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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 424

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 424 (sequence 429)
Language
German
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Der Optimismus des Guberniums war aber damals noch verfrüht. Einzelne der Eigentümer von Erbsitzen lehnten es, wahrscheinlich unter dem Einflüsse der Oberjuristen, ab, sie abzutreten. Der Stadthauptmann sprach jedoch die Hoffnung aus, daß es dem Vereinsausschusse gelingen werde, auch dieses letzte Hindernis zu beseitigen, insbesondere, wenn das Gubernium deutlich zu verstehen geben werde, daß es den Tendenzen des Vereines geneigt und bereit sei, dem neuen Vereine die alte Synagoge abzutreten. Erst im Jänner 1835, als alle diese Hindernisse definitiv hinweggeräumt waren, meldete der Stadthauptmann Hoch dem Gubernium am 25. Jänner, daß die alte Synagoge endlich dem Verein zur Benützung übergeben wurde, der die Absicht hatte, dort am 12. Feber, dem Geburtstage des Kaisers, den ersten Gottesdienst abzuhalten. Das Gubernium, das nun seine Sympathien mit den Verbesserungstendenzen des neuen Vereines öffentlich kundtun wollte, nahm in seinem Schreiben an die Stadthauptmannschaft und den Magistrat vom 30. Jänner 1835 den Bericht Hochs über die definitive Einigung mit den Erbsitzinhabern mit Freuden zur Kenntnis und sprach dem Stadthauptmann und dem Bürgermeister für diesen Erfolg ihrer Verhandlungen zur Erzielung einer Verbesserung, die sich der Kaiser selbst bereits im Jahre 1820 gewünscht hatte, seinen Dank aus. Dem Magistrate wurde gleichzeitig aufgetragen, er möge eine solche Befriedigung des Guberniums auch dem Ausschusse des Vereines und den jüdischen Ältesten, die sich ebenfalls um den gedeihlichen Verlauf der Verhandlungen bemüht hatten, verdolmetschen. Das Gubernium genehmigte zugleich auch formell, daß die alte Synagoge mit den zugehörigen Nachbarrealitäten, namentlich mit dem Hause NC. 142/V und 5/8 des Hauses NC. 141/V und der ganzen Inneneinrichtung der Synagoge dem Vereine auf die Dauer seines Bestandes zur Abhaltung eines geregelten Gottesdienstes in deutscher Sprache in Benützung gegeben werde. Eigentümer der Synagoge und der beiden Nachbarhäuser sollte jedoch auch weiterhin die Prager jüdische Gemeinde bleiben, die nicht verpflichtet sein sollte, dem Verein für die Adaptation Beiträge zu leisten. Für den 12. Feber wurde dem Verein die Bewilligung erteilt, in der neuerworbenen Synagoge den ersten Gottesdienst nach Wiener Muster abzuhalten. Der Verein sollte dem Gubernium einen Antrag auf Ernennung des neuen Rabbiners und dessen Gehalt erstatten und auch die beabsichtigten Gebete und Gesänge, sofern es nicht die gleichen wie die in Wien angewendeten sein sollten, der Zensur vorlegen. Das Gubernium machte jedoch seine Bewilligung von der Bedingung abhängig, daß — wie es sich von selbst verstehe — die Abhaltung des verbesserten religiösen Kultus unter der Oberleitung des Oberjuristen verbleibe. 424 14

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