Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 230 (sequence 231)
- Language
- German
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legten beim Magistrate Verwahrung ein gegen den erweiterten Handel des Salomon Hersehl, der nur den Spezerei- und Farbwarenhandel zu treiben berechtigt wäre, und verlangten, daß ihm der Handel mit allen anderen Waren verboten werden möchte. Im März dieses Jahres wurde ihm daher ein Dekret des städtischen Magistrats zugestellt, mittelst welchem ihm außer dem Spezerei- und Farbwarenhandel der Verkauf aller anderen Waren verboten wurde. Gegen dieses Verbot protestierte Hersehl in einer Eingabe an das Brünner Landesgubernium, worin er unter anderem ausführte: Man müsse einen Unterschied machen zwischen christlichen und jüdischen Handelsleuten. Die jüdischen können sich nicht auf den Handel mit einer einzigen Warengattung spezialisieren, wie es die christlichen tun, die den Handel mit einer einzigen Warengattung gründlich erlernt haben und dazu noch verschiedene Immobilien, wie Häuser, Äcker, Obst- und Weingärten besitzen, so daß sie, wenn der Handel aus irgend einem Grunde ins Stocken geraten sei und ihnen wenig oder keinen Gewinn abwirft, doch hinreichende Einkünfte von Ihrem Besitz an Immobilien haben. Der Jude hingegen sei nur auf den Handel angewiesen, von welchem er fast unerschwingliche Steuern und Abgaben entrichten müsse. Würde man seinen Handel auf eine einzige Warengattung beschränken, so würde er, der den Handel nicht so gründlich wie der christliche Handelsmann erlernt habe, und daher der Gefahr des Mißlingens seines Unternehmens mehr als jener ausgesetzt sei, wenn der Handel mit der einzigen Warengattung ins Stocken geraten sollte, ganz ohne Gewinn und Einnahmen dastehen. Wie sollte er dann seinen Unterhalt bestreiten und die Kontribution zu entrichten in der Lage sein? Der Jude muß in seinem Handel mehr als der Christ dem Orte und den Umständen sich anpassen und daher mit einigen Warengattungen Handel treiben, damit er, wenn er bei der einen Ware einen Verlust erleide, sich durch den Gewinn bei einer anderen entschädigen könne. Er (der Beschwerdeführer) sei daher durch die erfolgte Beschränkung seines Handels auf die Spezerei- und Farbwaren in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht und es drohe ihm die Gefahr, „bald aus dem contributionsfähigen Stand" zu geraten. Er bitte daher, das Landesgubernium möge die Aufhebung der von der Stadt für ihn erlassenen Handelsbeschränkung veranlassen. Diese Beschwerdeschrift wurde im Auftrage des Landesguberniums am 26. März 1768 von dem Consessus Commercialis dem Iglauer Kreisamte mit dem Auftrage übermittelt, den Sachverhalt mit Zuziehung des Iglauer Kommerzial-Kreisinspektors gründlich zu untersuchen und über den Befund einen gutächtlichen Bericht zu erstatten. Den Teltscher Stadtrat jedoch, der sich „in einer in das Commerciale allein einschlagenden Sache gemischt habe" wegen dieser „unerlaubten Anmaßung" 230 32