Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 248 (sequence 249)
- Language
- German
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J aromer In seiner Relation vom 11. Mai 1650 gab der Stadtrat dem Kustos bekannt, daß „...über Menschengedenken hinaus niemals Juden in der Stadt Jaromef an der Elbe gewohnt haben und nicht geduldet wurden, und bisher keinerlei Wohnsitz in noch bei der Stadt haben"; der Bericht erinnert weiter daran, daß im Jahre 1625, als in Prag die Pest ausbrach, einzig und allein, und das nur auf Zeit, zwei Prager Juden namens Markus Mendl und Jakob Lebl, aufgenommen wurden, die aber, sobald die Pestplage vorübergegangen war, aus Jaromef wegzogen; sie kehrten zwar nicht mehr nach Prag zurück, wo sie sich angekauft hatten und ihre Häuser besaßen, sondern übersiedelten mit ihren Familien nach Nachod; von dort aus pflegten sie mit ihren Söhnen auf die Wochen- und Jahrmärkte nach Jaromef zu fahren, wo sie ihre Waren auslegten, was der Magistrat in seinem Berichte als „schwindlerische Kramläden" bezeichnet, „jedoch gegen eine bestimmte Zahlung an die Gemeinderenten, und zwar ohne Hindernis, indem sie sonst keine Nachbarlasten zu erdulden hatten". Nach Beendigung des Marktes kehrten sie wieder nach Nachod zurück. Die Jaromefer hatten, wie aus der Relation hervorgeht, nicht im Sinne, den genannten Juden den Besuch der Märkte und die Art ihres Handelsbetriebes, wodurch sich die christlichen Handelsleute und Handwerker als fühlbar verkürzt erachteten, zu belassen, und sie bemühten sich darum, ihnen den Zutritt zu den Märkten unmöglich zu machen. Allein die Juden beriefen sich gegenüber dem Verbote des Magistrates auf die ihnen vom Kaiser bestätigten Privilegien, nach denen, „wie sie sich das auslegen", den Juden auch in den Städten, wo sie nicht ansässig sind, gestattet sei, frei und ohne jegliche Behinderung, ausgenommen die Ansiedlung, ihren Handel zu treiben.8 Der Magistrat legte, damit es „von künftigen Klagen unserer Nachbarn und sonstigen Ungelegenheiten sein Abkommen finde", dem Kustos und den Statthaltern den Vorschlag zur Entscheidung vor, ob es nicht von Vorteil wäre, allen Juden das Handeltreiben in den Städten auf Wochen- und Jahrmärkten zu verbieten. Melnik Der Stadtrat betonte in seiner Zuschrift, „daß soweit unser und der ältesten Leute Gedächtnis reiche und vielleicht seit die Stadt besteht, niemals irgendeine Judenschaft sich bei uns befand und bisher nicht geduldet wurde, noch geduldet wird." In der Relation wird jedoch bemerkt, daß den Juden, die aus den umliegenden Orten, aus Prag und Raudnitz zu den Wochen- und Jahrmärkten kämen, gestattet sei, „nach ihrer Art Handel" zu treiben. 248 6