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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 283

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 283 (sequence 288)
Language
German
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noch mehr von der Herrschaft abhängig sein sollten. Anderseits verpflichtete sich die Fürstin als Administratorin der Nachoder Herrschaft, auf den leeren Baustellen der ehemaligen Judenhäuser, die für die Herrschaft reserviert blieben, auf eigene Kosten einige Häuser, jedes zu zwei Zimmern für die Juden zu erbauen. Juden, die bisher in jüdischen und christlichen Häusern untergebracht waren, sollten gegen Entrichtung eines jährlichen Zinses an das fürstliche Rentamt darin als Mieter wohnen. Wie im Jahre 1664 hatten auch diesmal die Nachoder Juden die vereinbarten Bedingungen in Form eines Reverses niedergeschrieben. Diese zeigen eine starke Erweiterung und Vermehrung ihrer bisherigen Verpflichtungen. Der Revers, der das Datum vom 22. April 1670 trägt, besteht aus einer großen Einleitung mit einer ausführlichen Darstellung aller Ereignisse, die zum Zustandekommen dieses Vertrages geführt haben, sowie aus 16 Punkten, die in vielem von den früheren abweichen. Am Schlüsse dieses Schriftstückes sind die Namen aller Juden verzeichnet, die zu dieser Zeit in Nachod und in Böhmisch-Skalitz gewohnt haben.24 Die 16 Punkte enthalten folgende Verpflichtungen der Nachoder Juden: 1. In jedem der bewilligten und bereits erbauten 10 Judenhäuser dürften die darin befindlichen zwei Zimmer nicht vermehrt und nur von einheimischen aber von keinen fremden Juden bewohnt werden. Gegen jede Feuergefahr seien sie zu schützen. Von den anderen Judenhäusern, welche die Obrigkeit bauen lassen werde, hätten die darin wohnenden Juden, außer den auf sie entfallenden allgemeinen Geldleistungen, einen von der Herrschaft noch festzusetzenden Mietzins zu bezahlen, von dem drei Teile dem fürstlichen Rentamte und ein Teil der Stadtgemeinde Nachod zufallen werde. 2. Ohne Wissen und Einwilligung der fürstl. Obrigkeit seien, außer den gegenwärtig in den Städten Nachod und Skalitz sich befindenden, in der Beilage mit Namen aufgezählte Juden, keine fremden Juden aufzunehmen, selbst wenn es sich um Verwandte handeln sollte. Ebenso dürften ohne behördliche Bewilligung keine einheimische, noch fremde jüdische Hochzeiten stattfinden. 3. Ohne Wissen der fürstl. Obrigkeit seien keine Wahlen der Judenältesten, der Tempelvorsteher und anderer Gemeindeämter vorzunehmen. Die Wahlen müßten nach Genehmigung der hierzu tauglichen Personen in Gegenwart des Hauptmannes abgehalten werden. 4. Außer dem bisherigen Schutzgelde von 100 fl. für die 10 Judenfamilien, sei für den Schutz der übrigen Juden, die Mietzinse nicht inbegriffen, noch 150 fl. zusammen 250 fl. jährlich in das herrschaftliche Rentamt zu bezahlen. Die Bezahlung habe in zwei Terminen, zu St. Johann und St. Martin, zu erfolgen. 13 283

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