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Volk und Land · 1919-03-20 · Heft 12-13 (20.3.1919) · p. Seite 387-388

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 12-13 (20.3.1919)
Date
1919-03-20
Page
Seite 387-388 (sequence 20)
Language
German
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387 VOLK UND LAND ..388 Generalversammlung zu, welche die Aufnahme mit dreiviertel Anteilstimmenmehrbeit beschließen kann. Die Aufkündigung der Mitgliedschaft kann seitens eines Mitgliedes nur schriftlich zum 'Schlüsse des Geschäftsjahres erfolgen. Sie muß mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstande angebracht werden. Die Uebertragung des Geschäftsgufhabens eines Genossen ist mit Genehmigung des Vorstandes gestattet; im Falle des Todes eines Genossen kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 77 der neuen Fassung des Genossenschaftsgesetzes zur Anwendung. § 6. Die Anzahl der Anteile für das einzelne Mitglied ist unbeschränkt. Die Zahlung erfolgt zu 10 °/o der Anteile sogleich bei der Zeichnung, weitere Einzahlungen sind auf Abruf durch den Vorstand und Aufsichtsrat fällig. Die abgerufene Quote darf 20 °/o der Beteiligung nicht überschreiten. Zwischen den einzelnen Abrufen muß mindestens ein Zeitraum von 3 Monaten liegen. Falls ein Genosse denn Abruf innerhalb einer 45tägigen, Frist nicht nachkommt, so verfällt die erste Anzahlung von 10 °/o. Der darüber eingezahlte Betrag bleibt — ohne Stimmrecht —> 5 Jahre lang am Gewinn und Verlust beteiligt. Die Verfallbestimmung kann in Ausnahmefällen durch' Beschluß des Vorstandes und Aufsichtsrats oder der Generalversammlung in Wegfall kommen. In besonderen Fällen kann denn Genossen durch Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat oder der Generalversammlung die Beleihung seines Anteils — auch des nicht voll bezahlten — bewilligt -werden. ' § 7. Das Stimmrecht des Mitgliedes regelt sich nach den Geschäftsanteilen, und zwar wie folgt: 1 Anteil 1 Stimme 30 Anteile 6 Stimmen 3 Anteile 2 Stimmen 50 7. „ 5 3 , „ 75 „ 8 10 4 „ 100 „ o 20 5 150 und darüber 10 „ Stimmvertretung abwesender Genossen ist auf Grund beglaubigter Vollmacht vom Vorstand nach Prüfung zuzulassen. § 8. Jeder Genosse hat die Pflicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern bis zum Betrage von je 1000 . . . (Haftsumme) für jeden erworbenen Geschäftsanteil nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu haften (beschränkte Haftpflicht). III. Verwaltung. A. Vorstand. § 9. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, j nämlich einem Geschäftsführer und vier Beigeordneten. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluß j der Generalversammlung erhöht werden. Die Mitglieder; werden auf drei Jahre von der ordentlichen Generalj Versammlung gewählt. Unter einem Jahre ist hier der i Zeitraum von einer ordentlichen bis zum Schlüsse der nächstjährigen ordentlichen Generalversammlung zu ( verstehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ernennt der Aufsichtsrat den Stellvertreter. Dieser hat zunächst bis zur nächsten Generalversammlung zu fungieren, letztere hat dann definitiv einen Ersatzmann für den Rest der Wahlzeit der Ausgeschiedenen zu wählen. Der bei Errichtung der Genossenschaft gewählte Vorstand fungiert bis zum Schlüsse der im Jahre abzuhaltenden, ordentlichen Generalversammlung; in letzterer erfolgt die Neuwahl des Vorstandes auf die statutenmäßige, dreijährige Amtsdauer. § 10. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Zur Vertretung der Genossenschaft sind gemeinschaftliche Erklärungen zweier Vorstandsmitglieder erforderlich und ausreichend. Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben gleiche Vertretungsbefugnisse wie die wirklichen Vorstandsmitglieder. §11. Die Vorstandsmitglieder erledigen ihre Geschäfte nach einer im Einverständnisse mit dem Aufsichtsrate festzustellenden Geschäftsordnung. BfA ufsichtsrat. § 12, Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zahl derselben kann durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung in einem Wahlgange auf 3 Jahre gewählt. Alljährlich scheidet i/3 aus und wird durch Neuwahl ersetzt. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los; später das Dienstalter. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt für die Zeit seiner Amtsdauer aus der Mitte einen Vorsitzenden; die zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Versammlung wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied einberufen und geleitet. Beim Ausscheiden oder bei andauernder Behinderung von mehr wie einem Drittel der Auf sich tsratsmitgHeder im Laufe der Wahlperiode ist innerhalb der nächsten 3 Monate Ersatzwahl vorzunehmen. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, oder sein Stellvertreter, anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Los. in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. § 13. Der Genehmigung des Aufsichtsrates sind Vorbehalten: a) die Geschäftsführung des Vorstandes, b) das Verfügungsrecht des Vorstandes über Gelder, c) alle Verträge über unbewegliche Sachen (s. § 17). § 13 a. Zu besonderen Zwecken erforderliche Kommissionen werden durch übereinstimimenden Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat bestellt. C. Generalversammlung. § 14. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates müssen in Berlin Oder der Mark Brandenburg ansässig sein. § 15. Die Berufung der Generalversammlung muß mit einer Frist von, mindestens zwei Wochen den Genossen schriftlich zugestellt werden und ist, wenn sie vom Vorstande ausgeht, von diesem in der nach § 10 vorgeschriebenen Weise, wenn sie vom Aufsichtsrate ausgeht, unter Benennung desselben vom Präsidenten, und wenn sie von den durch das Gericht dazu ermächtigten Genossen ausgeht, von diesen zu unterzeichnen. Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der oben vorgeschriebenen Weise mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Vorsitz in der Versammlung, sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zju Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. § 16. Die ordentliche Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft regelmäßig statt zur Wahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und zur Entgegennahme der Jahresrechnung. Außerordentliche Generalversammlungen sind zw berufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Genossen darauf anträgt. Außerdem finden Versammlungen nach Bedürfnis statt. § 17. Der Genehmigung durch die Generalversammlung ist Vorbehalten die Beschlußfassung über den wegen Erwerbs oder der Nutzung von Ländereien abzuschließenden Vertrag.

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