Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 295 (sequence 300)
- Language
- German
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Kindern im Freien wohnen, da sie keiner aufnehmen wollte. Die Landesjudenschaft bat am 11. August flehentlich die Statthalter, sich der armen Juden zu erbarmen und die Herrschaft zu veranlassen, die Juden wieder in ihre alte Wohnstätte zurückzulassen. Die Statthalterei sandte alle in dieser Angelegenheit eingelaufenen Schriften zur Begutachtung an die Appellationskammer, womit sie genug getan zu haben glaubte. Die Appellationskammer hat sich in ihrem am 18. September 1705 (präs. 29. Jänner 1706) abgefaßten Gutachten ganz auf die Seite des Fürsten Piccolomini gestellt. Es sei zwar offenkundig, wie sehr das Kontributionswesen durch die Austreibung in Mitleidenschaft gezogen werde, ebenso daß die Skalitzer Juden ihre Aktiv-Schulden von den erkauften Gründen nicht eintreiben könnten, die Juden würden jedoch erst seit 43 Jahren dort wohnen und könnten daher gemäß des Landtagsbeschlusses von 1650 abgeschafft werden. Von Anfang an hätten sie dort nur mit Erlaubnis der Obrigkeit in Christenhäusern gewohnt, die beiden erbauten Häuser seien bis in die letzte Zeit nicht ihr Eigentum gewesen, daher hätten sie kein Possessionsrecht. Die Appellationskammer schließe sich der Ansicht des Fürsten Lorenz Piccolomini an, daß er unter Berufung auf den Landtagsbeschluß von 1650 berechtigt sei, die Juden aus Skalitz abzuschaffen. Die Delegierten der Landesjudenschaft schildern in ihrer Eingabe vom 29. Jänner 1706 der Statthalterei die entsetzliche Lage der Vertriebenen. „Der miserable Zustand der armen Vertriebenen Skalitzer Juden ist so groß, daß es einen Stein in der Erde erbarmen sollte. Sie halten sich in den herumliegenden Dörfern auf und aus Mitleid des armen Bauersmannes in den Scheunen fast ärger als die Hunde liegen. Kein Wunder, daß sie mit den verlassenen Weibe, und betrübten, hilflosen Kindern vor Hunger, Armut und Notstand, besonders wegen harter Kälte crepieren, sterben und verderben möchten." Die Landesdelegierten hatten noch keine Kenntnis, daß das Los der vertriebenen Juden durch das Urteil der Appellationskammer längst besiegelt war. Die Statthalterei sanktionierte am 12. Feber 1706 in einem Schreiben an die Königgrätzer Hauptleute die längst erfolgte Austreibung der Juden aus Skalitz, wobei sie sich das Gutachten der Appellationskammer zur Grundlage ihrer Entscheidung nahm. Die einstige Ansiedlung der Juden in Skalitz, die durch die Austreibung ein so trauriges Ende gefunden hat, ist aus dem Gedächtnisse der Nachwelt ganz entschwunden. Wohin aber die Juden aus Skalitz gekommen sind, kann erst eine spätere Forschung ergründen. Es besteht jedoch kein Zweifel, daß ein Teil von ihnen bei den Juden in Nachod, mit denen sie die engsten verwandtschaftlichen, geistigen und geschäftlichen Bande verknüpften, Aufnahme gefunden haben.51 25 295