Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 435

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 435 (sequence 440)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2644300-2644309--4242-2648591
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Gubernialreferenten und im Sinne der seinerzeitigen Ausführungen des jüdischen Vereines aus dem Jahre 1836, in einem ausführlichen Gutachten einer scharfen Kritik zu unterziehen. In der Frage der Genehmigung des neuen Predigers Dr. Sachs verwies das Konsistorium darauf, daß eine Meinungsäußerung darüber nicht in seine Kompetenz falle, da es mit ihm nicht in Kollision geraten könne. Das Konsistorium beschränkte sich daher auf die Beurteilung seines Verhältnisses zu den Oberjuristen. Während der Wirkungskreis des Predigers bekannt und umschrieben sei — so führte das Konsistorium aus — sei der Kompetenzbereich der Oberjuristen nicht nur nicht bekannt, sondern auch vom rechtlichen Standpunkte unbegründet, gesetzlich nicht bestehend. Sogar den Prager Juden selbst seien deren Berechtigungen nicht bekannt, soweit es den Dienst im Tempel, die Zeremonialgesetze und deren Funktionen bei den Gläubigen betreffe. Die Oberjuristen hätten keine Instruktionen, das Judenpatent erwähne ihrer mit keiner Silbe, und eine Institution von Juristen bestehe auch nicht einmal in Provinzen, in denen die Juden zahlreicher seien wie in Böhmen. Das Konsistorium empfahl, zunächst nach deren Ursprung zu forschen, den Umkreis ihrer Kompetenz festzustellen, und, wenn es sich zeigen sollte, daß sie nur für die Jurisdiktion, soweit sie noch den Juden selbständig zustand, eingesetzt wurden, ohne religiöse und gottesdienstliche Kompetenz, dann solle man prüfen, wie sich die Rabbiner dieser Funktionen bemächtigt hätten, und ihnen die weitere Tätigkeit, die ihnen nicht zustehe, inhibieren und sie so ihrer Aktivität entledigen. So gehe man auch gegen Christen vor, die sich eine ihnen gesetzlich nicht zustehende Kompetenz anmaßen. Dann allerdings könnte von einer Subordination oder Koordination des Predigers Dr. Sachs mit jenen nicht mehr die Rede sein. Aber auch wenn festgestellt werden sollte, daß die Oberjuristen mit Recht eine Lehr-, Gottesdienst- und Religionsfunktion besitzen, sei es noch fraglich, wie sie den Erwartungen der Regierung entsprechen, ob sie die in sie gesetzten Hoffnungen rechtfertigen und ob sie ihre Bestimmung erfüllen — die Juden selbst, wie auch der Stadthauptmann stellten ihnen dies Zeugnis nicht aus. Sie hätten dem Dr. Sachs die Delegation verweigert, bei der Feier am Geburtstage des Kaisers in der alten Synagoge im Beisein illustrer Gäste seien sie bei den ersten Klängen der Orgel wie besessen aus dem Lokale davongelaufen, weil soeben der Sabbatfeiertag begann — das erwecke sicherlich nicht eine gute Meinung von ihnen. Das Gubernium wünsche, daß der Verein Erfolg haben möge und daß sich der neue Ritus nicht nur in den übrigen jüdischen Bethäusern in Prag, sondern auch auf dem Lande durchsetze — dann aber dürfe der alte Schlendrian nicht beibehalten werden. Sogar der Vorsteher der Judengemeinde Landau bestätige es in seinem Berichte, daß die Oberjuristen 25 435

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.