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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 222

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 222 (sequence 223)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644309--4025-2648374
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Handel) mit Juden und Christen verstattet werde, wovon nur allein die königl. Städte ausgenommen und in welchen wir lediglich zu Jahrmarktszeit und N. B. an denen Wochenmärkten den Handl frey zu exerciren berechtigt seyen." Es sei daher unbegreiflich, wie ihnen wegen der beiden Teltscher christlichen Spezereiwarenhändler, von denen einer (Martin Lustig) ,,kein gelernter Kaufmann, sondern ein (gewesener) herrschaftlicher Livre Bedienter ist", der freie Handel verboten wTerden könne. Dann müßte ja sämtlichen Juden in den Städten Mährens, wie in Nikolsburg, Trebisch usw. der freie Handel eingestellt, bzw. nur auf die Jahrmärkte eingeschränkt werden, weil auch in allen diesen Städten christliche Kaufleute vorhanden seien, denen durch den freien Handel der dortigen Juden Abbruch geschehen müsse. Was aber den Juden in allen anderen Städten erlaubt sei, könne den Juden in Teltsch nicht verboten werden. Die Teltscher christlichen Spezereiwarenhändler haben übrigens kein Recht, sich über Beeinträchtigung in ihrem Handel von Seiten der Juden zu beschweren, vielmehr haben sie (die Beschwerdeführer) als die ältesten Teltscher Spezereiwarenhändler allen Grund, sich über die ihnen entstandene Konkurrenz von Seiten der erst vor Jahren in Teltsch sich etablierten christlichen Händler, besonders des Martin Lustig, der kein gelernter Kaufmann sei, zu beschweren, wie auch gegen den Teltscher Localgewerbevorsteher, der den Handelsbetrieb des letzteren dulde, obwohl „vermöge der Zunftarticuln und Patenten einen ohngelernten und uncorporirten" Handel und Gewerbe zu treiben verboten sei und „zur Abstellung derley Störern" der Localgewerbevorsteher verpflichtet sei. Es liege daher klar zu Tage, daß ihnen der beständige Spezereiwarenhandel nicht verboten werden dürfe, weshalb sie die Repräsentanz und Kammer bitten, dieselbe möge sie in den ihnen wie der gesamten Judenschaft vom Kaiser verliehenen „Freiheiten Recht und Gerechtigkeiten" schützen. Für den Fall jedoch, daß dies wider ihr Erwarten nicht geschehen sollte, behalten sie sich „den Recurs bey allerhöchster Stelle" vor. Diese Bittschrift wurde am 26. Juni von der königl. Repräsentanz und Kammer dem Iglauer Kreishauptmann mit dem Auftrage übermittelt, diese Streitsache, in welcher die Beschwerdeführenden Juden neue Tatsache und Umstände vorbringen, durch Vernehmung der Teltscher grundherrlichen Obrigkeit und der Teltscher christlichen Handelsleute einer neuen gründlichen Untersuchung zu unterziehen und zuverlässig zu ermitteln, wer von den streitenden Parteien, ob die christlichen oder jüdischen Händler, den Spezereiwarenhandel früher und seit welcher Zeit begonnen haben, und welchen Betrag die Juden als Schutzgeld und an Gewerbsbeitrag für diesen Handel entrichten, und darüber einen gutachtlichen Bericht zu erstatten. Bis dahin aber mit der Durch- 222 24

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