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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 224

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 224 (sequence 225)
Language
German
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IRI
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sicherlich nicht das Verbot des jüdischen Spezereiwarenhandels beantragt, wenn die Angelegenheit schon damals, wie jetzt, durch eine gründliche Untersuchung klargestellt worden wäre. Er müsse daher seine frühere Meinung ändern und den Antrag stellen, daß den Teltscher Juden der weitere Spezerei- und Farbwarenhandel umsomehr zu erlauben sei, als dieselben diesen Handel früher als die christlichen Handelsleute geführt haben, so daß jene eher Grund haben, sich über die Benachteiligung in ihrem Handel durch die christlichen Händler zu beschweren, wozu noch komme, daß die beiden Juden die unter der Teltscher Judenschaft die größte Kontribution zahlen, geschützt werden müssen, damit sie ,,durch Schmälerung ihres Handels und Wandels nicht außer Contributionsfähigen Stand gesetzet werden." Auf Grund dieses Gutachtens traf die königl. Repräsentanz und Kammer am 3. September die Entscheidung, daß den Teltscher Juden infolge der durch die gründliche Untersuchung zu Tage gekommenen Umstände der Fortbetrieb ihres Spezerei- und Farbwarenhandels „für beständig" gestattet werden solle. Wie oberwähnt, hatten die städtischen Ratsdelegierten, sicherlich im Einverständnis mit dem gesamten Stadtrate und dem Bürgermeister, die Erklärung abgegeben, daß die Stadt gegen den Spezereiwarenhandel der Teltscher Juden nichts einzuwenden habe, weil die Stadtbewohner von der jüdischen Konkurrenz Nutzen ziehe, indem sie die Ware billiger einkaufen könne. Doch schon nach wenigen Tagen trat aus unbekannter Ursache eine Änderung in der Gesinnung des Stadtrates ein, der in einer Eingabe an die königl. Repräsentanz und Kammer (präs. 10. September) gegen deren letzte Entscheidung protestierte, indem er erklärte, daß die Gründe, weshalb die königl. Repräsentanz ihre Entscheidung vom 10. Mai 1762 abgeändert und den Teltscher Juden den Fortbetrieb ihres Spezerei- und Farbwarenhandels erlaubt habe, hinfällig sei, da „laut Eintragung im Urbarium" die Juden von den ehemaligen Grundherren, den Grafen Slawata, mit der ausdrücklichen Bedingung in Teltsch aufgenommen wurden, daß sie „der städtischen Christenheit in ihrer bürgerlichen Nahrung keinen Eintrag machen". Die Juden seien jedoch nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, daß ihnen seit dieser Zeit jemals die Erlaubnis zum Betriebe des Spezereihandels erteilt worden wäre. Im weiteren führen sie Beschwerde über die Vermehrung der Juden in Teltsch. Sie weisen darauf hin, daß schon im Jahre 1759 zu dem von der neuen Obrigkeit für die Juden festgesetzten Numerus clauses von sechs Familien ausnahmsweise eine siebente jüdische Familie, nämlich der Schwiegersohn des Teltscher Schutzjuden Salomon Mandl, das Niederlassungsrecht von der Obrigkeit und dem Stadtrate erteilt worden wäre. Bei der letzten „Fassionierung" jedoch habe die Teltscher Judenschaft 224 26

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