Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 427 (sequence 432)
- Language
- German
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wände des Pfarrers durch den Hinweis darauf, daß der Pfarrer nicht unmittelbarer Nachbar der Synagoge sei, so daß der Pfarrer zur Baukommission nicht geladen werden mußte, und außerdem sei die Kirche zum hl. Geist von einem breiten Hof und einer Mauer umgeben und habe auch einen Zugang aus einer anderen Gasse gegenüber von Christenhäusern, weshalb keine Gefahr einer Störung des katholischen Kultus bestehe. Das vom Pfarrer zitierte Hodfekret habe sich übrigens ausdrücklich nur auf die akatholischen Bethäuser des Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses und der nichtuniierten Griechen, keineswegs auf jüdische Synagogen bezogen, so daß auch in dieser Hinsicht die Einwendungen des Pfarrers unbegründet seien. Da sich das Konsistorium mit dieser Aufklärung zufriedenstellte, erlaubte das Gubernium in der zweiten Hälfte April dem Vereine, den Bau fortzusetzen. Noch im Jahre 1837 war der Umbau der Synagoge und der beiden Nachbarhäuser fertiggestellt.16 Zugleich mit den Vorbereitungen zur Gewinnung und zum Umbau der alten Synagoge bemühte sich der Verein, auch einen geeigneten Prediger ausfindig zu machen, der seinen Tendenzen entsprechen würde und befähigt wäre, in der alten Synagoge Predigten und Gottesdienst in deutscher Sprache abzuhalten. Er fand ihn auch schon in der Mitte des Jahres 1835 in der Person des Ph. Dr. Leopold Zunz aus Berlin, der bereit war, das neue Amt zu übernehmen, allein nur unter der Bedingung, daß er nicht den Prager Oberjuristen unterstellt würde, wie es das Gubernium in dem obenerwähnten Erlasse vom 30. Jänner 1835 über die Abtretung der alten Synagoge an den Verein, angeordnet hatte. Als dann der Verein im Juli 1835 sein Gesuch um Genehmigung des neuen Predigers und seiner Dispensierung als eines Ausländers von den Bedingungen des Systemalpatentes vom Jahre 1797 mit der Forderung der Anerkennung seiner Unabhängigkeit von den Oberjuristen verband, wurde das Gesuch in diesem Punkte vom Gubernium am 24. Juli 1835 nachdrücklich mit der Begründung abgelehnt, daß nach den gesetzlichen Vorschriften die Bewilligung zur Durchführung des verbesserten jüdischen Kultus einzig und allein unter der Bedingung erteilt werden könne, wenn die Oberaufsicht darüber dem Kollegium der Prager Oberjuristen verbleibe. Ansonsten hatte das Gubernium gegen die Genehmigung des neuen Predigers keine Einwendung und machte deshalb den Verein gleichzeitig darauf aufmerksam, daß er sein Gesuch um Dispensierung des Dr. Zunz wiederholen könne. Das Gubernium verfolgte mit der Unterstellung des deutschen Predigers unter die Oberaufsicht der Oberjuristen, wie wir wissen, die Absicht, der Uneinigkeit in der Prager Judengemeinde zu steuern, indem es verhindern wollte, daß etwa die beleidigten Oberjuristen unter den Gläubigen gegen den Prediger arbeiten.17 17 427