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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1938-01-01 · 9 (1938) · p. Seite 221

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
9 (1938)
Date
1938-01-01
Page
Seite 221 (sequence 222)
Language
German
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beitragen müssen. Da aber die Juden bekanntermaßen weder Grund und Boden, noch andere fruktifizierbare Immobilien besitzen dürfen, so sei ja der Handel die einzige Erwerbsquelle sowohl für ihren Lebensunterhalt, als auch für die Bestreitung der ihnen auferlegten Steuern und Abgaben. Es sei daher selbstverständlich, daß die mährischen Juden die enorme Kontribution aufzubringen nicht in der Lage sein würden, wenn sie in ihrem freien Handel gehindert werden würden. Dasselbe gilt natürlich auch für die Teltscher Juden, die außer der an den Fiskus abzuführenden Kontribution von 245 fl. auch noch an Schutzgeld an die Grundherrschaft alljährlich 50 fl. und an die Stadt für jede Familie 7 fl., was zusammen 56 fl. beträgt, entrichten müssen. Und da die meisten Familien der Teltscher Judenschaft „lauter arme und Betteljuden" seien, so daß sie (die beiden Beschwerdeführer) die Abgaben für sämtliche acht Familien bestreiten müssen, so würden sie, wenn ihr Handelsbetrieb auf die Jahrmärkte eingeschränkt werden würde, all diese Steuern und Abgaben in keiner Weise entrichten können. Zur Widerlegung der, vom Consessus Commercialis in seinem Gutachten angeführten Argumente fühern sie weiter aus: Daß der den mährischen Juden durch die kaiserliche Privilegien erlaubte Handel nicht nur für die Jahrmärkte Geltung haben könne, gehe daraus hervor, daß zum Handel auf Jahrmärkten kein besonderes Privilegium erforderlich sei, da dieser Handel jedem freistehe, ,er sey Christ oder Jud ohne Rücksicht darauf, ob er ansässig und Contribuent sey oder nicht". Auch der Umstand, daß sie (die Beschwerdeführer) von ihrem Spezereiwarenhandel eine jährliche Abgabe an das kaiserl. Manufakturenamt zu entrichten gezwungen werden, welche Abgabe nur von denjenigen, die beständigen Handel treiben, nicht aber auch von jenen, die ihren Handel nur auf den Jahrmärkten ausüben, eingehoben wird, sei ein Beweis dafür, daß „sowie die ganze Judenschaft in Mähren, also auch uns in Teltsch recipirten und possessionirten Juden das ganze Jahr hindurch Handel zu betreiben Rechten zustehe". Aber auch die Behauptung des Consessus Commercialis daß das kaiserliche Privilegium vom Jahre 1723 nur für solche Orte Geltung habe, wo keine christlichen Kaufleute vorhanden seien, oder nur für solche Waren, die von christlichen Händlern nicht geführt werden, sei irrtümlich, da diese Einschränkung nur für jüdische Handwerker Geltung habe, die ihr Handwerk in solchen Orten, wo Christen dasselbe Handwerk ausüben, bloß für die jüdischen Einwohner dieser Orte ausüben dürfen. Hingegen sei aus der „für die jüdische Professionisten und Handelsleute emanierte Handwerkordnung Art 4to und 5to" vom Jahre 1753 klar zu ersehen, daß „den jüdischen Handelsleuten auch in Orten, wo christliche Kaufleute vorhanden sind, ohngehindert (der 23 221

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