Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 434 (sequence 439)
- Language
- German
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halte und jeglichen Kollisionen mit den Oberjuristen aus dem Wege gehe. Hoch wies auf den schädlichen Einfluß der Oberjuristen auf den deutschen Kultus hin, und berief sich hiebei auf das kürzlich erschienene Buch des Lehrers Peter Beer „Reminiscenzen", von dem wir noch sprechen werden, und in welchem der Autor diese schädliche Wirksamkeit der Prager Rabbiner klar darstelle. Solange die Oberjuristen direkten Einfluß auf die Tätigkeit des Vereines und auf seinen Prediger haben würden, und solange die Delegierung des deutschen Predigers zur Vornahme von Trauungen und anderen religiösen Funktionen von deren Gutdünken abhängig sein werde — so schloß der Stadthauptmann sein Gutachten — sei ein rascheres Fortschreiten in der Durchführung der Vereinsbestrebungen nicht zu erwarten. Die Prager Juden, überzeugt von der Wohltat eines verbesserten Kultus, möchten ihn auch in der neuen Synagoge einführen, wo sie einen guten deutschen Prediger, Hamburger, eingesetzt hätten, aber unter dem Einflüsse des reichen Juden Porges und der Oberjuristen sei alles beim Alten geblieben; auch über nachdrückliches Einschreiten des Stadthauptmanns sei es nur dahin gebracht worden, daß der beleidigende Lärm und das Geschrei beim Gottesdienste vermindert wurde. Die Oberjuristen schützten zwar Geneigtheit vor, im stillen aber arbeiteten sie gegen die Tendenzen des Vereines und zur Aufrechterhaltung der veralteten Vorurteile.24 Allein auch diesmal ließ der Gubernialreferent Graf Hartmann von seinem früheren Standpunkte nicht ab, soweit es sich um die Aufsicht der Oberjuristen über die Tätigkeit des deutschen Predigers handelte. Das Gubernium empfahl zwar der Hofkanzlei die Genehmigung des Dr. Sachs, gab aber zugleich bekannt, daß es beabsichtige, das Ansuchen des Vereines um Entbindung des deutschen Predigers von der Aufsicht der Oberjuristen wiederum abzuweisen. Das Gubernium motivierte seinen andauernd ablehnenden Standpunkt damit, daß den drei Prager Oberjuristen, ähnlich wie den Kreisrabbinern auf dem Lande zustehe, die jüdischen Trauungen vorzunehmen und die Aufsicht über alle geistlichen Funktionen auszuüben, und daß der neue Verein bei den orthodoxen Juden als ketzerische Sekte gelten würde, wenn diese Oberaufsicht der Juristen aufgehoben würde.25 Die Hofkanzlei entschloß sich diesmal jedoch nicht, über den Antrag des Guberniums zu entscheiden, ohne vorher die Meinung des Prager erzbischöflichen Konsistoriums eingeholt zu haben, an welches sich übrigens damals auch das Gubernium selbst häufig mit dem Ansuchen um Begutachtung der die Prager und böhmische Judenschaft überhaupt betreffenden Angelegenheiten wendete. Das Konsistorium benützte damals diese willkommene Gelegenheit dazu, die hierarchische Berechtigung der Prager Oberjuristen in einem entschieden ungünstigen Sinne, durchaus gegen die Anschauung des 434 24