Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 230)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2644300-2644309--4032-2648381- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
dem Abraham Jakob bloß der Handel mit denjenigen Waren erlaubt werden möge, mit denen früher sein Schwiegervater in seinem Hause Handel getrieben hatte, und dies nur so lange, als dieser diesen Handel nicht wieder in Teltsch in eigener Person zu führen beginnen werde; doch müsse ihn der Spezereiwarenhandel „unter Confiscationsstrafe" verboten werden. Die beschlagnahmten Waren könnten ihm mit der Bedingung zurückgegeben werden, daß er dieselben entweder für den eigenen Gebrauch aufbewahre, oder dem Salomon Hersehl käuflich überlassen solle46. Das Gutachten schließt mit den Worten: Es sei entsetzlich zu hören und zu sehen, wie die Juden sich allerorten vermehren und ausbreiten und die christlichen Kontribuenten niederdrücken und zugrunderichten. Es werde endlich notwendig sein, diesem Übel vorzubeugen und vor allem es nicht zuzulassen, daß die Juden nach Belieben den Handel mit einer Warengattung aufgeben und mit einer anderen zu handeln beginnen, noch weniger, daß sie außer dem Verkaufe einer ihnen zum Handel bewilligten Ware auch noch andere in beliebiger Zahl in ihren Handel einschließen und denselben überall, wo sie wollen, treiben. Diesem Übel könnte durch die Einführung von patentmäßigen Lizenzscheinen für den Handelsbetrieb abgeholfen werden. Der Consessus Commercialis übermittelte diesen Bericht dem Landesgubernium mit der Bemerkung, daß er den Vorschlag des Subdelegierten gutheiße, worauf das Landesgubernium am 18. Juni dem Subdelegierten seine Entscheidung zur Weiterbeförderung an den Iglauer Kommerzial- Kreisinspektor übermittelte, wonach Abraham Jakob die beschlagnahmten Spezereiwaren, die ihm zurückerstattet werden sollen, binnen vier Wochen „bei ansonst erfolgter Confiscation" den in Teltsch berechtigten Spezereiwarenhändlern zu veräußern habe, für die Zukunft jedoch sich des Spezereiwarenhandels „unter gleicher Confiscationsstrafe" zu enthalten habe. Wie oben aus dem Berichte des Iglauer Gewerbe-Kreisinspektors zu ersehen war, hatte Salomon Hersehl seinen Handelsbetrieb, den er unter der Firma „Salomon Hersehl und Companiecc führte, bedeutend erweitert, indem er in seinem Laden außer Spezerei- und Farbwaren auch Schnittwaren, Eisen, Leder, Tuche, Samt, Seidenbänder, Spitzen, Knöpfe, Borten und gedörrte Stockfische verkaufte, ohne daß jemand dagegen Verwahrung eingelegt hatte. Als jedoch im Jahre 1768 die Absicht des Tabakverlegers Abraham Jakob, auch den Spezereiwarenhandel zu beginnen, in der Stadt bekannt wurde, protestierten nicht nur die christlichen Spezereiwarenhändler, gegen die ihnen drohende neue Konkurrenz, sondern auch die übrigen Teltscher Kauf- und Handelsleute 31 229