Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 429 (sequence 434)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--4236-2648585- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Der Prediger — so führte der Ausschuß weiters an — habe keine Funktionen, die ausschließlich nur den Oberjuristen anvertraut werden müßten, und er habe auch alle übrigen religiösen Funktionen, zu denen übrigens nach den jüdischen Religionsgrundsätzen jeder Gläubige ohne besondere Autorisation berechtigt sei, wie z. B. gottesdienstliche Ansprachen, Predigten, Konfirmationen, Segenssprüche für Neuvermählte und Wöchnerinnen, Gebete für Kranke und Verstorbene, die Einsegnung der Neugeborenen, die Vornahme von Trauungen in der Synagoge, Begräbnisse, Vorträge über Homiletik für Rabbinatskandidaten und Predigtamtsanwärter und ähnliche. Die Hauptaufgabe des Predigers bleibe allerdings das Predigen, das bis dahin zum Schaden der jüdischen Gemeinde sehr vernachlässigt worden sei. Eine Remedur für den Kultus im ganzen Lande müsse hauptsächlich das deutsche Predigen schaffen, dazu sei aber niemals die Einwilligung der Oberjuristen erforderlich gewesen. Nach den jüdischen Gesetzen könne sich jeder erwachsene Jude selber trauen, so daß die Funktion des Rabbiners bei der Trauung eine bloße Übertragung dieses Rechtes eines jeden erwachsenen Juden auf den Rabbiner und daher keine geistliche Funktion sei. Deshalb beabsichtige der Verein auch, diese Vornahme von Trauungen in der alten Synagoge auf den neuen deutschen Prediger zu übertragen. Die üblichen Ansprachen bei Trauungen habe übrigens der Bräutigam selbst oder einer der Gäste und nur selten der Rabbiner gehalten — im Vereine werde sie der Prediger besorgen, der dazu keiner besonderen Delegation bedürfe. So werde es auch im Auslande gehalten, wo der verbesserte Ritus eingeführt ist, in Wien und in Pest, und die Wiener Einrichtung sei doch dem Vereine vom Gubernium als Vorbild hingestellt worden. Zur Vornahme von Trauungen sei der Rabbiner und der Religionslehrer berechtigt, und Dr. Zunz sei doch wirklicher Rabbiner. Übrigens sei mit der Führung des Trauungsprotokolle der Vorsteher der jüdischen Gemeinde und keineswegs die Oberjuristen betraut. Die Verlobten würden dreimal in allen Synagogen aufgeboten, beim Vorsteher der jüdischen Gemeinde müßten sie einen Revers unterschreiben, in die Protokolle werde erst die vollzogene Trauung eingetragen, und erst dann gebe der Vorsteher der jüdischen Gemeinde den Brautleuten die amtliche Bestätigung über die Trauung (den Kopulationsschein) heraus. Der, welcher die Trauung vornimmt, schreibe sich dies nur für seine eigene Legitimation in ein eigenes Buch ein und verwahre den Trauschein. Übrigens werde Dr. Zunz nur die Trauungen in der alten Synagoge vornehmen, so daß dadurch keiner der übrigen Rabbiner werde verkürzt werden. Die bisherigen Trauungen an öffentlichen Orten verletzten durch ihre Zeremonien die Gefühle der Gebildeten, und darum sei es nötig, auch auf diesem Gebiet jüdischen Zeremoniells Abhilfe zu schaffen. 19 429