Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 440 (sequence 445)
- Language
- German
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es dazu nicht die Zustimmung der Oberjuristen erhalten hatte; dies sei ihm erst nach dem Tode des ersten Oberjuristen Landau gelungen, da dann nur der zweite Jurist Samuel Freund übriggeblieben war. Religiöse Erleuchtung und Besserung — so argumentierte Hartmann — könne nicht durch imperative Einflußnahme und Eingreifen der Regierung erzielt werden, die doch nicht wünschen könne, daß die Einführung eines regulierten deutschen jüdischen Kultus in einer der Prager Synagogen als Schisma und als neue Sektiererei angesehen werde, der vielmehr als Vorbild für die anderen Synagogen hätte dienen sollen. Wenn die alte Synagoge der Aufsicht der Oberjuristen entzogen würde, so würden diese sicherlich bestreiten, daß dieser neue Kultus mosaisch sei; es sei vielmehr zu befürchten, daß dieser neue religiöse Kultus früher oder später zum Schaden des geoffenbarten mosaischen Gesetzes in Rationalismus ausarten werde. Darum sei auch die Aufnahme des Ausländers Dr. Sachs vom Gubernium vorläufig unter der Bedingung seiner Unterordnung unter die Ober Juristen bewilligt worden, und der neue Prediger habe auch dazu seine Zustimmung gegeben. Die Oberjuristen als solche wirkten auch nicht hemmend auf die Erneuerung des religiösen Kultus. Es liege das nur an ihren Persönlichkeiten, und gerade jetzt, wo wiederum der erste Oberjurist gestorben sei, werde es möglich sein, an seiner Statt irgendeine aufgeklärte Persönlichkeit unter den Kreisrabbinern zu erwählen. Sollte die Oberaufsicht den Juristen genommen werden, so wTäre es nach dem Separatvotum Hartmanns nicht nur schwer, den neuen reformierten Kultus auch in den übrigen Prager Synagogen einzuführen, sondern es sei sogar zweifelhaft, ob es gelingen werde, ihn in dieser einzigen, der alten Synagoge, aufrechtzuerhalten. Die einfachen, „finsteren" Juden würden sich sicherlich nicht gegen den Willen ihrer religiösen Oberen für neuen regulierten Kultus gewinnen lassen. Die ganzen, vom Gubernium festgesetzten Einnahmen der Oberjuristen seien aus den üblichen Gebühren für religiöse Handlungen geschöpft, und es wäre daher nicht gerecht, ihnen diese Einkünfte gerade von der alten Synagoge zu nehmen, welche von allen reichen Prager Juden besucht würde. Während die Oberjuristen keinen Gehalt hätten, habe Dr. Sachs ein zugesichertes Einkommen von 800 fl. jährlich. Für die reichen und den Neuerungen geneigten Prager Juden genüge vollständig eine Synagoge, indessen es doch lediglich mit Hilfe der Oberjuristen möglich sei, den neuen reformierten Kultus in den übrigen Synagogen einzuführen. Hartmann schloß sein Minoritätsvotum mit dem Hinweis, daß der Verein übrigens selbst bereits früher in seinem Gesuche zugestanden habe, daß die bisherigen Gebühren den Oberjuristen belassen werden.29 Die endgültige Entscheidung der Hofkanzlei erfolgte jedoch nach dem Votum der Gubernialmehrheit und im Sinne des Gutachtens des 440 30