Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 12-13 (20.3.1919)
- Date
- 1919-03-20
- Page
- Seite 385-386 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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385 VOLK UND LAND 386 40 000 M. 30 000 „ 20000 50000 , 203000 „ 50000 20C00 „ 40 000 „ in Summa 750 000 M. Rechnen wir für Leitung und Verwaltung, Arzt, und Schulen, sowie für dÄe über den Bedarf der Kolonie hinausgehenden oben genannten Schul- und kulturellen Einrichtungen, für ein kleines Hotel, sowie für Unvorhergesehenes vorläufig 250 000 M., welcher Betrag — was die Schulen usw. betrifft — weit bis in die Zeit bineinreidit, in der das Unternehmen in den Stand gelangt, diese und ähnliche Kosten aus sich selbst heraus zu tragen, so halten wir insgesamt bei etwa einer Million Marie. Für die am Schluß unserer Ausführungen erwähnten größeren Unternehmungen kämen nach ungefährer Schätzung folgende Kapitalien in Betracht: Eine kleine Zemenitfahrik .... rund 400000 M. Holz- und Sper rholzindüstrie ... „ 400000 „ Wollschafzucht.. „ 103000 , Holzanpflanzungen . „ 100 000 , alles in allem ...... rund 1 000 000 M. DIE EIGENEN H^IMSTA ETTEN. Neben der Beteiligung an dem Gesamtunternehmen in der Form von (an allen Einzelgeschäften partizipierenden) Anteilen, werden die Mitglieder auch den Erwerb und die Vorbereitung (im Falle der Abwesenheit auch die Pflege, Verwertung und Verwaltung) ihrer eigenen Heimstätten dem Gesa mtuntern eh men übertragen wollen. Die Schaffung solcher Erwerbsheimstätten für die Mitglieder wird die Wichtigste Aufgabe der Genossenschaft sein. Es ist klar, daß die Genossenschaft von ihren eigenen Mitgliedern hierbei keinen Nutzen erzielen will. Vielmehr kann nur (als Sicherung gegen etwaige Verluste) ein minimaler Aufschlag erhoben werden, dessen Ueberschuß schließlich wieder den Genossen zugute kommt. DIE GROSS-SIEDLUNG. In Betracht zu ziehen wäre auch, daß die Kolonie von vornherein mit einer wesentlichen späteren Vergrößerung rechnet, die durch Inangriffnahme größerer Landflächen für spätere Ansiedler vorbereitet werden könnte. Hierbei würde es sich hauptsächlich um Baumpflanzungen handeln. Solche könnten durch die auf der Kolonie angesiedelte oder im Hinblick hierauf schon von Anfang an vermehrte Arbeiterschaft innerhalb eines besonderen Unternehmens hergerichtet und in fruchttragenden Zustand gebracht werden. Für solche Parzellen werden in Palästina heute schon sehr hohe Preise erzielt. Systematischere Arbeit (unter Zuhilfenahme besonderer Methoden beim Pflanzen, Verwendung von Dünger usw.) könnte für ein solches Unternehmen noch eine wesentlich höhere Rentabilität bringen, wobei trotzdem die Käufer viel günstigere Bedingungen finden könnten, als bisher in Palästina üblich. Für jede hundert Hektar solcher Anpflanzungen kann man mit einer möglichen Mehrbevölkerung (ütnerhalb 5—6 Jahren, dem Zeitpunkt der Fruchtrerfe) von 300—500 Seelen rechnen. Auf diese Weise ließe sich kn Wege eines lohnenden Unternehmens eine sehr viel größere Kolonie schaffen, deren „städtische Vorteile“ um so größer sein würden. Unter den bisherigen Verhältnissen in Palästina wäre schon eine Kolonie von 1000 bis 2000 Seelen als Großsiedlung aufzufassen. Ein Umfang der Kolonie von 5000 bis 6000 (oder mehr) hätte den großen Vorteil, daß solche Kolonien sicherer damit rechnen können, in ein gutes Verkehrsnetz einbezogen zu werden. Erst hierdurch aber gewinnt eine Kolonie die städtischen Vorzüge, die wir für diesen neuen Kolonientypus anstreben. I n d u s t r i e n. Baumaterialien .. Bau- und Möbeltischlerei . Werkstatt für Eisenmöbel, eiserne Bauteile usw. ... Kleine Mahlmüh'en, üelpressen, Konserveu- Einr.'chtung.. Kunstgewerbliche Betriebe (siehe oben) insgesamt .. Trikotagen-Industrie (100 Maschinen ä 200 M., Leitung, Anleruung und Material) Schuhfabrikafon und Konfektionsindustrie . Kleine Buchdrückerei und Buchbinderei . . Entwurf eines Statuts*) I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Firma „Genossenschaft zur Gründung der Kolonie Degel Jehuda, eingetrageneGenossenschaftmiitbeschränkter Haftpflicht“, wird durch' diese Satzungen eine Genossenschaft nach Maßgabe des deutschen Reichsgesetzes vom 20. Mai 1808 errichtet § 2. Der Sitz der Genossenschaft ist zur Zeit Groß-Berlin. Ihre Dauer ist unbeschränkt. § 3. Gegenstand, des Unternehmens der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch .Gründung einer Großsiedlung in Ralästinai auf der Grundlage intensiver Landwirtschaft und Industrie. Das Kolonisationswerk umfaßt intensive Landwirtschaft und verschiedene Industrien. Die Genossenschaft hat das Recht, jede Tätigkeit auszuüben, die mit Landerwerb und Lamdmutzung, Ansiedlung, Häuserbau und Errichtung von Industrien, sowie Anlage von Verkehrseinrichtungen, Bau und1 Erhaltung von Gemeinde, Schulen und ähnlichen für die Kolonie zweckdienlichen Institutionen Zusammenhängen. Sie kann sich zu diesen Zwekken mit andern Gesellschaften zusammentun und hat alle erforderlichen Vorarbeiten in Angriff zu nehmen. § 4. Alle von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind im „Deutschen Reichsanzeiger“ einzurücken. Für die Formt der vom! Vorstande ausgehenden Bekanntmachungen sind die für die Firmenzeichnung gültigen Vorschriften maßgebend. Bekanntmachungen des Aufs ich tsrats sind von dessen Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. II. Rechte und Pflichten der Genossen. § 5. Mitglied kann jede jüdische Einzelperson und jede aus jüdischen Einzelpersonen bestehende Gesellschaft werden, die unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten erngehen, klagen und verklagt werden kann, wenn sie mit den Zwecken der Genossenschaft einverstanden ist und mindestens einen Anteil erwirbt. Ehe Höhe des einzelnen Anteils beträgt 1000 . . . Bei anderer Währung ist der jeweilige Verrechnungskurs, auf . . . bezogen, maßgebend- Die schriftliche Erklärung des Beitritts ist dem Vorstände einzureichen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen; hiergegen steht Berufung an die *) Dies ist der Entwurf zum Statut der (als Erweibsgesellschaft auf Anteile gedachten) Genossenschaft. Die hiervon grundverschiedene Kolonie in Palästina wird ihre Angelegenheiten nach eigenen Gesichtspunkten in Uebereinstimmung mit dem Landesgesetz und mit den im jüdischen Ansiedlungswerke geltenden Bestimmungen und Gepflogenheiten regeln.