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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 438

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 438 (sequence 443)
Language
German
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IRI
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keineswegs aber im religiösen und bürgerlichen Sinne — an diesen Unterschied dürfe man nicht vergessen. Das Konsistorium faßte sein ausführliches Gutachten in die Behauptung zusammen, daß alle die angeführten Gründe für die Selbständigkeit des deutschen Predigers sprechen.26 Das entschieden ablehnende und geschickt motivierte Gutachten des erzbischöflichen Konsistoriums, das sich von dem prinzipiellen Standpunkte des Guberniums diametral unterschied und die Existenzberechtigung der Oberjuristen selbst bestritt, überraschte gewiß den Gubernialreferenten Grafen Hartmann unliebsam, aber er vermochte es von seinem früheren grundsätzlichen Gesichtspunkte aus nicht zu entkräften. Bevor er zu dem definitiven Referate für die Hofkanzlei schritt, versuchte er, sich zuvor über die Herkunft der Prager Oberjuristen zu informieren. Das Gubernialarchiv sollte ihm deshalb die dahingehörigen älteren Akten hervorsuchen, namentlich die Gubernialverordnungen vom 4. November 1785 und vom 16. August 1793, durch welche die vorletzten Oberjuristen Flekeles und Samuel Landau eingesetzt worden waren, ferner die Akten, aus denen zu ersehen wäre, wann das Gubernium zum erstenmale auf die Ernennung von Oberjuristen in Prag und von Kreisrabbinern auf dem Lande Einfluß genommen hatte, insbesondere auf die Bestätigung des letzten Prager Oberrabbiners Ezechiel Landau, des Vorgängers von Flekeles.27 Die Antwort des Gubernialarchivs und der Registratur war aber für den Grafen Hartmann nicht besonders erfreulich. In den manipulierten Archivabteilungen und den sehr unvollständigen jüdischen Akten war es nicht gelungen, auch nur eine Erwähnung der gesuchten Schriftstücke zu finden, und in den chronologisch geordneten Schriften aus den Jahren 1720—1747 hatte man sehr eifrig gesucht, so daß die Antwort des Archivs nur eine sehr allgemeine sein konnte. Aus einigen wenigen aufgefundenen Akten schloß die Archivverwaltung, daß die Landes- und Kreisrabbiner von der Hofkanzlei ernannt wurden, außer freiwilligen Zuschüssen der jüdischen Gemeinde ihren GehaJt aus der Kontributionskassa bezogen und der Leitung des Prager Landesoberrabbiners unterstanden, und daß erst durch das Hofdekret vom 28. April 1753 dem Gubernium das selbständige Besetzungsrecht hinsichtlich der jüdischen Oberfunktionäre eingeräumt wurde. Aus den Akten aus den Jahren 1725—1783 gelang es aber dem Gubernialarchiv nicht, sicherzustellen, wann die Einrichtung der Kreisrabbiner geschaffen wurde; bezüglich der Oberjuristen vermochte das Archiv lediglich die gewünschten Akten aus den Jahren 1783 und 1793 vorzulegen.28 Der Referent bedurfte aber nicht historischer Belege, denn er gründete sein neuerlich ablehnendes Gutachten an die Hofkanzlei wie früher auf den Grundsatz, daß es nicht ratsam sei, die Oberjuristen durch die 438 28

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