Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 235)
- Language
- German
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ein Dekret, wonach dem Salomon Hersehl fortan nur der Handel mit Spezerei-, Färb- und anderen Materialwaren zu verkaufen erlaubt sei. Hingegen sei ihm der Handel mit allen anderen Waren, also auch mit Schnittwaren, auf welche laut Antrag des Consessus Commercialis das Verbot sich nicht erstrecken sollte, verboten. Dessen Vorräte an Leder, Eisen etc. müssen ihm jedoch die Teltscher bürgerlichen Handelsleute gegen bare Bezahlung abnehmen. Wie wir oben gesehen haben, wurde der Iglauer Kreistabakverleger Wolf Baruch Teltscher mit seinem Rekurse gegen das von Teltscher Stadtrat erlassene Verbot des Spezereiwarenhandels, den dessen Schwiegersohn Abraham Jakob eröffnen wollte, vom Landesgubernium abgewiesen.29 Nach seinem Tode versuchte dessen Sohn Michael Baruch Teltscher, der mit Leder, Wolle, Juchten, Safian und Garn handelte, die behördliche Bewilligung zur Eröffnung eines Ladens mit Spezerei- und Schnittwaren in seinem Hause zu erlangen. Seine diesbezügliche, gegen Ende des Jahres 1775 dem Landesgubernium überreichte Bittschrift wurde auf dem Instanzenwege dem Teltscher Stadtrat zur Erstattung einer „umständlichen Aüßerung" übermittelt. Dieser sprach sich entschieden für die Abweisung des Ansuchens aus, da die Stadtbevölkerung durch die Eröffnung eines neuen jüdischen Spezereiwarenhandels keinen Nutzen haben würde, weil die Juden zwar billiger, aber schlechtere und verdorbene Waren verkaufen, hingegen würden die christlichen Händler sicherlich durch die neue jüdische Konkurrenz „bis zum Boden darniedergedrückt werden". Der Iglauer Kreishauptmann beantragte daher in seinem Gutachten vom 11. Mai 1776, daß Michael Teltscher, „mit seinen übertriebenen Bitten glatterdings ab- und auf seinen ehehin sehr beträchlichen und in vielerley Hauptsorten bestehenden Handel gerechtest angewiesen werden". Doch die Entscheidung des Landesguberniums vom 25. Mai lautete: „Dem Iglauer K. K. Hauptmann hierauf in Antwort anzufügen: Nachdem Ihre K. K. Maytt. erst jüngsthin denen Juden die freye Handelsausübung jede (?) keine Einschränkung allergnädigst angeordnet, weilen diese sonst sich nicht zu ernähren vermöchten, so hätte der Herr Hauptmann dem supplicirenden Juden Michael Teltscher die Errichtung des ansuchenden Cram Ladens auf Spezerei- und Schnittwaren nächst seinem eigenen Haus ohne weiterem zu gestatten". Von dieser Entscheidung unangenehm überrascht nahm der Stadtrat seine Zuflucht zur Teltscher grundherrlichen Obrigkeit, die er in einer Eingabe (präs. am 16. August) bat, bei dem Landesgubernium den Widerruf des Dekretes vom 25. Mai zu erwirken. Merkwürdigerweise gab diesmal die Obrigkeit, welche sonst, wie überall, ihre Schutzjuden gegen die Übergriffe 234 36