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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 278

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 278 (sequence 283)
Language
German
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IRI
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Häuser und der Weiterführung ihrer Geschäfte. Die Fürstin versichert die Juden ihres Schutzes und erlaubt ihnen, eine Synagoge und zehn Häuser an derselben Stelle aufzubauen, wo sie ehedem gestanden waren. Die Juden verpflichteten sich dagegen durch ihre Unterschriften, die im Reverse aufgezählten Bedingungen treu einzuhalten. Es waren folgende: 1. Außer den zehn bewilligten Häusern und der Synagoge ohne Bewilligung der Fürstin oder deren Erben keine weiteren zu bauen. Jedes dieser Häuser dürfe nicht aus einer größeren Anzahl von kleinen Zimmern, um darin etwa mehr jüdische Familien unterbringen zu können, sondern nur aus zwei Zimmern bestehen. Die Häuser müßten aus Steinen gebaut und mit Rauchfängen aus Ziegeln versehen sein, damit jede Feuergefahr gebannt sei. 2. Die fürstliche Herrschaft erhält für den zugesicherten Schutz 100 fl. rhein. jährlich. Dieses Schutzgeld sei in zwei Raten, zu St. Veit, 50 fl. und zu St. Martin ebenfalls 50 fl. zu entrichten. 3. Waren und Lebensmittel, wie Leinen, Schafswolle, Milch, Geflügel u. a., seien bei der fürstlichen Herrschaft zu kaufen, ebenso der in der fürstlichen Brennerei erzeugte Branntwein. Das dafür zu entrichtende Geld sei ohne Verzug abzuführen. 4. Der Bürgerschaft und den in Nachod wohnenden übrigen Christen sei die gebührende Ehre zu erweisen und mit ihnen dürften keine Streitigkeiten angefangen werden. 5. Die Häuser und Wohnstätte seien stets rein und sauber zu halten und sie müßten den Christen bei Herbeischaffung des Wassers für den Hausbedarf und bei der Wegschaffung der Abfälle behilflich sein. 6. Den in der Stadt Nachod und in deren Umgebung befindlichen Handwerkern dürften sie keinen Eintrag tun, noch irgendwie behinderlich sein. 7. Alle sich ergebenden Rechtsstritte, die von christlicher oder jüdischer Seite gegen Nachoder Juden zur Austragung gelangen sollten, seien dem fürstlichen Richter vorzulegen. Ihm seien die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seine Rechtssprechung sei als rechtsgültig anzuerkennen. 8. Gleich den christlichen Einwohnern hätten sie alle Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Wie jene seien auch sie verpflichtet, im Notfalle die Stadtwache bei den Toren zu versehen und die rechtmäßigen Kontributionen, Zinsen und Zahlungen pünktlich abzustatten. 9. Elias Bresnitz, bei dem die Feuersbrunst entstanden sei, und seine Erben dürften sie niemals in ihre Gemeinde aufnehmen, noch ihm bei Erbauung oder beim Kaufe einer Wohnung behilflich sein. 10. Die Interessen der fürstlichen Herrschaft hätten sie stets nach Möglichkeit zu fördern und ihren Befehlen jede Gehorsamkeit zu erweisen. 278 8

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