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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 233

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 233 (sequence 234)
Language
German
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IRI
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Eisen nicht bekommen konnten, beruhe nicht auf Wahrheit. Die Nagelschmiede haben ihren Bedarf an Eisen seit zwei Jahren nur aus dem Grunde sich von Hersehl liefern lassen, weil die christlichen Eisenhändler, welche ihnen bis dahin das Eisen geliefert, die ihnen geschuldeten Beträge „mit vielen Verdruß von diesen Meistern habe eintreiben müssen". Das von Hersehl vorgelegte Attest der Nagelschmiede habe er von diesen durch List erschlichen, da sie, die nur wenig deutsch verstehen, das ihnen vorgelegte deutsch geschriebene Schriftstück ohne dessen Inhalt zu kennen unterschrieben haben. Dem Nadelmeister wurde der Verkauf von Kurzwaren in einem offenen Laden auf Grund der Verordnung der königl. Repräsentanz vom 9. Jänner 1758 gestattet wonach die Nadelmeister mit Rücksicht darauf, daß ihr Handwerk ihnen einen nur sehr geringen, für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichenden Nutzen abwirft, auch Kurzwaren verkaufen dürfen. Hersehl habe übrigens überhaupt kein Recht, sich über die Konkurrenz des Nadelmeisters zu beschweren, da ihm mittelst Gubernialdekretes nur der Handel mit Spezerei- und Farbwaren erlaubt worden war. Durch seinen „imposanten Handel" habe er den Spezereihändler Karl Müller bereits zugrunde gerichtet, welches Schicksal auch die christlichen Lederer und Knopfmacher erleiden werden. Einer der letzteren habe bereits wegen der jüdischen Konkurrenz Teltsch verlassen und nach Neuhaus übersiedeln müssen, und die beiden Lederer haben zum wiederholten Male Klagen über Hersehl eingebracht, daß er Leder für die Schuster der Stadt und deren Umgebung auch en detail ausschneide. Sie seien daher nicht mehr in der Lage, Gesellen und Lehrlinge zu halten, und werden bald gezwungen sein, ihr Gewerbe auch aus dem Grunde aufzugeben, weil die hausierenden Juden alle Rohhäute aufkaufen, welche sie (die Lederer) von denselben zu höheren Preisen kaufen und ihnen den Nutzen überlassen müssen. Er sei daher der Meinung, daß dem Juden Hersehl der Handel mit Leder, Eisen, Geschmeide, Kurz- und Knopfwaren sowie auch mit Stockfischen „auf das schärfste" verboten werden müsse. Der Consessus Commercialis übermittelte diesen Bericht dem Landesgubernium mit der Bemerkung, daß er sich dem Antrage des Iglauer Kommerzial-Kreisinspektors anschließe und der Ansicht sei, daß dem Juden Hersehl der Verkauf der obengenannten Waren „sub confiscatione der betretenen Waren" zu untersagen und ihn auf den von seinen Vorfahren betriebenen und von ihm bis nun fortgeführten Schnitt, Spezerei-, Färb- und Materialwarenhandel, von dem er ein hinlängliches Auskommen habe, zu verweisen.28 Am 22. Jänner 1771 übermittelte das Landesgubernium dem Consessus Commercialis zur Weiterbeförderung an das Iglauer Kreisamt 35 233

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