Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 227 (sequence 228)
- Language
- German
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sitz haben in offenen Läden sowohl in der Judenstadt, als auch „auf freyen Christenmarkt". Mit welchem Rechte will die Stadt Teltsch einem in dieser Stadt wohnenden Juden aus dem einzigen Grunde, daß er kein gelernter Kaufmann sei, den Handelsbetrieb in seiner Behausung verbieten? Lautet doch der 6. Punkt des von Kaiser Karl VI. den Juden verliehenen Privilegiums vom 13. Mai 1733 ausdrücklich, daß der Jude seinen Handel „wie nicht minder in Gewölbs Nahrung wie bis hero in unserem Königreich und Landen ohne männiglichen Eintrag oder Hinderung führen und treiben solle". Das Landesgubernium möge daher, „um die arme Teltscher Gemeinde in contributionsfähigen Stand (zu) erhalten", dieselbe nicht nur „in ihren wenigen Handl und Wandl gleich die gesamten Mährischen Juden Gemeinden" schützen, sondern auch verordnen, daß die „mit Gewalt abgenommenen Specereywaren zurückgestellt werden mögen". Dieser Bittschrift wurde am 26. September 1769 vom Landesgubernium dem K. K. Consessus Commercialis zur Untersuchung des Tatbestandes und gutachtlicher Berichterstattung abgetreten. Mit der Untersuchung wurde von dieser Behörde der Iglauer Gewerbe-Kreisinspektor Franz Xaver Münster betraut, welcher dieselbe am 12. Februar 1770 im städtischen Rathaus in Teltsch in Gegenwart des Bürgermeisters und dreier Ratsherren, sowie auch des Teltscher „Gewerbe-Local- Beamten" vornahm, wobei die streitenden Parteien einvernommen und deren Aussagen zu Protokoll genommen wurden. Die christlichen Händler Müller und Ingrisch erklärten, der Schwiegersohn des Wolf Baruch sei nur zur Führung des Teltscher Tabakverlages in der Stadt aufgenommen worden, von welchem früher drei Christen gelebt haben. Er habe daher als alleiniger Tabakverleger sein hinlängliches Auskommen, während für die Versorgung des Publikums mit Spezereiwaren die beiden christlichen Händler und der „von dem Landesgubernium der Stadt aufgedrängte" jüdische Händler Salomon Hersehl vollkommen genügen. Ein zweiter jüdischer Spezereihändler würde den Ruin der beiden christlichen herbeiführen, weil die Juden aus verschiedenen Gründen die Ware „um einige Kreuzer billiger als die Christen verkaufen können", weshalb „alles ihnen Juden zulaufen und die Christen sitzen lassen". Wolf Baruch erklärte jedoch, seinem Schwiegersohne müsse das Recht eingeräumt werden, neben dem Tabakverlag auch mit anderen Waren Handel zu treiben, weil der Tabakverlag zeitlich beschränkt sei, so daß sein Schwiegersohn, falls die Pacht des Tabakverlages aus irgend welchem Grunde nicht mehr erneuert werden sollte, ohne jeden Erwerb dastehen würde. Hierauf erwiderten die Ratsdelegierten: Wolf Baruch habe ja, bevor er den Tabakverlag in Iglau übernommen, „mit Juchten, Safian, Leder, Wolle und Garn all in grosso" Handel getrieben. Diesen 29 227