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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 225

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 225 (sequence 226)
Language
German
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IRI
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„die Vermessenheit gehabt, bei der Landesstelle neun jüdische Familien anzumelden, weil sie außer der bereits überzähligen siebenten Familie noch zwei weitere Familien in die Stadt einzuschleichen beabsichtigte, von denen die achte Familie in der Person des Salomon Herschel, der ,,ohne consens incognito" geheiratet hat, bereits zugewachsen sei, während die neunte Familie im Begriffe sei, sich mit Bewilligung der Obrigkeit in der Stadt niederzulassen. Es sei dies der Schneider Abraham Stiasny, des Teltscher Schutzjuden Salomon Jakobs drittletzter Sohn, der, da er von seiner Arbeit für die in Teltsch nur in geringer Zahl wohnende Glaubensgenossen seinen Lebensunterhalt nicht werde bestreiten können, auch für die christlichen Stadtbewohner zu arbeiten genötigt sein werde, wodurch den 24 in der Stadt wohnenden christlichen Schneidermeistern, die wegen ihrer großen Zahl nur unzureichende Arbeit finden können, eine empfindliche Konkurrenz entstehen werde. Die königliche Repräsentanz möge daher dem Salomon Herschel das am 10. Mai erlassene Verbot des Spezereihandels erneuern und veranlassen, daß „die jüdische Vermehrung durch eine so falsch und hinterlistig eingelassene Fassion abgestellt" und „alles in status quo conserviret werden möchte". Diese Bittschrift wurde von der königl. Repräsentanz und Kammer am 13. September dem Iglauer Kreishauptmann mit dem Auftrage übermittelt, den zweiten Punkt der Beschwerde, betreffend die Vermehrung der Juden in Teltsch einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen. In seinem Berichte vom 11. Oktober bestätigte der Kreishauptmann die Vermehrung der Juden in Teltsch um weitere zwei Familien, deren Aufnahme durch die Obrigkeit aus folgendem Grunde erfolgte: Die Teltscher jüdische Gemeinde hatte, so lange sie nur sechs Familien zählte, an Schutzgeld einen Pauschalbetrag von 50 fl. jährlich an die Herrschaft entrichtet. Nach der Vermehrung derselben um die siebente und achte Familie verlangte die Obrigkeit eine entsprechende Erhöhung des Schutzgeldes, während die Gemeinde diese Erhöhung mit der Begründung ablehnten, daß das Schutzgeld per 50 fl. für die gesamte Teltscher Judenschaft ohne Rücksicht auf die Zahl der Familien „veraccordirt" worden wäre. Schließlich erklärte sich die Obrigkeit bereit, der neunten Familie das Wohnrecht in Teltsch zu verleihen, wofür die Judenschaft ein besonderes Schutzgeld für die überzähligen drei Familien zu entrichten sich bereit erklärte. In der von dem Landesgubernium am 19. Oktober 1762 getroffenen Entscheidung wurde das Ansuchen des Teltscher Magistrats, das Verbot des Spezerei- und Farbwarenhandels für die Teltscher Juden zu erneuern, abgewiesen. „Hingegen habe es bei der anno 1650 pro loco TcUsch con- 27 225

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