Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 356 (sequence 360)
- Language
- German
- Belongs to
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reichische Hofkanzlei sandte. Darin gab er eine knappe Übersicht der ketzerischen Tätigkeit Franks in Polen, von seiner Verurteilung, seiner Internierimg in Czenstochau, seinem Aufenthalte in Mähren und von seiner Propaganda. Er beschuldigte den Neophyten Josef Frank wegen Verhöhnung der katholischen Religion, wegen Verkündigung gefährlicher Lehren und beantragte seine persönliche Konfrontation mit ihm, um dabei Frank zu überweisen. Er vergaß hiebei nicht, von Frank die Zurückgabe von 1000 Dukaten zu verlangen.24 Die vereinigte Hofkanzlei stellte jedoch am 13. September 1776 Galinski seine Anklageschrift zurück. Sie faßte die Eingabe als Mahnungsklage auf 1000 Dukaten auf und wies ihn daher an, sich mit seinen Ansprüchen an die zuständige Behörde in Mähren zu wenden, in deren Amtssprengel sich Frank aufhielt. Galinski kam der Weisung nach und legte noch im September 1776 die gleiche Anklageschrift dem mährischen Landesgubernium vor,25 indem er neuerdings auf Konfrontation mit Frank und den Mitgliedern seines Kreises drängte, um sie der in der Schrift niedergelegten Straftaten zu überweisen. Doch auch dieser Schritt Galinskis blieb erfolglos. Das mährische Gubernium nahm zwar sein Gesuch an, weigerte sich jedoch darüber selbständig zu entscheiden, weil es sich nicht für berufen hielt über eine Sache zu entscheiden, zu der ihm die erforderlichen Vorakten fehlten (die befanden sich in Warschau, wie Galinski in seiner Eingabe wiederholt bemerkte), dann auch aus dem Grunde, weil es von dem Gegenteil der von einem seiner früheren Anhänger gegen Frank erhobenen Anschuldigungen überzeugt war und keine Beweise hatte, daß Frank in Brünn irgendeine jüdische Sekte propagierte. Das Gubernium trat daher die Angelegenheit wieder der vereinigten Hofkanzlei ab. Schon diese Saumseligkeit und Zurückhaltung der führenden amtlichen Stellen in der Frage einer Konfrontation Galinskis mit Frank läßt ziemlich klar erkennen, daß die damaligen österreichischen Behörden gegen die Klage Galinskis eingenommen waren und auf Seiten Franks standen, dessen zur Schau getragenen Frömmigkeitsbezeigungen sie Glauben schenkten. Das völlige Fehlschlagen des Galinskischen Angriffes gegen Frank wird daher nicht wundernehmen. Mit Hofdekret vom 25. Oktober 1776 wurde dem mährischen Landesgubernium lediglich empfohlen, die Tätigkeit Jakob Franks zu überwachen, da er von dem Denunzianten Galinski wegen jüdischer Sektenumtriebe beschuldigt worden, und über das Ergebnis zu berichten. Bezüglich der geforderten 1000 Dukaten aber wurde Galinski an die zuständige Gerichtsstelle verwiesen. Frank war als Sieger hervorgegangen. Dadurch erhält die Behauptung der bisherigen Historiker des Frankismus, Frank habe in den Wiener Regierungskreisen eine glänzende Position gehabt, die noch durch die Gunst des jungen 356 14