Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 437 (sequence 442)
- Language
- German
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aber nicht für die Gesamtheit gelten könne und dürfe, namentlich, wenn dadurch das Wohl des guten Zweckes bedroht wäre. Wenn die Existenz der Oberjuristen ungesetzlich und rechtlich unbegründet ist — argumentiert das Konsistorium — so ist es damit auch ihr Einkommen. Ist aber ihre Existenz berechtigt, dann wird es möglich sei, sie zu entschädigen, ohne daß der Zweck dem Mittel zum Opfer gebracht würde. Es sei sicher ein gutes Zeichen der Zeit, daß dieses Volk, das sich am schwersten von Vorurteilen freimachen könne, einen Schritt zur Erkenntnis der religiösen und sittlichen Wahrheit gemacht habe. Es sei ein Irrtum, anzunehmen, daß der Verein für verbesserten israelitischen Kultus und für die Reinigung des Gottesdienstes Neuerungen huldige — im Gegenteil, das Konsistorium vermutet, daß er damit zu alten Gewohnheiten zurückkehre. Zeige doch die heilige Schrift des alten Testamentes, daß Jehova mit Tönen und Gesängen geehrt wurde, daß er im Geiste und in Wahrheit vergöttert werden wolle, daß er das Lippengebet verabscheue, wenn es nicht vom Herzen kommt, und, was das Wichtigste sei, daß Predigen und Lehren ein sehr alter Gebrauch sei, da die Lehrer unter den Juden ständig das Land durchzogen hätten, um dem Volke Religion und Sittlichkeit zu predigen. Das alles beabsichtige auch der neue Verein zu tun, der vor allem im Tempel auch den Frauen Lehre und Predigten bringen wolle. Mit der Verkündung des Gotteswortes sei auch Gottesdienst und mit diesem lithurgische Handlungen verbunden, bei den Juden allem voran die Trauung. Das Konsistorium ist vom religiösen, wie vom bürgerlichen Gesichtspunkte aus der Meinung, daß das alles der Prediger ohne Delegation von Seiten der Oberjuristen ausüben könne. Vom religiösen Gesichtspunkte aus sei es ferner nicht möglich, daß die eine jüdische Gemeinde zwei geistliche Vorsteher habe, einen lithurgischen und einen zweiten, lehrenden — nirgendwo gebe es so etwas. Bei einer Trauung würden so zwei religiöse Oberhäupter fungieren, jeder für sich — der Jurist würde kopulieren und der Prediger reden. Es wäre das eine Diarchie, die nirgends von Vorteil sei. Ja, vom bürgerlichen Gesichtspunkte aus wäre eine Trauung sogar ungültig, bei der ein ganz fremdes religiöses Oberhaupt zwei Mitglieder des Vereines trauen würde. Der Verein bilde doch eine selbständige, geschlossene Gemeinde, die mit der übrigen Gemeinde weder in Kultus, noch in religiösen Übungen etwas gemein habe. Der Jurist als fremder Vorsteher könne den eigenen Gemeindevorsteher nicht delegieren. Die Matriken hätten mit der Trauung nichts zu tun und könnten denn auch gemeinsam für die gesamte Prager Judengemeinde geführt werden, wie dies in Wien und Pest der Fall sei. Warum sollte denn der Prager deutsche Prediger den Oberjuristen unterstellt sein? Es sei nicht hinderlich, daß das Prager Judentum eine Hauptgemeinde bildet — sie bilde sie nur im politischen und kameralistischen, 27 437