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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 428

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 428 (sequence 433)
Language
German
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Der neue Prediger machte aber die Übernahme seiner Funktion von der vollständigen Unabhängigkeit gegenüber den Oberjuristen abhängig, über deren Abneigung gegen ihn und gegen die Tendenzen des Vereines er nicht im Zweifel zu sein brauchte. Übrigens hatte der Vereinsausschuß selber keine Lust, seine Reformtätigkeit unter der unfreundlichen Aufsicht der Oberjuristen zu beginnen, und so versuchte er, in einem umfangreichen Memorandum vom 1. Juni 1936 das Gubernium von der Berechtigung seines Ansuchens um Unabhängigkeit für seinen Prediger zu überzeugen. In einer ausführlichen, bis zu den Wurzeln der jüdischen Kultusverwaltung gehenden Argumentation, die wahrscheinlich der neue Prediger ausgearbeitet hatte, wurde die Rechtsstellung der Oberjuristen und deren Berechtigung zur Aufsicht über allen jüdischen Gottesdienst einer scharfen Kritik unterzogen. Unter Berufung auf das Systemalpatent vom Jahre 1797 machte der Verein darauf aufmerksam, daß sich in dessen Bestimmungen über die Rechte der Juden nirgendwo eine Anordnung gegen die Anstellung eines Predigers finde. Die Institution der Oberjuristen stamme — so führte der Verein aus — aus einer Zeit, da die jüdische Gemeinde ihre eigene Jurisdiktion hatte, die in erster Instanz über Streitigkeiten unter den Juden nach dem mosaisch-rabbinischen Kodex entschied. Dieses aus den Oberjuristen und den Gemeindeältesten bestehende Richterkollegium habe aber mit der Einführung der Jurisdiktionsnorm und der allgemeinen Gerichtsordnung zu bestehen aufgehört, so daß den Oberjuristen nurmehr ihr historischer Name geblieben sei, der noch an ihre ehemalige tatsächliche Richterfunktion erinnere. Die Oberjuristen hätten demnach kein gesetzliches Recht mehr auf irgendeine religiöse Funktion, und auch die Entscheidung über Fragen des jüdischen Zeremoniells und des Frauenbades sei ihnen von Seiten derjenigen, die Anfragen an sie richteten, nur als ein bloßer Ausdruck der Achtung vor jedem Talmudkenner belassen worden. Zu derartigen Ratschlägen sei aber auch Dr. Zunz berechtigt, da er das Diplom „Morenu" besitze. Die jüdischen gottesdienstlichen Gebete würden z. B. im österreichischen Italien und in Wien in drei verschiedenen Lithurgien, der deutschen, portugiesischen und polnischen, abgehalten, die alle zu dem allgemeinen mosaischen Bekenntnisse gehören, so daß man hier nicht von Sekten sprechen könne. Der für die Erbauung und Erhebung der jüdischen Gemeinde wichtige Gottesdienst bedürfe einer zeitgemäßen Änderung, wie alle fortschrittlichen Juden zugäben. Nur die Oberjuristen in Prag hingen noch aus Mangel an wissenschaftlicher Bildung an den veralteten Gewohnheiten und hemmten jeden Fortschritt. Es könne ihnen deshalb die oberste Leitung dieses reformierten Gottesdienstes nicht anvertraut werden, wozu ihnen Eigenschaften, Fähigkeiten, und insbesondere der gute Wille fehle. 428 18

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