Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 426 (sequence 431)
- Language
- German
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Nachbarhäuser gewidmet werden muß. Als jedoch der Verein am 21. August 1835 an das Fiskalamt mit dem Ersuchen um Eintragung dieser zwei Häuser (NC. 141 und 142/V) in die Grundbücher herantrat (er hatte sie nämlich irrtümlich in den Anleihebedingungen als Hypothekarsicherheit für die Anleihe angeführt), wurde er vom Gubernium nach einem ablehnenden Gutachten des Fiskalamtes mit der Begründung abgewiesen, daß diese Häuser nach der Übereinkunft über die Übergabe der Synagoge nicht Eigentum des Vereines seien, daß er sie vielmehr, ähnlich wTie die Synagoge, nur für die Dauer seines Bestandes zur Benützung erhalten habe. Während der Verein behauptete, daß das Haus zur Gänze und nicht nur zu b/8 der alten Synagoge gehöre, wurde durch behördliche Erhebung sichergestellt, daß 3/8 seines Ertrages bereits seit dem Jahre 1780 dem jüdischen Spital in Prag gehörten, weshalb das Gubernium über Antrag des Fiskalamtes am 14. Mai 1836 entschied, daß der Verein für dessen Benützung dem Spital jährlich 60 fl. auszuzahlen habe.13 Der Verein versuchte zwar im Jahre 1838, vom Gubernium eine Bestätigung des uneingeschränkten Eigentums an dem Hause NC. 142 zu erhalten, wurde aber am 19. April 1839 vom Gubernium neuerlich abgewiesen unter Hinweis auf die frühere Entscheidung, nach welcher die Prager jüdische Gemeinde Eigentümerin des Hauses geblieben sei.14 Als dann der Verein im Jahre 1840 die Zahlung der vereinbarten jährlichen Gebühr von 60 fl. vom Hause NC. 141 an das jüdische Spital verweigerte, wurde ihm dies vom Gubernium am 20. April 1843 von Neuem nachdrücklich aufgetragen.15 Als der Verein Ende 1835 auf Grund der Bewilligung des Guberniums vom 25. Juni des gleichen Jahres nach den Plänen des Baumeisters J. H. Krane die alte Synagoge umzubauen begann, war er nicht wenig überrascht durch einen Erlaß des Guberniums vom 19. Oktober 1835, mit welchem ihm ohne Angabe von Gründen verordnet wurde, den Bau bis auf weiteres gänzlich einzustellen, trotzdem das Gebäude damals schon ganz unter Dach war. Veranlassung zu diesem Verbote war eine Beschwerde des Pfarrers zum Heil. Geist in der Nähe der alten Synagoge, der sich dadurch betroffen fühlte, daß er vor Beginn des Baues nicht zur Baukommission zugezogen wrorden war, und das Gubernium durch Vermittlung des erzbischöflichen Konsistoriums darauf aufmerksam machte, daß der Bau ein großes Portal und einen Eingang von der Gasse aus habe, was durch das Hofdekret vom 13. Oktober 1781 verboten worden sei; außerdem liege die Synagoge in der Christentadt gegenüber der Kirche zum hl. Geist, wodurch der katholische Kultus geschädigt und gestört würde. Erst, als der Verein Mitte März 1836 um eine Erklärung für das Bauverbot vorstellig wurde, ließ das Gubernium die Sache erheben und widerlegte in einer Antwort an das erbischöfliche Konsistorium die Ein- 426 16