Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 439 (sequence 444)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--4246-2648595- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Wegnahme der Oberaufsicht über alle Synagogen und über den Prediger in der jüdischen Gemeinde zu reizen, und ihnen so einen Anlaß zur Entfachung religiöser Kämpfe innerhalb der böhmischen Judenschaft zu bieten. Die Oberjuristen seien — so führte Graf Hartmann aus — für die Prager Judenstadt die einzigen religiösen Oberen mit den gleichen Funktionen, wie sie auf dem Lande die Kreisrabbiner hätten. In Prag gebe es in der Tat außer ihnen keine Rabbiner. Die Bezeichnung „Oberjuristen" stamme freilich aus uralten, jetzt nicht mehr bestehenden Zeiten, da sie neben dem Prager Oberrabbiner existiert hätten, der an ihre Mitwirkung gebunden war, und gewisse Jurisdiktionsaufgaben ausgeübt hätten, wie Bannflüche u. dgl., die aber später durch das Judenpatent vom Jahre 1797 und andere Gesetze aufgehoben worden seien. Die Oberjuristen und der Landesoberrabbiner seien stets von der Hofkanzlei und ab 1753 vom Gubernium bestätigt worden, und zwar über Vorschlag der Prager jüdischen Gemeinde und des Magistrates, so daß an ihrer gesetzlichen Existenz nicht zu zweifeln sei. In der grundsätzlich strittigen Frage der Unterordnung des deutschen Predigers unter die Oberaufsicht der Oberjuristen waren jedoch im Gubernialkollegium zwei Meinungen vertreten. Der Antrag der Gubernialmehrheit an die Hofkanzlei klang im Sinne des erzbischöflichen Gutachtens aus, daß nämlich Dr. Sachs in seiner Funktion derart bestätigt werden möge, daß er künftighin den Oberjuristen nicht mehr untergeordnet sein solle, daß ihm jedoch als viertem Prager Rabbiner die Vornahme von Trauungen und anderen religiösen Funktionen ebenso wie den Oberjuristen anvertraut werde, wenn er darum von den Gläubigen ersucht würde. Die Parteien sollten in Hinkunft auch nicht mehr verpflichtet sein, für diese Leistungen den Oberjuristen Gebühren zu bezahlen, da nicht diese die Ehekonsense erteilten, sondern das Gubernium, und da derjenige, welcher die betreffenden Leistungen ausführe, dafür auch die üblichen Gebühren beziehen solle. Der Referent Graf Hartmann, dessen Meinung sich auch Hofrat Graf Lützow und die Gubernialräte Meisner und Väclavicek anschlössen, verharrte bei seinem ursprünglichen opportunistischen Standpunkte und schlug in seinem Minoritätsvotum vor, daß die Unterordnung des Predigers Dr. Sachs unter die Aufsicht der Oberjuristen auch weiterhin beibehalten werde und der deutsche Prediger Trauungen lediglich von Fall zu Fall vornehmen dürfe, wobei die betreffenden Gebühren den Oberjuristen zufallen sollen. Hartmann begründete seine, von der Meinung des erzbischöflichen Konsistoriums und der Gubernialmehrheit prinzipiell abweichende Ansicht mit den bereits früher vorgebrachten Argumenten. Das Gubernium habe solange zu der Einführung des reformierten israelitischen Kultus in einer der neun Prager Synagogen nicht die Einwilligung gegeben, als 29 439