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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 284

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 284 (sequence 289)
Language
German
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5. Sie seien verpflichtet, von der Herrschaft Waren und Lebensmittel, wie Leinwand, Schafwolle, Butter, Käse, Geflügel u. a., soweit es ihnen nur möglich sein werde, abzunehmen, diese zu verkaufen und das dafür eingenommene Geld ins fürstl. Rentamt rechtzeitig abzuführen. 6. Die von der fürstlichen Obrigkeit etwa gewünschte Einwechslung von Münzen, oder Vorstreckung einer Geldsumme gegen terminweise Rückzahlung, hätten sie nach Kräften durchzuführen und ihr nachzukommen. 7. Ohne Erlaubnis der Obrigkeit und ohne Wissen des Hauptmannes dürften sie keinen Koscher-Wein abladen und ausschenken, sondern hätten sich mit dem von der Obrigkeit erzeugten Bier zu begnügen. Ebenso sollten sie ausschließlich den ihnen von der Obrigkeit zugewiesenen Branntwein verwenden und niemals fremden Branntwein gebrauchen. Jede Übertretung dieser Vorschrift würde mit einer Strafe von 3 Dukaten ans fürstl. Rentamt geahndet werden. 8. Der Bürgerschaft von Nachod und den daselbst wohnenden Christen sollten sie alle Ehre und Respekt erweisen, sich ihnen in nichts vorziehen und mit ihnen keine Streitigkeiten anfangen. 9. Die 10 Juden- und die neuen obrigkeitlichen Häuser seien stets rein und sauber zu halten. In den Häusern und auf der Gasse dürfte kein Schmutz angerichtet werden, die Gruben für den Abfall müßten immer offen bleiben und sie hätten den Christen bei der Einfuhr des Wassers in die Stadt für den Hausbedarf und bei der Abfuhr der Abfälle außerhalb der Stadt behilflich zu sein. 10. Den christlichen Handwerkern dürften sie keinen Eintrag tun. Der Einkauf von allerhand Viktualien auf den herrschaftlichen Dörfern zum Zwecke des Verkaufes auf dem Nachoder Wochenmarkte, wodurch dieser sehr geschwächt worden sei, bleibe ihnen fernab ganz verboten. 11. Bei jedem Rechtsstreit, den ein Christ oder Jude gegen Juden der Obrigkeit vorlegen und diese ihn dem fürstlichen Richter der Stadt Nachod überweisen sollte, sollten sie sich der richterlichen Erkenntnis ganz unterwerfen. Sollte ein Jude ein Vergehen oder Verbrechen begehen, sei die Obrigkeit befugt, ihn hiefür zu bestrafen. Bei Verhängung einer Geldstrafe falle die eine Hälfte dem fürstl. Rentamte, die andere Hälfte der Kassa der Judengemeinde zu. Es solle ein in der Synagoge in Eid genommener Jude als Deputierter ernannt werden, der über alle bei den Juden sich ereignenden Fälle der Obrigkeit einen Bericht zu erstatten und stets die Verbindung zwischen den Behörden und der Judengemeinde aufrecht zu erhalten hätte. 12. Gleich allen anderen Einwohnern sollten sie alle Verpflichtungen, nötigenfalls auch die Wacht bei den Stadttoren, oder Kontributions-, Zinsen- und andere Zahlungen, erfüllen. 284 14

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