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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 448

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 448 (sequence 454)
Language
German
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IRI
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in einem gesonderten Hefte, doch nur deshalb, um sie (die Kinder) den Weg zu lehren, auf welchem sie die Wege Gottes behüten und die Gebote Gottes beobachten sollen. Etwas anderes ist aber, was ich jetzt unternehme, das zu verteilen, womit mich Gott begnadete; meinen Anordnungen sollen sie folgen, wie ich es gebiete." Gott hat mich beglückt mit männlichen Erben. Mein Sohn, der Jüngling Bezalel,1 er möge leben, besonders ausgezeichnet in Mischnah und Talmud, ist meine erste Kraft. Aber auch mein Sohn Natan3 und mein Sohn Wolf,4 sie sollen leben, wie wohl sie noch nicht ins Jünglingsalter getreten, — aber auch ihr Wille und ihr Wunsch ist es, in der Lehre der Wahrheit zu forschen, — diese haben das Recht, mich zu beerben (nach talmudischem Rechte sind nur die Söhne erbberechtigt).2 Jedoch meine Söhne, meine Söhne! Was wird die Welt sagen, wenn die Töchter heranwachsen werden, die Töchter, meine Töchter und sollen an Männer kommen! Sollen sie herumgehen (um für Ausstattung zu sammeln)? Ist es nicht besser, wenn ihr mit eueren Schwestern Gnade üben wolltet? Darum sei ihr Anteil gleich einem männlichen Anteile. Folgendermaßen geschehe die Aufteilung: 1. Meiner Frau Blümele, sie soll leben, gebührt laut Ehepakt 320 Fl. Schein und 100 Fl. Widerlage, im Ganzen 480 FL, macht 192 Fl. Münz (Conventionsmünze). Diese kommen ihr ohne alle „Bedingnis" und auch ein 4-Dukaten-Stück zu." 2. Wenn sie die Kinder bei sich behält, nämlich die Jünglech (Jünglinge), bis sie werden in die Fremd und sich selbst versorgen können, die Mädlech (Mädchen), bis sie werden davenen (hebr. lesen, beten), leienen (deutsch lesen), nähen, stricken und etwas kochen können, so sollen ihr „die vorfindige" Hausgerätschaften, Wirtschaft, Zinn, Messing, Kupfer verbleiben, auch Wohnung im Hause, solange sie lebt und ledig (verwitwet) bleibt. Auch soll sie gleich einschreiten um Lizenz, damit sie weiter handeln kann. Ein Zeugnis liegt im Buch von Butsik, das sie diesen Handel versteht, auch ist sie eingeschrieben schon fünf Jahre (im Gewerberegister). 3. Mein Sohn Bezahl,1 er lebe lange Jahre, soll bekommen das Haus Nr. 17 um 500 Fl. Münz eigentümlich. Hierauf bin ich schuldig dem Landesmassafond (mähr. jüd. Landesmasafonde) 300 Fl. Münz, so verbleibt für ihn 180 Fl. a) Schuld bei Akiba Eisenstein protokolliert 300 Fl. Schein, worauf ich ihm nachgelassen habe 60 Fl. Münz (ein Gulden-Schein 40 Kreuzer Conv. Münze) mit der Bedingung, daß er binnen fünf Jahre zu bezahlen hat die übrige 60 Fl. b) Schöntags Schuld kommt bei der jetzigen Verteilung nicht in Betracht; Betrag gestrichen). 450 3

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