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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 381

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 381 (sequence 386)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644309--4188-2648537
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aufgeregte Stimmung gelegt hätte, an eine grunsätzliche Verteidigung, bzw. an die Zurückweisung einer so heftigen Anschuldigung zu schreiten. Im Sinne des polizeilichen Auftrages erließen sie am 3. November eine besondere Verordnung für alle Synagogen,44 derzufolge im Geiste des Polizeibefehles die rasche Wiederherstellung der Ruhe angeordnet und jegliche Zusammenrottung und Schmähung von Leuten untersagt wurde. Die Kundmachung wurde an allen öffentlichen Orten ausgehängt und am Sabbat in allen Synagogen verlesen. In ähnlichem Sinne forderten die Judenvorsteher die Rabbiner und die Schulvorsteher auf und betonten die Drohungen, durch welche die Stadthauptmannschaft bemüht war, ihren Anordnungen größeren Nachdruck zu verleihen. Und erst als sie formal den Wünschen der Polizei entsprochen hatten, faßten sie Mut, gegen den kategorischen Auftrag der Stadthauptmannschaft aufzutreten und sich zu rechtfertigen. Die Antwort der Judenvorsteher, die noch am selben Tage, d. i. am 3. November, abgefaßt wurde, bezieht sich nicht so sehr auf die eigentlichen religiösen Unruhen im Prager Ghetto als vielmehr auf die öffentliche Stellung und auf die Rechte der Judengemeinde und ihrer Bewohnerschaft und stellt einen Protest gegen die übertriebene Verordnung der Polizei dar. Die den Judenvorstehern von der Stadthauptmannschaft gemachten Vorwürfe erklärten diese entschieden für grausam und unverdient und wiesen sie zurück. Vor allem fragten sie, auf Grund welcher Verordnung oder welches Patentes ihnen die Pflichten auferlegt würden, deren Nichterfüllung ihnen vorgeworfen werde; ihnen sei von einer derartigen Verordnung nichts bekannt. „Es bestehet keine wie immer Namen habende Instruction und Verordnung, und leider müssen sich die diesseitigen Gemeindvorsteher schon mehrmal als ein Ball betrachten, der von ohngefähr getrieben wird und den immerwährenden Stößen und Anreibungen ausgesetzt sehet, wie gesagt, bestehet bis zur Stunde keine Amtsinstruction, wonach die Gemeindvorsteher ihr Amt zu handeln oder Pflichten auszuüben angewiesen sind." Mit Erfolg machten sie auf die Widersprüche zwischen den einzelnen Verordnungen aufmerksam. Sie weisen z. B. auf das Gubernialdekret vom 11. Oktober 1798 hin (ZI. 32.153), wodurch den Judenvorstehern verboten wurde, sich in Religionssachen und in Synagogenangelegenheiten einzumischen; dem gegenüber stellten sie das Dekret des Prager Magistrates vom 3. Mai 1798 (ZI. 3807), wo im Gegenteil den Judenvorstehern wieder anbefohlen wird, über das Treiben und die Ordnung in den Synagogen zu wachen. In diesem Chaos hätten es die Judenvorsteher für vernünftig gehalten, sich lediglich nach dem Wortlaut des § 21 des Systemalpatentes vom Jahre 1797 zu richten, aus dem sich jedoch nicht die Pflicht ableiten lasse, deren Verabsäumung ihnen schroff vorgeworfen wurde.45 Sie beriefen sich auch auf § 55 des Systemalpaten- 39 381

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