.; Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden ernannt. § 19. Der Beschlußfassung durch die einberufene Generalversammlung unterliegen nur die Angelegenheiten, welche auf der Tagesordnung stehen. § 20. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Anteilstimmenmehrheit der anwesenden Genossen. Zur Abänderung der Satzungen ist eine Mehrheit von % der anwesenden Anteile ausreichend, w-enn deren Zahl wenigstens die Hälfte der Gesamtanteile beträgt. Im Falle mangelnder Beschlußfähigkeit unterliegt der betreffende Antrag einer in spätestens 3 Wochen einzuberufenden neuen Versammlung, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Eine abgelehnte Aenderirng der Satzungen und die abgielehnte Auflösung kann erst nach sechs Monaten wieder Gegenstand der Beschlußfassung werden. Auch bei Wahlen entscheidet die absolute Majorität; wird diese im ersten Wahlgange nicht erreicht, so sind diejenigen Genossen, auf welche die meisten Stimmen gefallen, zur engeren Wahl zu bringen. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los; in anderen Dingen gilt aber in diesem Falle der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. § 21. Das über die Generalversammlung aufzunehmende Protokoll hat die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. | Es ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung, dem j Protokollführer und mindestens noch zwei Genossen j zu unterzeichnen. § 21 a. Die Generalversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr 2 Revisoren zur pariodischen Kassenprüfung und Prüfung der Jahresrechmmg. IV. Gewinnberechnung.! § 22. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Gründungstage der Genossenschaft bis zum Ende des jiidi- 1 sehen Kalenderjahres. Die weiteren Geschäftsjahre fallen j mit dem jüdischen Kalenderjahre zusammen. § 23. Die Jahresrechnung für das vergangene Gei schäftsjahr ist während) des Monats Tebeth aufzustellen ) und spätestens am letzten dieses Monats mit dem } Prüfungsvermerk der Revisoren dem Aufsichtsrate eini zureichen. j In der Bilanz, sind getrennt aufzuführen: i A. Unter Aktiva:; 1. Der bare Kassenbestand. 2. Die Wertpapiere*) ' 3. Die Warenvorräte*), 4. andere Vermögensgegenstände, höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt, 5. die ausstehenden Forderungen nach ihren verschiedenen Arten und ihrem zeitigen Werte, 6. die Immobilien (Grundstücke und Gebäude) zum Buchwerte, unter Abschreibung von jährlich mindestens 5 °/ü, *) Solche, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise zur Zeit der Bilanz-Aufstellung, sofern dieser jedoch den AnsChaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt. 7. die Maschinen zum Buchwerte, wobei die Abschreibungen über das in Europa übliche Maß hinausgehen sollen. B. Unter Passiva: 1. Die Geschäftsguthaben der Genossen, 2. der Reservefonds, 3. die Betriebsrücklage, 4. die vorhandenen Schulden nach ihren verschiedenen Arten und 5. die etwa noch zu deckenden Geschäftsunkosten. Die Jahresrechnung ist vom Aufsichtsrate sachlich und nach den Belegen zu prüfen. § 24. Auf die Geschäftsguthaben wird keinerlei Auszahlung gemacht, ehe nicht der Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Ergibt sich eine Unterbilanz, so wird der Fehlbetrag nach den Geschäftsanteilen von dem Geschäftsguthaben abgeschrieben. Diese Fehlbeträge werden aus späterem Kapitalgewinn vorw eg gedeckt. Der aus der Bilanz sich ergebende Uebersdiuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn. Von diesem sind zunächst die in §§ 25 und 26 vorgesehenen Abschreibungen zugunsten des Reservefonds und der BetriebsrücklagC sowie der Abschreibungen in Abzug zu bringen. Sodann erhalten die am Schlüsse jedes Geschäftsjahres vorhandenen Geschäftsguthaben 5 o/o Kapitalverzinsung. Von dem verbleibenden Rest werden 75 °/o als Ueberdividende auf die Geschäftsguthaben, 20 o/o an Arbeiter und Angestellte pro rata des Verdienstes ‘und weitere 5 °/o als Anerkennung besonderer Leistungen verteilt. V. Reservefonds. § 25. Es wird ein Reservefonds gebildet, welcher zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat. Derselbe wird gebildet durch die Ueberweisung von mindestens 10 °/o des jährlichen Reingewinnes. Der Reservefonds soll mindestens auf 25 ®/o der Gesamthöhe der Geschäftsanteile gebracht und auf diesem Stand erhalten werden. Bei Verkauf des Anteils von Genossen, hat die Genossenschaft das Vorkaufsrecht, und zwar zu dem Preise, der der letzten Bilanz entspricht und unter Zugrundelegung des Zwanzigfachen der letzten Dividende. Die Genossenschaft. ist berechtigt, den Preis der Anteile je nach dCm Stande des Unternehmens, wie er sich aus den Bilanzen ergibt, zu erhöhen. Die Rücklagen für den Reservefonds,' für Abschrei-' bungen und für allgemeine Zwecke dürfen nicht mehr als 50 o/o der UebersChüsse betragen. VI. Be t r i e bs - Rückläge. § 26. Zu außerordentlichen, der Beschlußfassung der Generalversammlung anheimgegebenen Verwendungen, insbesondere zur Deckung von mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Ausfällen wird eine besondere Betriebsrücklage angesammelt durch Ueberweisung von mindestens 10 o/o des jährlichen Reingewinnes, sowie durch andere, von der Generalversammlung zu bestimmende Zuweisungen. Die Betriebs-Rücklage soll mindestens auf 15 °/o der Gesamthöhe der Geschäftsanteile gebracht und auf diesem Stand erhalten werden. VII. Liquidation. § 27. Im Falle der Auflösung der Genossenschaft werden etwaige, nach Deckung der Schulden und Auszahlung der Geschäftsgulhaben verbleibende Ueberschüsse nach Veihältnis der Geschäftsanteile unter die Genossen verteilt.